Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist eines der höchsten Güter, die eine Gesellschaft schützt. Die rechtlichen Grundlagen und die Umsetzung der Gefahrenabwehr sind daher von entscheidender Bedeutung. In diesem Artikel werden die Gesetze und aktuelle Gerichtsurteile erläutert, die die Grundlage der Gefahrenabwehr in Deutschland bilden. Darüber hinaus werden anhand von Beispielen und FAQs die Umsetzung und erforderlichen Maßnahmen dargestellt.

Gesetzliche Grundlagen: Bundes- und Landesrecht

Die rechtliche Grundlage für die Gefahrenabwehr liegt zum einen im Bundesrecht und zum anderen im Landesrecht. Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene:

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Gefahrenabwehrverordnung des Bundes (GefAbwVO)
  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Das Landesrecht variiert je nach Bundesland, einige zentrale Regelungen sind jedoch in allen Landesgesetzen enthalten, wie etwa die Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden und Polizei, die Begriffsbestimmungen sowie die Ermessen- und Normkonkretisierungsklauseln.

Begriffsbestimmungen und Abgrenzung

Im Bereich der Gefahrenabwehr existieren verschiedene Begrifflichkeiten, die oft miteinander verwechselt werden. Die wichtigsten Begriffe möchten wir Ihnen in diesem Abschnitt kurz erläutern und voneinander abgrenzen:

  • Gefahr: Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand oder eine Entwicklung erkennbar ist, die zu einer konkreten Verletzung rechtlich geschützter öffentlicher oder privater Interessen führen könnte.
  • Gefahrenabwehr: Die Gefahrenabwehr bezeichnet die Vorbeugung und Bekämpfung von Gefahren durch staatliche Stellen, insbesondere durch die Ordnungsbehörden und die Polizei, um ein Schadenseintritt zu verhindern oder zu mindern.
  • Prävention: Prävention bezeichnet im weiteren Sinne die Summe aller vorbeugenden Maßnahmen, die die Entstehung oder den Eintritt von Gefahren verhindern.
  • örtlich und zeitlich begrenztes Gefahrengebiet: Ein Gefahrengebiet ist ein räumlich beschränkter Bereich, in dem besondere polizeiliche Befugnisse gelten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten.

Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden und der Polizei

Die Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden und der Polizei sind in den jeweiligen Landesgesetzen zur Gefahrenabwehr geregelt. Grundsätzlich sind die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig, während die Polizei eine unterstützende Rolle einnimmt. In einigen Fällen können die Polizei und die Ordnungsbehörden parallel agieren. Die Zuständigkeiten können sich überschneiden, was in der Praxis oft zur Frage führt, welche Behörde in einem konkreten Fall zuständig ist.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind vielfältig und umfassen unter anderem folgende Aspekte:

  • Identifikation und Bewertung von Gefahrensituationen
  • Planung und Durchführung präventiver Maßnahmen
  • Implementierung von Alarm- und Warnsystemen
  • Überwachung und Kontrolle von Gefahrenbereichen
  • Intervention bei akuten Gefahren
  • Evakuierung und Räumung von Risikobereichen
  • Information und Aufklärung der Bevölkerung
  • Nachsorge von Schadensereignissen

Dabei müssen die Maßnahmen stets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestaltet sein, d.h. dass der Umfang und die Intensität der Eingriffe in die Rechte der Betroffenen möglichst gering gehalten werden müssen.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Gefahrenabwehr

In der jüngeren Vergangenheit hat es einige wichtige Gerichtsurteile gegeben, die die praktische Umsetzung der Gefahrenabwehr beeinflussen:

  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten zur Verhütung von Straftaten gegen die informationelle Selbstbestimmung verstößt. Damit steht das Gericht der umfangreichen Datenspeicherung zur Gefahrenabwehr kritisch gegenüber.
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 3 C 16.16: Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung, ob ein Bauvorhaben der Gefahrenabwehr dient, nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln muss.
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018, Az. 7 A 11628/17.OVG: Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Zulässigkeit von strengen Auflagen und Verboten für Demonstrationen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.

