Die Frage nach der Maklergebühr ist ein zentraler Punkt bei Immobiliengeschäften. Käufer und Verkäufer von Immobilien müssen oft hohe Gebühren und Nebenkosten berücksichtigen, und die Maklerprovision kann dabei eine bedeutende Rolle spielen. Aber wie hoch darf eine solche Gebühr eigentlich sein, und wer muss sie letztendlich tragen? Im folgenden Beitrag werden wir die gesetzlichen Bestimmungen, gängige Praxis und Unterschiede in verschiedenen Regionen beleuchten, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen.

Rechtlicher Rahmen für die Maklergebühr

Die Maklerprovision ist grundsätzlich durch den Maklervertrag geregelt, den der Kunde mit dem Immobilienmakler abschließt. Dieser Vertrag unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere den Regelungen über Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB). Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

Die Höhe der Maklerprovision ist im Gesetz nicht festgelegt. Stattdessen richtet sie sich nach der Vereinbarung im Maklervertrag. Dies bedeutet, dass beide Parteien grundsätzlich frei über die Höhe der Provision verhandeln können.

Regionale Unterschiede in der Provisionshöhe

Obwohl die Maklerprovision gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, haben sich in der Praxis je nach Bundesland und Region unterschiedliche Gebührensätze etabliert. In der Regel beträgt die Maklerprovision zwischen 3 % und 7 % des Kaufpreises einer Immobilie. Hier einige Beispiele:

  • In Berlin und Brandenburg: 7,14 % (inklusive Mehrwertsteuer), die vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte getragen werden.
  • In Hamburg: 6,25 % (inklusive Mehrwertsteuer), wobei üblicherweise der Käufer die Gebühr trägt.
  • In Bayern: 3,57 % (inklusive Mehrwertsteuer), ebenfalls oft vom Käufer zu tragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Sätze Richtwerte sind und die tatsächliche Provision durch individuelle Vereinbarungen abweichen kann.

Wer zahlt die Maklergebühr?

Neue gesetzlichen Regelungen zur Maklerprovision (seit 2020)

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für Wohnimmobilien das sogenannte „Bestellerprinzip“. Dieses Prinzip besagt, dass die Person die Maklerprovision bezahlt, die den Makler beauftragt hat. Diese Regel greift jedoch hauptsächlich bei Mietwohnungen. Bei Kaufimmobilien sieht das Gesetz vor, dass die Maklerprovision in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Hier einige Details:

  • Wurde der Makler nur vom Verkäufer beauftragt, kann die Provision auf den Käufer abgewälzt werden, wenn der Käufer dann maximal die Hälfte der Provision zahlt.
  • Wurde der Makler von beiden Parteien in Auftrag gegeben, teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision in der Regel zur Hälfte.

Praxiserfahrungen und Beispiele

Beispiel 1: Kauf einer Eigentumswohnung in Berlin

Ein Käufer interessierte sich für eine Eigentumswohnung in Berlin, deren Kaufpreis bei 300.000 Euro lag. Der Verkäufer hatte den Makler beauftragt und vereinbarte eine Provision von insgesamt 7,14 % des Kaufpreises (21.420 Euro). Da die Provision geteilt wird, zahlen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer jeweils 10.710 Euro.

Beispiel 2: Erwerb eines Einfamilienhauses in Bayern

In Bayern wird ein Einfamilienhaus für 500.000 Euro verkauft. Hier beträgt die übliche Provision 3,57 %. Der Käufer bezahlt eine Maklerprovision von 17.850 Euro, da es regional üblich ist, dass der Käufer diese trägt. Der Verkäufer trägt in diesem Fall keine Maklerkosten.

Checkliste: Was Sie bei der Beauftragung eines Maklers beachten sollten

Bevor Sie einen Makler beauftragen oder dessen Dienste in Anspruch nehmen, sollten Sie folgende Punkte bedenken:

  • Vertragliche Vereinbarungen: Achten Sie auf die genaue Gestaltung des Maklervertrages und klären Sie die Provisionshöhe und Zahlungsmodalitäten genau.
  • Marktüblichkeit: Informieren Sie sich über die übliche Provisionshöhe in Ihrer Region, um unangemessen hohe Gebühren zu vermeiden.
  • Leistungsbeschreibung: Lassen Sie sich die Leistungen des Maklers genau erläutern und schriftlich festhalten.
  • Fälligkeit der Provision: Die Maklerprovision wird grundsätzlich erst fällig, wenn der Kaufvertrag rechtswirksam abgeschlossen ist.
  • Teilung der Provision: Klären Sie, ob und wie die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird.

FAQs zur Maklergebühr

Was passiert, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt?

Wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, entfällt in der Regel der Provisionsanspruch des Maklers. Voraussetzung hierfür ist, dass dies im Maklervertrag entsprechend geregelt ist. Andernfalls könnte es zu Streitigkeiten kommen, die im Einzelfall von Anwälten geklärt werden müssen.

Können Maklergebühren steuerlich abgesetzt werden?

Unter bestimmten Umständen können Maklergebühren steuerlich absetzbar sein. Beispielsweise können Vermieter die Maklergebühr als Werbungskosten geltend machen. Bei selbstgenutzten Immobilien ist dies jedoch nicht möglich.

Praxistipp: Maklervertrag sorgfältig prüfen

Vor der Unterzeichnung eines Maklervertrages sollte dieser sorgfältig geprüft werden. Insbesondere folgende Punkte sind wichtig:

  • Provisionshöhe: Diese sollte klar und eindeutig festgelegt sein.
  • Dauer des Vertrages: Vermeiden Sie zu lange Vertragsbindungen. Üblich sind 3 bis 6 Monate.
  • Kündigungsmodalitäten: Diese sollten fair und transparent sein, um Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Fazit und Ausblick

Die Maklerprovision ist ein wichtiger Bestandteil jedes Immobiliengeschäfts, und ihre Höhe sowie die Frage, wer sie zu zahlen hat, sind oft zentrale Punkte in Verhandlungen. Ein gutes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Marktüblichkeiten kann dazu beitragen, Klarheit und Fairness in diese Prozesse zu bringen. Es ist stets ratsam, sich bei Unklarheiten oder Konflikten professionellen Rat einzuholen, um informierte Entscheidungen zu treffen und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Mit diesen Informationen sollte Ihnen ein fundiertes und umfassendes Verständnis der Thematik vermittelt worden sein, sodass Sie kommenden Immobiliengeschäften gut gewappnet gegenüberstehen können.

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