Die Eigenheimzulage ist eine staatliche Fördermaßnahme, die dazu dient, Familien und Einzelpersonen beim Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum finanziell zu unterstützen. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag erfahren Sie alles darüber, wie Sie Ihren rechtlichen Anspruch auf die Eigenheimzulage geltend machen können und welche gesetzlichen Grundlagen dahinter stehen. Wir werden dabei auf Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen eingehen, um Ihnen einen umfassenden Überblick zum Thema zu bieten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlagen der Eigenheimzulage
  2. Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage
  3. Antragstellung und Fristen zur Geltendmachung der Eigenheimzulage
  4. Förderhöhe und Berechnungsgrundlage der Eigenheimzulage
  5. Aktuelle Gerichtsurteile
  6. Häufig gestellte Fragen zur Eigenheimzulage
  7. Fazit: Eine wichtige finanzielle Unterstützung

Gesetzliche Grundlagen der Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage für den Kauf und den Bau von selbstgenutztem Wohneigentum wurde in Deutschland mit dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vom 18.08.1996 eingeführt. Die Regelungen zur Eigenheimzulage im EigZulG sind jedoch seit dem 01.01.2006 außer Kraft für Neuanträge. Jedoch haben Käufer, die ihre Immobilie vor diesem Datum erworben haben und die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllen, möglicherweise weiterhin einen Anspruch auf die Zulage. Hierbei spielt das Besoldungsrecht eine entscheidende Rolle.

Ein weiteres wichtiges Gesetz im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sind insbesondere die Regelungen zur Abschreibung von Gebäuden (§§ 7, 7a, 7b EStG) und die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 9 EStG) relevant, da diese steuerliche Entlastungen beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum darstellen und somit indirekt zur Förderung von Wohneigentum beitragen.

Anspruchsvoraussetzungen für die Eigenheimzulage

Um einen Anspruch auf die Eigenheimzulage geltend machen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen Eigentümer oder Bauherr der Wohnung oder des Hauses sein.
  2. Die Immobilie muss für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden.
  3. Das Bau- oder Erwerbsvorhaben muss vor dem 01.01.2006 realisiert worden sein.
  4. Sie müssen steuerpflichtig und natürliche Person sein bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, müssen mindestens eine Person die o.g. Kriterien erfüllen.
  5. Der Bauantrag bzw. der Kaufvertrag muss vor dem 01.01.2006 abgeschlossen worden sein bzw. eine frühere Baugenehmigung muss rechtswirksam im Sinne des Baurechts gewesen sein.
  6. Das zu fördernde Objekt darf sich nicht im Ausland befinden.
  7. Das bereinigte Gesamteinkommen im Jahr des Erwerbs bzw. der Baugenehmigung und im Jahr danach darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Bei der letzteren Voraussetzung sollte beachtet werden, dass die sogenannten Einkommensgrenzen anhand des Haushaltseinkommens berechnet werden. Dies bedeutet, dass das Jahreseinkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern und gegebenenfalls Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, zusammengezählt wird. Im Allgemeinen gilt: Je höher das Haushaltseinkommen, desto geringer ist die Chance, einen anrechenbaren Anspruch auf Eigenheimzulage zu haben.

Antragstellung und Fristen zur Geltendmachung der Eigenheimzulage

Der Antrag auf Eigenheimzulage muss schriftlich und unter Verwendung der offiziellen Formulare (Formular EHZ I oder EHZ II) beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die entsprechenden Formulare können online auf der Website der Finanzverwaltung oder bei den Finanzämtern in Papierform bezogen werden.

Um den Anspruch auf Eigenheimzulage nicht zu verlieren, sollte der Antrag innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden:

  • Bei einem Neubau müssen Sie den Antrag spätestens in dem Jahr stellen, in dem die Bauerrichtung vollendet wird.
  • Bei einem Erwerb von Wohneigentum sollten Sie den Antrag spätestens binnen vier Jahren nach Ablauf des Jahres stellen, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
  • Bei Erwerb eines Neubau-Objekts müssen Sie den Antrag spätestens im Jahr der Fertigstellung des Objekts stellen.

Wichtig: Bei verspäteter Antragstellung kann der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfallen, da die Zulage gemäß § 3 EigZulG nach Ablauf dieser Fristen nicht rückwirkend gewährt werden kann.

Förderhöhe und Berechnungsgrundlage der Eigenheimzulage

Die Höhe der Eigenheimzulage bemisst sich nach dem Grundbetrag, dem Kinderzuschlag und dem Erhöhungsbeitrag. Der Grundbetrag beträgt 2,5 Prozent der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten der selbst genutzten Immobilie, höchstens jedoch 1.250 Euro pro Jahr.