Beispiele für die praktische Umsetzung der Gefahrenabwehr

Anhand der folgenden Beispiele wird die praktische Umsetzung der Gefahrenabwehr verdeutlicht:

  • Evakuierungen bei Bombenfunden: Die Entschärfung von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg ist ein häufiger Anlass für Evakuierungsmaßnahmen, um die Bewohner des Gefahrenbereichs zu schützen.
  • Einschränkungen bei Großveranstaltungen: Bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen, Demonstrationen oder Volksfesten können die Behörden bestimmte Sicherheitsvorkehrungen anordnen, um Gefahrensituationen zu verhindern oder zu bewältigen.
  • Überwachung von Gefährdern: Personen, die als potenzielle Gefährder eingestuft werden, können durch die Polizei oder die Sicherheitsbehörden überwacht werden, um mögliche Anschlagspläne frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.
  • Risikomanagement in Unternehmen: Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, um ihre Mitarbeiter, Kunden und Anlagen vor Schäden zu schützen. Diese können beispielsweise Brandschutz- und Notfallpläne oder Evakuierungskonzepte beinhalten.
  • Schutz vor Umwelteinflüssen: Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Deichbau oder Rückhaltebecken, dienen der Abwehr von Hochwasser und anderen Umweltgefahren.
  • Verkehrsüberwachung: Die Überwachung des Verkehrsgeschehens und die Durchsetzung von Verkehrsregeln sind ebenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dienen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Gefahrenabwehr

In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Gefahrenabwehr:

Wann liegt eine Gefahr vor?

Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand oder eine Entwicklung erkennbar ist, die zu einer konkreten Verletzung rechtlich geschützter öffentlicher oder privater Interessen führen könnte. Eine bloße abstrakte Möglichkeit eines Schadensereignisses reicht nicht aus, um eine Gefahr anzunehmen.

Wie sind die Befugnisse der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr geregelt?

Die Befugnisse der Polizei in der Gefahrenabwehr sind in den jeweiligen Landespolizeigesetzen geregelt. Die Polizei kann zur Hilfe herangezogen werden, wenn die Ordnungsbehörden den Einsatz als notwendig erachten. Die Polizei hat dabei die Befugnis, präventive und repressive Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durchzuführen.

Welche Maßnahmen können bei der Bekämpfung von Gefahren ergriffen werden?

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können je nach Sachlage sehr unterschiedlich sein. Dazu zählen zum Beispiel präventive Maßnahmen wie Aufklärungs- und Informationsarbeit, die Überwachung von Risikobereichen, der Einsatz von Sicherheitspersonal und technischen Hilfsmitteln oder bauliche Sicherungsmaßnahmen. Repressive Maßnahmen umfassen beispielsweise die Räumung von Gebäuden, den Einsatz von Wasserwerfern oder auch die Festnahme von Gefährdern.

Was kann man unter einem „Gefahrengebiet“ verstehen?

Ein Gefahrengebiet ist ein räumlich beschränkter Bereich, in dem besondere polizeiliche Befugnisse gelten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Befugnisse können zum Beispiel Personenkontrollen, Durchsuchungen oder Platzverweise beinhalten.

Welche Rolle spielt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Gefahrenabwehr?

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliche Eingriffe in die Rechte der Betroffenen im Rahmen der Gefahrenabwehr möglichst gering gehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass mildere, aber ebenso effektive Maßnahmen den Vorzug vor härteren Eingriffen erhalten und dass Maßnahmen nicht über das zur Gefahrenabwehr notwendige Maß hinausgehen dürfen.

Fazit

Die Gefahrenabwehr ist eine zentrale Aufgabe des Staates und zugleich ein komplexes rechtliches und praktisches Themenfeld. Die Gesetze und Gerichtsurteile bieten wichtige Leitlinien für die Umsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden. Neben der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden haben jedoch auch die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger eine wichtige Rolle in der Gefahrenabwehr. Durch Kenntnis und Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen kann eine effektive und rechtlich einwandfreie Gefahrenabwehr gelingen.

Die in diesem Beitrag dargestellten rechtlichen Grundlagen und Praxisbeispiele sollen Ihnen einen Einblick in die vielfältigen Aspekte der Gefahrenabwehr geben. Bei weitergehenden Fragen oder individuellen Anliegen steht Ihnen unsere Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht