Personen als Beiwerk: Beim Fotografieren oder Filmen von öffentlichen Veranstaltungen, Straßen und Plätzen kommen Menschen häufig ins Bild. In vielen Fällen stellt sich dabei die Frage, ob man die mit abgebildeten Personen um Erlaubnis fragen muss, um das Bild oder Video nutzen oder veröffentlichen zu dürfen.

In diesem Beitrag erklären wir, wann Personen als Beiwerk gelten und welche Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen. Wir werden auch auf rechtliche Aspekte und zu beachtende Gesetze eingehen, sodass Sie rechtliche Schwierigkeiten beim Fotografieren oder Filmen vermeiden können.

Inhaltsverzeichnis:

1. Personen als Beiwerk: Grundsätze
2. Ausnahmen und Grenzen bei der Beiwerksregelung
3. Recht am eigenen Bild: Grundlagen
4. Einwilligung der abgebildeten Person
5. Praxisbeispiele und Fallstricke
6. Tipps zum rechtssicheren Umgang mit Personen als Beiwerk
7. Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Personen als Beiwerk

Personen als Beiwerk: Grundsätze

Der Begriff „Personen als Beiwerk“ findet sich im deutschen Recht in § 23 Absatz 1 Nr. 2 Kunsturhebergesetz (KUG). Personen als Beiwerk sind Personen, die nur zufällig ins Bild geraten und das Motiv nicht dominieren. Damit der Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährleistet wird und gleichzeitig Fotografen und Filmemacher nicht in ihrer Freiheit eingeschränkt werden, hat der Gesetzgeber diese Regelung geschaffen.

Personen als Beiwerk können wie folgt definiert werden:

  • Sie sind auf einem Foto oder Video nur neben dem eigentlichen Motiv zu sehen.
  • Ihre Anwesenheit ist für das Bild oder Video nicht unmittelbar wesentlich und nicht elementar.
  • Sie sind lediglich zufällig im Bild, ohne entscheidend zum Gelingen des Werkes beizutragen.

Personen als Beiwerk müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie auf einem Bild oder Video zu sehen sind. Dies bedeutet, dass Fotografen und Filmemacher Fotos oder Videos, auf denen Personen als Beiwerk abgebildet sind, nutzen und veröffentlichen dürfen, ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen einholen zu müssen.

Ausnahmen und Grenzen bei der Beiwerksregelung

Trotz der grundsätzlichen Regelung gibt es einige Ausnahmen und Grenzen, bei denen Personen nicht als Beiwerk angesehen werden können. Hierzu zählen insbesondere:

  • Die Abgebildeten sind Hauptmotiv oder bilden einen wesentlichen Bestandteil des Werkes.
  • Die Aufnahme dient der Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Bloßstellung der abgebildeten Person.
  • Eine verzerrende Wiedergabe der dargestellten Personen liegt vor.
  • Fälle, in denen abgebildete Personen klar identifizierbar sind und ihre Anonymität verloren geht.

In solchen Fällen gilt die Beiwerksregelung nicht und die Zustimmung der abgebildeten Personen ist notwendig.

Recht am eigenen Bild: Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Es schützt das Interesse einer Person daran, nicht ohne ihre Zustimmung auf Fotografien oder in Filmen abgebildet zu werden. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Anfertigen von Aufnahmen als auch auf deren Veröffentlichung.

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 KUG geregelt und besagt, dass grundsätzlich nur veröffentlicht werden darf, wer seine Einwilligung hierzu gegeben hat.

Einwilligung der abgebildeten Person

Die Einwilligung zur Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos mit einer abgebildeten Person kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine ausdrückliche Einwilligung liegt vor, wenn die Person klar zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Anfertigung und/oder Veröffentlichung einverstanden ist. Eine stillschweigende Einwilligung kann sich aus den Umständen ergeben, zum Beispiel, wenn die Person selbst für ein Foto posiert.

Die Einwilligung ist in der Regel zeitlich und räumlich nicht beschränkt und gilt so lange, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, sofern nicht besondere Gründe dagegensprechen, zum Beispiel, wenn die Person einen Vertrag hierüber abgeschlossen hat.

