Lebensversicherung & Covid? – In der Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung sind die koronare Herzkrankheit und eine Immunisierung dagegen kein ausreichender Ausschlussgrund. Das erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Seit dem Frühjahr 2021 verbreiten sich weltweit falsche Informationen über Lebensversicherungen, die sich weigern, im Falle eines durch einen Covid 19-Impfstoff verursachten Todesfalls zu zahlen. Viele Menschen haben diese Behauptung bestritten. Es handelt sich höchstwahrscheinlich um eine erfundene Geschichte über eine Versicherungsgesellschaft, die sich in Frankreich weigert, die Kosten zu übernehmen. Quelle: Faktencheck

Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen schließen Menschen mit koronarer Herzkrankheit oder mit einer Impfung dagegen nicht automatisch aus. GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen erklärte in Berlin:

Wir gehen gegen diese Gerüchte, insbesondere in den sozialen Medien, hart vor. Wegen der Spätfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder eines Impfschadens muss die Krankenkasse ohne Zögern Leistungen auszahlen.

Um festzustellen, ob eine versicherte Person krankheitsbedingt länger als sechs Monate nicht in der Lage ist, in ihrem bisherigen Beruf mindestens halbtags zu arbeiten, prüfen die Versicherer lediglich die Wahrscheinlichkeit einer teilweisen Erwerbsminderung.

Die betreffende Person gilt in dieser Situation als arbeitsunfähig, unabhängig davon, ob die Einschränkung auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen ist oder ob sie persönlicher Natur ist oder mit der Beschäftigung der Person zusammenhängt.

Wenn es darum geht, einen Vertrag abzuschließen, gibt es keine besonderen Regeln für Personen, die an Covid-19 erkrankt sind: Bei der Gesundheitsprüfung wird die Krankheit genauso behandelt wie jede andere Vorerkrankung. Die Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn eine frühere Krankheit vollständig behandelt wurde und keine negativen gesundheitlichen Folgen der Behandlung der Krankheit aufgetreten sind.

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist Covid-19 wie jede andere Krankheit

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet sich Covid-19 nicht von anderen Krankheiten. Die Versicherer haben kein Recht, Personengruppen von vornherein auszuschließen, stellte Asmussen die Situation klar. Wie jede andere Krankheit muss auch die Krankheit eines Covid-19-Hinterbliebenen in den Standardgesundheitsfragebogen aufgenommen werden.

Wenn die Auswirkungen einer Corona-Infektion, wie z. B. nicht rückgängig zu machende Lungenschäden, Ihre Aktivitäten weiterhin einschränken, haben Sie zwei Möglichkeiten: Der Versicherer prüft, ob dadurch eine Beitragserhöhung (Risikozuschlag“) notwendig wird oder ob der Leistungsumfang eingeschränkt werden muss.

Liegen jedoch keine Beschwerden vor und ist die Krankheit vollständig abgeheilt, steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nichts im Wege.

Unabhängig von der Art der Impfung (ob Grippeimpfung oder antiviraler Impfstoff) wird diese in der Regel nicht in die Gesundheitsprüfung einbezogen.

Im Todesfall durch Covid leistet die Risikolebensversicherung

Die Impfung gegen Covid-19 hat keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz oder die Prämienkosten in der Risikolebensversicherung.

Die vereinbarte Leistung wird ausgezahlt, wenn die versicherte Person nach Abschluss der Police an Covid-19 erkrankt und stirbt. Eine frische akute Infektion, aber auch eine erfolgreich behandelte, muss dem Versicherer bei der Beantragung einer neuen Risikolebensversicherung mitgeteilt werden.

Impfschäden werden von der Unfallversicherung übernommen, wobei die Höhe der Deckung von den Versicherungsbedingungen abhängt.

Schäden, die durch eine Sars-COV-2-Infektion verursacht werden, sind häufig von der Unfallversicherung ausgeschlossen. Ausgenommen sind lediglich Tollwut und Tetanus sowie Krankheiten, die aus der medizinischen Versorgung eines Unfalls oder einer erheblichen unbeabsichtigten Schädigung resultieren. Der häufigste Übertragungsweg von Corona, die Aerosole, fallen also nicht unter diesen Ausschluss.

Impfschäden werden inzwischen von mehreren Versicherern in unterschiedlichem Umfang abgedeckt. Während Tollwutimpfungen häufig von der Versicherung abgedeckt werden, ist dies bei anderen Impfungen nicht immer der Fall. Welche Impfungen genau von einer Versicherung abgedeckt werden, ist von Police zu Police unterschiedlich. Bei Invalidität oder Tod infolge einer Impfung zahlt der Versicherer, wenn der Impfschaden durch die Police gedeckt ist.

Die Impfung ist kein Kriterium dafür, ob eine Person Anspruch auf eine Unfallversicherung hat oder nicht. Zahlreiche Versicherungsgesellschaften bieten Unfallversicherungen an, ohne eine Gesundheitsprüfung zu verlangen.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht