In dieser umfassenden Analyse gehen wir auf die wichtigen Aspekte der Maklerprovision bei der Gewerbemiete ein. Wir werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Situation auf dem Markt und die Auswirkungen auf Mieter, Vermieter und Makler detailliert untersuchen. Sie erhalten Antworten auf häufig gestellte Fragen und Tipps, wie man Streitigkeiten vermeiden oder lösen kann.

Inhalt

  • Marktübliche Maklerprovisionen und Verhandlungsspielraum
  • Wer zahlt die Maklerprovision: Vermieter oder Mieter?
  • Vertragliche Regelungen zur Maklerprovision
  • Rechte und Pflichten von Mieter, Vermieter und Makler
  • Streitigkeiten und Konfliktlösung
  • FAQs zur Maklerprovision bei Gewerbemiete

Marktübliche Maklerprovisionen und Verhandlungsspielraum

Obwohl die Maklerprovision bei der Gewerbemiete grundsätzlich frei verhandelbar ist, gibt es gewisse Marktstandards. Typischerweise liegt die Provision bei etwa 2 bis 3 Nettokaltmieten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dabei kann es jedoch regionale Unterschiede geben. In Großstädten kann die Provision beispielsweise eher Richtung 3 Nettokaltmieten gehen, während sie in ländlichen Regionen eher bei 2 Nettokaltmieten liegt.

Da die Maklerprovision aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen Verhandlungssache ist, können sowohl Vermieter als auch Mieter versuchen, die Provision zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Vermieter können beispielsweise verschiedene Maklerangebote einholen und den Makler auswählen, der ihnen die beste Kondition bietet. Mieter können versuchen, die Provisionshöhe zu begrenzen, indem sie dem Makler Anreize bieten, wie zum Beispiel eine verbindliche Zusage, den Mietvertrag abzuschließen.

Wer zahlt die Maklerprovision: Vermieter oder Mieter?

Die Frage, wer die Maklerprovision bei der Gewerbemiete zahlen muss, ist ebenfalls Verhandlungssache. Häufig wird die Provision vom Vermieter getragen, aber es ist auch möglich, dass der Mieter die Provision ganz oder teilweise zahlt. Dies hängt von den Verhandlungen zwischen den Parteien und dem jeweiligen Marktzustand ab.

In der Praxis hat sich oft die Regelung etabliert, dass, wenn der Vermieter den Makler beauftragt und diesen auch bezahlt, der Mieter später die Maklerprovision an den Vermieter erstattet. In vielen Fällen wird jedoch auch eine hälftige Teilung der Provision zwischen Mieter und Vermieter vereinbart.

Beispiel für die Verteilung der Maklerprovision

  • Die Maklerprovision beträgt in diesem Beispiel 3 Nettokaltmieten eines Büros mit einer monatlichen Nettokaltmiete von 5.000 €. Der Provisionsbetrag beträgt somit 15.000 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Der Vermieter und der Mieter haben vereinbart, die Provision hälftig zu teilen. Somit zahlt jeder 7.500 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Makler.

Grundsätzlich sollten die Parteien die Vereinbarung zur Maklerprovision im Mietvertrag bzw. im Maklervertrag transparent und klar regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vertragliche Regelungen zur Maklerprovision

Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, ist es ratsam, die Details zur Maklerprovision im Maklervertrag bzw. im Mietvertrag ausdrücklich und eindeutig zu regeln. Im Vertrag sollten folgende Punkte aufgeführt werden:

  • Höhe der Maklerprovision (in der Regel in Nettokaltmieten angegeben)
  • Zahlungstermin und -modalitäten (z. B. Fälligkeit bei Mietvertragsabschluss)
  • Wer die Provision zahlen muss (Mieter, Vermieter oder beide)
  • Abrechnung und Erstattung der Provision (z. B. Erstattung durch den Mieter an den Vermieter)
  • Einverständnis des Mieters zur Zahlung der Maklerprovision (wichtig, wenn der Mieter die Provision zahlen soll)

Rechte und Pflichten von Mieter, Vermieter und Makler

Wie bei jedem Vertragsverhältnis sind auch bei der Maklerprovision bestimmte Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien zu beachten. Im Folgenden sind die wichtigsten aufgeführt:

Rechte und Pflichten des Vermieters

  • Der Vermieter hat das Recht, selbst einen Makler zu beauftragen oder die Beauftragung durch den Mieter zu verlangen
  • Der Vermieter kann die Höhe der vereinbarten Maklerprovision verlangen, wenn der Mietvertrag aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt
  • Der Vermieter ist verpflichtet, den Makler genau über das Mietobjekt und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren
  • Bei gemeinsamer Beauftragung eines Maklers durch Vermieter und Mieter hat der Vermieter den Mitwirkungspflichten nachzukommen, z. B. durch Bereitstellung von Objektunterlagen oder Terminvereinbarungen für Besichtigungen

