Als eine der schwersten Straftaten steht der Mord im Fokus des Strafrechts und der öffentlichen Aufmerksamkeit. Doch was genau macht einen Mord aus und wie unterscheidet er sich von anderen Delikten wie Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge? In diesem umfassenden Blog-Beitrag erläutern wir die strafrechtliche Bewertung von Mord, die verschiedenen Mordmerkmale, die gesetzlichen Regelungen und die möglichen Strafen für die Beteiligten. Wir beleuchten auch die Unterschiede zu anderen Delikten und die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung.

Inhaltsverzeichnis

Definition von Mord

Der Begriff Mord bezeichnet die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter bestimmten erschwerenden Umständen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die im deutschen Strafrecht im § 211 StGB geregelt ist. Im Gegensatz zum Totschlag, der ebenfalls eine vorsätzliche Tötung darstellt, muss bei einem Mord eine besondere Schwere der Schuld vorliegen. Diese ergibt sich aus den sogenannten Mordmerkmalen, die im Gesetz aufgeführt sind. Nur wenn mindestens eines dieser Merkmale erfüllt ist, kann eine Tötung als Mord eingestuft werden.

Mordmerkmale und -typen

Im deutschen Strafrecht sind die Mordmerkmale im § 211 Abs. 2 StGB aufgeführt. Sie können in drei Gruppen eingeteilt werden: verwerfliche Beweggründe, heimtückische Begehungsweise und besondere Verwerflichkeit der Tat. Im Folgenden werden die einzelnen Mordmerkmale näher erläutert:

Verwerfliche Beweggründe

  • Mordlust: Die Tötung erfolgt aus Freude am Töten oder zur Befriedigung des Tötungstriebes.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs: Die Tötung wird begangen, um sexuelle Befriedigung zu erlangen oder im Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung.
  • Habgier: Die Tötung erfolgt in der Absicht, sich selbst oder einen Dritten materiell zu bereichern.
  • Niedrige Beweggründe: Die Tötung wird aus besonders verachtenswerten Gründen begangen, wie zum Beispiel aus Rache, Neid oder Eifersucht.

Heimtückische Begehungsweise

  • Heimtücke: Die Tötung erfolgt, indem das Opfer arg- und wehrlos ist und der Täter diese Situation bewusst ausnutzt.
  • Grausamkeit: Die Tötung wird mit besonderer Grausamkeit ausgeführt, zum Beispiel durch Folter oder Quälen des Opfers.
  • Verwendung gemeingefährlicher Mittel: Die Tötung erfolgt mit Mitteln, die eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen darstellen, wie zum Beispiel durch Sprengstoff oder Gift.

Besondere Verwerflichkeit der Tat

  • Tötung zur Verdeckung einer Straftat: Die Tötung wird begangen, um eine andere Straftat zu verdecken oder deren Aufklärung zu erschweren.
  • Tötung auf Verlangen: Die Tötung erfolgt auf ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Opfers, das seinen Tötungswunsch selbst bestimmt hat.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Mordmerkmale im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können und es daher einer genauen Prüfung durch das Gericht bedarf, um eine Tötung als Mord zu bewerten.

Gesetzliche Regelungen

Der Mord ist im deutschen Strafrecht im § 211 StGB geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Die gesetzliche Regelung des Mordes unterscheidet sich in einigen Aspekten von derjenigen des Totschlags (§ 212 StGB). Während der Totschlag die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmale darstellt, liegt beim Mord eine besondere Schwere der Schuld vor, die durch die Erfüllung der Mordmerkmale begründet wird.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Strafandrohung: Während der Mörder gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, sieht § 212 Abs. 1 StGB für den Totschläger eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. In besonders schweren Fällen des Totschlags kann das Gericht jedoch auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen (§ 212 Abs. 2 StGB).

Strafen für Mord

Die Strafandrohung für Mord ist im § 211 Abs. 1 StGB geregelt und beträgt lebenslange Freiheitsstrafe. Diese Strafe stellt die höchste Strafe im deutschen Strafrecht dar und wird nur bei besonders schweren Straftaten verhängt. Im Unterschied zur zeitigen Freiheitsstrafe, die auf eine bestimmte Anzahl von Jahren begrenzt ist, hat die lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich keine Höchstdauer.

