Als Rechtsanwälte haben wir uns auf die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Existenzgründern spezialisiert, und ein wiederkehrendes Thema ist der Gründungszuschuss.

In diesem umfassenden Blogbeitrag werden wir Ihnen die wichtigsten rechtlichen Aspekte der Beantragung eines Gründungszuschusses erläutern, um Ihnen bei der erfolgreichen Durchführung Ihres Vorhabens zu helfen.

Wir werden Ihnen aufzeigbare Beispiele und aktuelle Gesetzestexte liefern, um Ihnen den Einstieg in das Thema zu erleichtern.

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist der Gründungszuschuss?
  • Wer kann den Gründungszuschuss beantragen?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  • Wie lange werden die Leistungen gezahlt?
  • Welche Antragsfristen müssen beachtet werden?
  • Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
  • Welche rechtlichen Fallstricke und Unklarheiten gibt es?
  • Wie geht man mit Ablehnungen um?
  • FAQs

Was ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Förderung durch die Agentur für Arbeit für Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten. Ziel dieser Förderung ist es, den Empfängern den Übergang von der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit zu erleichtern und somit neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensleistung, die vom zuständigen Sachbearbeiter bewilligt werden kann, aber nicht zwingend muss.

Wer kann den Gründungszuschuss beantragen?

Grundsätzlich können Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und eine tragfähige Geschäftsidee verfolgen, den Gründungszuschuss beantragen. Dazu zählen vor allem:

  • Arbeitssuchende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen,
  • Personen, die kurz vor dem Beginn eines Anspruchs auf ALG I stehen, und
  • Bezieher von Insolvenzgeld.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für den Gründungszuschuss müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im Folgenden für Sie auflisten:

  • Sie müssen einen Anspruch auf ALG I haben,
  • tageweise Arbeitslosigkeit muss vorliegen,
  • Sie müssen mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I zum Zeitpunkt der Gründung aufweisen,
  • Vollständigkeit der Unterlagen (Businessplan, Rentabilitätsvorschau und eventuell benötigte behördliche Genehmigungen),
  • Feststellung der Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle;
  • die Gründung muss hauptberuflich erfolgen,
  • persönliche und fachliche Eignung für die Selbstständigkeit.

Wie lange werden die Leistungen gezahlt?

Die Zahlungsdauer des Gründungszuschusses gliedert sich in zwei Phasen:

  1. In der ersten Phase – der sogenannten Sicherungsphase – erhalten Gründer für einen Zeitraum von sechs Monaten ihr bisheriges Arbeitslosengeld sowie einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung.
  2. In der anschließenden zweiten Phase, der sogenannten Förderphase, können Gründer für weitere neun Monate den Zuschuss in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung bekommen.

Welche Antragsfristen müssen beachtet werden?

Es ist entscheidend, dass Existenzgründer den Gründungszuschuss vor der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit beantragen. Die Beantragung muss in einem Zeitraum erfolgen, in dem der Antragsteller noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) hat, wobei ein Mindestrestanspruch von 150 Tagen zum Zeitpunkt der Gründung eine wichtige Voraussetzung darstellt.

Die präzise Planung und rechtzeitige Beantragung sind essenziell, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt sind. Ein Verständnis der relevanten Termine und Fristen, insbesondere das Datum der Existenzgründung, das bei der Gewerbe- oder steuerlichen Anmeldung angegeben wird, ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Bei der Beantragung eines Gründungszuschusses sind einige Aspekte zu beachten, um Fehler zu vermeiden und die Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen:

Vollständigkeit der Unterlagen: Achten Sie darauf, dass alle geforderten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht werden.
Wahrheitsgemäße Angaben: Machen Sie korrekte Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Qualifikation und Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.
Detailreiche Darstellung der Geschäftsidee: Die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee sollte anhand von aussagekräftigen Zahlen und Prognosen dargelegt werden.
Soziale Absicherung: Veranschlagen Sie im Antrag realistische Kosten für die soziale Absicherung.

Welche rechtlichen Fallstricke und Unklarheiten gibt es?

Bei der Beantragung eines Gründungszuschusses können verschiedene rechtliche Unklarheiten und Fallstricke auftreten. Dazu zählt insbesondere das Ermessen der Agentur für Arbeit bei der Bewilligung von Anträgen sowie die Interpretation der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die zu Ablehnungen führen kann.

Zudem kann der Status der Arbeitslosigkeit kurz vor der Gründung in bestimmten Fällen Einfluss auf die Förderung haben. Wichtig ist daher, sich frühzeitig über alle Anforderungen und Richtlinien zu informieren und bei Unklarheiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wie geht man mit Ablehnungen um?

Wurde Ihr Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt, ist das erste Vorgehen die Anforderung einer schriftlichen Begründung. Anhand dieser können Sie einschätzen, ob es Sinn macht, Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. In vielen Fällen kann eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Agentur für Arbeit sinnvoll sein, um Unklarheiten zu beseitigen oder zusätzliche Unterlagen einzureichen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, können Sie weiter auf dem Rechtsweg mittels Klage vorgehen.

FAQs

Im Folgenden beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen in Bezug auf den Gründungszuschuss:

  1. Was ist der Unterschied zwischen Gründungszuschuss und Einstiegsgeld?
    Der Gründungszuschuss ist eine Förderung für Arbeitslose, die einen Anspruch auf ALG I haben. Das Einstiegsgeld ist hingegen eine Förderung für ALG-II-Empfänger (Hartz IV). Beide Förderungen zielen darauf ab, den Übergang von der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit zu erleichtern.
  2. Kann ich den Gründungszuschuss auch für eine Nebentätigkeit beantragen?
    Nein, der Gründungszuschuss ist nur für Personen vorgesehen, die ihre selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
  3. Was geschieht mit meinem Restanspruch auf ALG I, wenn ich den Gründungszuschuss erhalte?
    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird während des Bezuges des Gründungszuschusses grundsätzlich ruhend gestellt. Der verbleibende Restanspruch bleibt erhalten und kann nach Beendigung der selbstständigen Tätigkeit (sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen) in Anspruch genommen werden.
  4. Verliere ich meinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn meine selbstständige Tätigkeit scheitert?
    Sollte Ihre Tätigkeit scheitern und Sie wieder arbeitslos werden, endet der Bezug des Gründungszuschusses. Unter Umständen können Sie jedoch Ihren noch bestehenden Restanspruch auf ALG I geltend machen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden?
    Nein, der Gründungszuschuss ist eine nicht rückzahlbare Förderung. Sie müssen die Mittel lediglich nachweisen, dass sie für den angegebenen Zweck verwendet wurden.

Fazit

Der Gründungszuschuss stellt eine bedeutende Unterstützung für Arbeitslose dar, die den Sprung in die Selbstständigkeit wagen möchten. Da die Beantragung jedoch mit einer Vielzahl an rechtlichen Aspekten verbunden ist, sollten Sie sich im Vorfeld gründlich informieren und gegebenenfalls die Hilfe von juristischen Experten in Anspruch nehmen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Beitrag die nötigen Informationen und Hilfestellungen an die Hand gegeben zu haben und stehen Ihnen bei Fragen oder Problemen rund um das Thema Gründungszuschuss jederzeit zur Verfügung.

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