Rechte und Pflichten des Mieters

  • Der Mieter hat das Recht, vor der Beauftragung eines Maklers über die Kostenfolge informiert zu werden
  • Der Mieter hat das Recht, selbst einen Makler zu beauftragen, sofern dies nicht bereits durch den Vermieter erfolgt ist
  • Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Maklerprovision zu zahlen, wenn der Mietvertrag aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt und dies vertraglich vereinbart wurde
  • Der Mieter ist verpflichtet, dem Makler gegenüber wahrheitsgemäße Angaben über seine finanzielle Leistungsfähigkeit und den beabsichtigten Mietzweck zu machen

Rechte und Pflichten des Maklers

  • Der Makler hat das Recht, bei Zustandekommen des Mietvertrags aufgrund seiner Tätigkeit die vereinbarte Provision zu verlangen
  • Der Makler hat ein Recht auf einen schriftlichen Maklervertrag, der die Vereinbarungen zur Provisionszahlung und Leistungen des Maklers genau festlegt
  • Der Makler ist verpflichtet, von sich aus alle für den Mietvertragsschluss erforderlichen Informationen zu beschaffen und diese dem Mieter und Vermieter gegenüber wahrheitsgemäß und vollständig preiszugeben
  • Der Makler ist verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers (Vermieter oder Mieter) mit der gebotenen Sorgfalt zu verfolgen und auf eine angemessene Provisionsvereinbarung hinzuwirken

Streitigkeiten und Konfliktlösung

Da es im Bereich der Maklerprovision bei Gewerbemiete keine gesetzlichen Regelungen gibt und die Provisionshöhe und -verteilung Verhandlungssache sind, kann es zu Streitigkeiten zwischen Mieter, Vermieter und Makler kommen. Um solche Konflikte zu vermeiden oder zu lösen, bieten sich verschiedene Strategien an:

Prävention: Klare Vertragsgestaltung

Ein effektiver Weg, spätere Streitigkeiten zu vermeiden, besteht darin, im Vorfeld eine klare und eindeutige Regelung der Maklerprovision im Mietvertrag bzw. im Maklervertrag zu vereinbaren. Sofern die Provisionsvereinbarung transparent ist und Missverständnisse vermieden werden, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass es später zu Unstimmigkeiten kommt.

Verhandlungen und Einigung

Sollte dennoch ein Konflikt entstehen, empfiehlt es sich zunächst, den direkten Dialog mit der Gegenseite zu suchen. Oftmals können Streitigkeiten über die Maklerprovision durch Verhandlungen und gegenseitiges Entgegenkommen gelöst werden.

Anwaltliche Beratung und Vertretung

Wenn eine Konfliktlösung auf dem Verhandlungsweg nicht möglich ist, sollten sich die Beteiligten von einem Rechtsanwalt beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt kann die Rechtslage einschätzen und entsprechende Empfehlungen geben. In vielen Fällen kann bereits der Rat eines Anwalts dazu führen, dass die Streitigkeiten beigelegt werden.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Wenn alle anderen Wege keinen Erfolg gebracht haben, bleibt den Betroffenen als letzte Möglichkeit die gerichtliche Auseinandersetzung. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der die Erfolgsaussichten des jeweiligen Falles einschätzen kann. Eine solche Auseinandersetzung kann jedoch zeitaufwändig und kostspielig sein und sollte somit nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden.

FAQs zur Maklerprovision bei Gewerbemiete

1. Gibt es gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision bei der Gewerbemiete?

Nein, im Gewerbemietrecht gibt es keine gesetzliche Regelung zur Maklerprovision. Die Höhe der Provision und die Frage, wer sie zu tragen hat, sind grundsätzlich frei verhandelbar.

2. Welche Maklerprovision ist bei Gewerbemieten üblich?

Marktüblich liegt die Maklerprovision bei Gewerbemieten bei etwa 2 bis 3 Nettokaltmieten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Wer zahlt die Maklerprovision bei der Gewerbemiete?

Die Frage, wer die Maklerprovision zahlen muss, ist Verhandlungssache. Oftmals wird die Provision vom Vermieter getragen, aber es ist auch möglich, dass der Mieter die Provision ganz oder teilweise zahlt.

4. Wie kann man Streitigkeiten über die Maklerprovision vermeiden oder lösen?

Um Streitigkeiten zu vermeiden oder zu lösen, sollten die Parteien im Vorfeld eine klare Regelung im Mietvertrag bzw. im Maklervertrag treffen. Im Konfliktfall können sie Verhandlungen führen, sich anwaltlich beraten lassen oder im äußersten Fall gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

5. Kann der Mieter die Maklerprovision steuerlich absetzen?

Ja, die Maklerprovision ist für den Mieter als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig, sofern der Mietvertrag gewerblichen Zwecken dient.

Wir hoffen, dass dieser umfassende Blog-Beitrag über die Maklerprovision bei der Gewerbemiete für Sie hilfreich und informativ war. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Beratung benötigen, zögern Sie nicht, unsere Anwaltskanzlei zu kontaktieren. Wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne bei allen Aspekten der Gewerbemiete.

 

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