Die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Täter tatsächlich sein ganzes Leben lang in Haft bleibt. Nach 15 Jahren Haft besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Entlassung auf Bewährung, wenn das Gericht eine günstige Sozialprognose stellt und die Sicherheit der Allgemeinheit nicht gefährdet ist (§ 57a StGB). Die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung trifft das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde oder des Verurteilten.

Bei einer Verurteilung wegen Mordes ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung auf Bewährung in der Praxis oft eingeschränkt ist. Insbesondere bei Tätern, die eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen eine Wiederholungsgefahr besteht, wird die vorzeitige Entlassung häufig versagt. In solchen Fällen kann die lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer lebenslangen Inhaftierung führen.

Zudem besteht bei einer Verurteilung wegen Mordes die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB. Diese kann vom Gericht angeordnet werden, wenn der Täter als besonders gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wird und eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Die Sicherungsverwahrung tritt im Anschluss an die Verbüßung der Freiheitsstrafe in Kraft und kann zeitlich unbegrenzt fortbestehen, solange die Gefährlichkeit des Täters fortbesteht.

Unterschiede zu Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge

Im deutschen Strafrecht existieren neben dem Mord weitere Straftatbestände, die die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung eines Menschen unter Strafe stellen. Insbesondere der Totschlag (§ 212 StGB) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Delikten und dem Mord erläutert:

Mord vs. Totschlag

Der wesentliche Unterschied zwischen Mord und Totschlag besteht in den Mordmerkmalen, die nur beim Mord vorliegen müssen. Bei beiden Delikten handelt es sich um eine vorsätzliche Tötung eines Menschen, jedoch ist beim Mord eine besondere Schwere der Schuld gegeben, die sich aus den gesetzlich normierten Mordmerkmalen ergibt. Beim Totschlag fehlen diese erschwerenden Umstände, weshalb eine geringere Strafe vorgesehen ist (§ 212 StGB: Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren oder in besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe).

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag oftmals schwierig, da die Mordmerkmale im Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein können und eine genaue Prüfung durch das Gericht erfordern. Zudem können in bestimmten Fällen auch minder schwere Fälle des Mordes (§ 213 StGB) oder besonders schwere Fälle des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) vorliegen, die eine abweichende Strafzumessung ermöglichen.

Mord vs. Körperverletzung mit Todesfolge

Im Unterschied zu Mord und Totschlag, bei denen eine vorsätzliche Tötung vorliegt, handelt es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) um eine fahrlässige Tötung. Das bedeutet, dass der Täter zwar eine Körperverletzung vorsätzlich begeht, jedoch nicht die Absicht hat, das Opfer zu töten. Der Tod des Opfers ist in diesen Fällen eine unvorhergesehene und unbeabsichtigte Folge der Körperverletzung.

Die Strafandrohung für die Körperverletzung mit Todesfolge beträgt gemäß § 227 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Damit fällt die Strafe im Vergleich zu Mord und Totschlag deutlich geringer aus, da die fahrlässige Tötung als weniger schwerwiegend angesehen wird.

Entwicklung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung im Bereich des Mordes unterliegt einem stetigen Wandel, da Gerichte und Gesetzgeber immer wieder mit neuen Fallkonstellationen und rechtlichen Fragestellungen konfrontiert werden. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Entwicklungen und Tendenzen der letzten Jahre skizziert:

Neue Mordmerkmale

Die Diskussion um die Reform des Mordparagrafen (§ 211 StGB) hat in den letzten Jahren an Fahrt gewonnen, insbesondere im Hinblick auf die Mordmerkmale und deren Aktualität. So wurde etwa das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ in der Vergangenheit als zu unbestimmt kritisiert, da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Motiven umfasst, die nicht immer klar voneinander abzugrenzen sind. In diesem Zusammenhang wurden auch Forderungen laut, weitere Mordmerkmale in das Gesetz aufzunehmen, um eine differenziertere Bewertung von Tötungsdelikten zu ermöglichen.

Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

Die lebenslange Freiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrung sind zwei der am häufigsten diskutierten Themen im Zusammenhang mit der Bestrafung von Mördern. In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach die deutsche Praxis der lebenslangen Freiheitsstrafe kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Möglichkeiten zur Überprüfung der Strafe und zur Entlassung auf Bewährung.

Als Reaktion auf diese Kritik wurden in Deutschland einige gesetzliche Änderungen vorgenommen, etwa die Einführung der Regelung zur vorzeitigen Entlassung auf Bewährung nach 15 Jahren Haft (§ 57a StGB). Dennoch bleibt die Frage der Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung weiterhin umstritten und Gegenstand juristischer Diskussionen.

Fälle von Tötung auf Verlangen

Die Frage der strafrechtlichen Bewertung von Tötungen auf Verlangen, insbesondere im Zusammenhang mit Sterbehilfe und assistiertem Suizid, hat in den letzten Jahren für zahlreiche Debatten gesorgt. Während die Tötung auf Verlangen gemäß § 211 Abs. 2 StGB ein Mordmerkmal darstellt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) eine Regelung geschaffen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Dritten bei der Unterstützung der Selbsttötung weiter einschränkt.

Diese Regelung wurde jedoch im Februar 2020 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. Damit bleibt die Frage der strafrechtlichen Bewertung von Tötungen auf Verlangen und der Sterbehilfe weiterhin offen und wird auch in Zukunft Gegenstand von rechtspolitischen Debatten sein.

Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden haben wir die am häufigsten gestellten Fragen für Sie zusammengestellt.

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Der wesentliche Unterschied zwischen Mord und Totschlag besteht in den Mordmerkmalen, die nur beim Mord vorliegen müssen. Beide Delikte betreffen die vorsätzliche Tötung eines Menschen, jedoch ist beim Mord eine besondere Schwere der Schuld gegeben, die durch die Erfüllung der Mordmerkmale begründet wird. Beim Totschlag fehlen diese erschwerenden Umstände, weshalb eine geringere Strafe vorgesehen ist.

Wie hoch ist die Strafe für Mord?

Die Strafe für Mord beträgt gemäß § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe. Diese Strafe stellt die höchste Strafe im deutschen Strafrecht dar und wird nur bei besonders schweren Straftaten verhängt. Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung ist grundsätzlich nach 15 Jahren Haft möglich, kann jedoch in bestimmten Fällen verweigert werden, wenn eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Körperverletzung mit Todesfolge?

Der Unterschied zwischen Mord und Körperverletzung mit Todesfolge besteht darin, dass beim Mord eine vorsätzliche Tötung vorliegt, während bei der Körperverletzung mit Todesfolge eine fahrlässige Tötung gegeben ist. Das bedeutet, dass der Täter bei der Körperverletzung mit Todesfolge zwar eine Körperverletzung vorsätzlich begeht, jedoch nicht die Absicht hat, das Opfer zu töten. Der Tod des Opfers ist in diesen Fällen eine unvorhergesehene und unbeabsichtigte Folge der Körperverletzung.

Wie wird ein Mord aufgeklärt?

Die Aufklärung eines Mordes erfolgt durch umfangreiche Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Dabei kommen verschiedene Methoden und Techniken zum Einsatz, wie zum Beispiel die Tatortanalyse, die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Obduktionen und die Auswertung von Spuren und Beweismitteln. Im Rahmen des anschließenden Gerichtsverfahrens wird der Sachverhalt dann in einem förmlichen Verfahren aufgearbeitet und die Schuld oder Unschuld des Angeklagten geklärt.

Kann ein Mörder nach 15 Jahren Haft entlassen werden?

Nach 15 Jahren Haft besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Entlassung auf Bewährung für einen Mörder, wenn das Gericht eine günstige Sozialprognose stellt und die Sicherheit der Allgemeinheit nicht gefährdet ist (§ 57a StGB). Die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung trifft das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde oder des Verurteilten. Bei Tätern, die eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen eine Wiederholungsgefahr besteht, wird die vorzeitige Entlassung jedoch häufig versagt.

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