Zudem gibt es einen Kinderzuschlag, der 767 Euro pro Jahr für jedes Kind beträgt, für das im Antragsjahr ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Kinderzuschlag nur gewährt wird, wenn das Kind innerhalb der geförderten Wohnung oder des geförderten Hauses seinen inländischen Hauptwohnsitz hat.

Der Erhöhungsbeitrag steht Ihnen zu, wenn Sie den geförderten Wohnraum im Rahmen der Umsiedlungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern beziehen. In diesem Fall beläuft sich der Erhöhungsbeitrag auf 25 Prozent des Kinderzuschlags, höchstens jedoch auf 191 Euro pro Jahr.

Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich für einen Zeitraum von acht Jahren gewährt. Dies bedeutet, dass der Grundbetrag, der Kinderzuschlag und der Erhöhungsbeitrag jeweils acht Jahre lang bezogen werden können, solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aktuelle Gerichtsurteile

In den letzten Jahren gab es einige Gerichtsurteile, die wichtige Fragen und Sachverhalte im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage klären und im Folgenden aufgeführt werden:

  1. Urteil des BFH vom 11.04.2018 (Az. IX R 45/14): Hier entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Abschaffung der Eigenheimzulage verfassungsgemäß ist und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes darstellt. Die im Januar 2006 eingetretene Gesetzesänderung wurde dementsprechend für rechtens erklärt.
  2. Urteil des BFH vom 10.08.2017 (Az. IX R 9/17): Auch der BFH hat entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht auf Objekte im Ausland gewährt werden muss. Das Gericht begründete dies damit, dass der deutsche Gesetzgeber durch das EigZulG lediglich die Wohnraumversorgung in Deutschland fördern wollte und die Regelungen daher auf nationalstaatlicher Ebene zulässig sind.
  3. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2018 (Az. 3 K 1712/18): Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Eigenheimzulage auch bei einer bereits abgeschriebenen Immobilie gewährt werden kann. Die Abschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG sind demnach losgelöst von der Eigenheimzulage zu betrachten.

Diese Gerichtsentscheidungen zeigen, dass das Thema Eigenheimzulage trotz ihrer Abschaffung für Neuanträge weiterhin Relevanz hat und kontinuierlich durch die Gerichte behandelt und gefestigt wird.

Häufig gestellte Fragen zur Eigenheimzulage

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen zur Eigenheimzulage:

  1. Wie lange erhalte ich die Eigenheimzulage?Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich für acht Jahre gewährt und beginnt mit dem Jahr der Herstellung oder Anschaffung der Immobilie. Antragsberechtigte, die ihre Immobilie vor dem 01.01.2006 erworben haben, können demnach weiterhin von der Förderung profitieren.
  2. Wann endet der Anspruch auf Eigenheimzulage?Der Anspruch auf Eigenheimzulage kann in verschiedenen Situationen enden, etwa wenn die Immobilie nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt wird, der Eigentümer verstirbt oder die Immobilie innerhalb der ersten zwei Jahre nach Antragstellung verkauft wird. Ebenfalls erlischt der Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn die Einkommensgrenzen, die für die Förderung relevant sind, überschritten werden.
  3. Kann ich bei einer Scheidung weiterhin Eigenheimzulage erhalten?Im Falle einer Scheidung bleibt der Anspruch auf Eigenheimzulage grundsätzlich bestehen, solange einer der Ehepartner weiterhin in der geförderten Immobilie wohnt und die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllt sind. Der Antrag kann in solchen Fällen gegebenenfalls auf den verbleibenden Eigentümer übertragen werden, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
  4. Habe ich trotz Abschaffung der Eigenheimzulage für Neuanträge noch Anspruch auf die Förderung?Personen, die ihre selbstgenutzte Immobilie vor dem 01.01.2006 erworben haben und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllen, haben möglicherweise weiterhin einen Anspruch auf diese Förderung. Eine entsprechende Antragstellung sollte binnen der gesetzlichen Fristen erfolgen und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Fazit: Eine wichtige finanzielle Unterstützung

Die Eigenheimzulage kann für potenzielle Immobilienkäufer und Bauherren, die ihre Immobilie vor dem 01.01.2006 erworben haben, eine bedeutende finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung der eigenen vier Wände darstellen. Dieser Beitrag hat die verschiedenen Aspekte der Eigenheimzulage wie die gesetzlichen Grundlagen, die Anspruchsvoraussetzungen und aktuellen Gerichtsurteile behandelt, die Ihnen beim Verständnis und der Geltendmachung Ihres Anspruchs helfen sollen.

Wenn Sie glauben, dass Sie Anspruch auf Eigenheimzulage haben, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Antragsunterlagen und Fristen vertraut zu machen. Individuelle Beratung und Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt können insbesondere bei komplexen oder streitigen Sachverhalten von Nutzen sein, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und die Ihnen möglicherweise zustehende Eigenheimzulage zu erhalten.

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