Praxisbeispiele und Fallstricke

Um Ihnen einen besseren Überblick über die Anwendung von Personen als Beiwerk im Alltag zu verschaffen, finden Sie hier einige Praxisbeispiele und Fallstricke:

  1. Sportveranstaltung: Bei einer Sportveranstaltung dürfen Fotos von den Sportlern und ihren Leistungen gemacht werden, auch wenn Zuschauer im Hintergrund zu sehen sind. Solange diese Personen nicht dominierend auf den Fotos sind oder aufgrund einer besonderen Darstellung ihres Verhaltens oder ihrer Mimik auffallen, sind sie als Beiwerk zu betrachten und die Bilder dürfen verwendet werden.
  2. Street Photography: In der Street-Fotografie werden oft zufällige, alltägliche Szenen festgehalten, bei denen Passanten meist nur als Beiwerk fungieren. Solange das Hauptmotiv nichtauf einzelnen Personen liegt und diese nicht in verletzender oder bloßstellender Art und Weise abgebildet sind, ist die Veröffentlichung dieser Bilder zulässig.
  3. Konzerte und Festivals: Ein Fotograf möchte ein Foto von einer Band auf der Bühne während eines Konzertes machen. Die Zuschauer im Vordergrund geraten ebenfalls ins Bild. Da sie nur als Beiwerk dienen und das Hauptmotiv auf der Band liegt, ist die Veröffentlichung des Fotos ohne Zustimmung der Zuschauer zulässig.
  4. Fotos von öffentlichen Gebäuden: Beim Fotografieren von öffentlichen Gebäuden oder Plätzen sind häufig Personen im Bild, die sich zufällig dort aufhalten. Solange diese Personen nur eine untergeordnete Rolle spielen und nicht das Hauptmotiv des Bildes sind, gelten sie als Beiwerk und die Veröffentlichung des Fotos ist erlaubt.
  5. Fallstrick – Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ein Fotograf macht ein Foto von einer belebten Einkaufsstraße. Im Fokus des Bildes ist eine einzelne Person, die gerade in einem unvorteilhaften Moment erwischt wurde. In diesem Fall wäre die Veröffentlichung des Fotos nicht zulässig, da das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt wird, da sie im Mittelpunkt des Bildes steht und daher nicht als Beiwerk angesehen werden kann.
  6. Fallstrick – Identifizierbarkeit der Personen: Ein Video enthält in einer Szene mehrere Personen, die sich im Hintergrund aufhalten und bei denen es sich offensichtlich um Prominente handelt. Da die Personen klar erkennbar sind und ihre Anonymität verloren geht, können sie nicht als Beiwerk angesehen werden und die Veröffentlichung des Videos wäre ohne Zustimmung der Betroffenen nicht zulässig.

Tipps zum rechtssicheren Umgang mit Personen als Beiwerk

Um rechtliche Probleme bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos und Videos mit Personen als Beiwerk zu vermeiden, sollten Sie einige Tipps beachten:

  • Stellen Sie sicher, dass Personen im Bild tatsächlich als Beiwerk gelten. Achten Sie darauf, dass ihre Rolle im Bild oder Video untergeordnet ist und sie nicht das Hauptmotiv bilden.
  • Vermeiden Sie, Personen in einer verletzenden, diskriminierenden oder bloßstellenden Art und Weise abzubilden.
  • Bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten. Beziehen Sie in Zweifelsfällen die Eltern oder Erziehungsberechtigten mit ein und klären Sie im Vorfeld, ob eine Veröffentlichung zulässig ist.
  • Bedenken Sie, dass das Recht am eigenen Bild auch bei verstorbenen Personen fortbesteht. Die Zustimmung der Angehörigen ist hierbei erforderlich.
  • Halten Sie die Privatsphäre von Personen, die beispielsweise in ihren eigenen Wohnräumen oder auf ihrem Grundstück fotografiert werden, unbedingt in Ehren. In solchen Fällen ist eine Veröffentlichung ohne Zustimmung in der Regel nicht zulässig.
  • Erstellen Sie gegebenenfalls eine Mustereinwilligung, die von den abgebildeten Personen unterschrieben werden kann, um rechtliche Schwierigkeiten auszuschließen.

Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Personen als Beiwerk

1. Werden Personen als Beiwerk auch in Gruppenfotos betrachtet?

Gruppenfotos können in bestimmten Fällen auch Personen als Beiwerk enthalten, besonders wenn es sich um offene Veranstaltungen handelt und die abgebildeten Personen keine zentrale Rolle im Bild innehaben. Jedoch ist jeder Einzelfall unterschiedlich und es hängt von der konkreten Situation ab, wie die rechtliche Beurteilung ausfällt.

2. Wie verhält es sich mit Personen, die sich absichtlich ins Bild drängen?

Personen, die sich absichtlich ins Bild drängen (sogenannte „Photobomber“), können durch ihr Verhalten eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung abgeben. Allerdings sollten Fotografen auch hier die jeweilige Situation im Blick behalten und auf eine verletzende Darstellung oder Brechung der Anonymität achten.

3. Wann wird das Recht am eigenen Bild vererbt und wie lange bleibt es bestehen?

Das Recht am eigenen Bild verbleibt über den Tod hinaus und geht auf die Angehörigen über. Gemäß § 66 KUG gilt der Schutz für 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person. Innerhalb dieser Frist müssen die Erben in die Veröffentlichung einwilligen.

4. Darf ich Bilder mit Personen als Beiwerk in sozialen Medien teilen?

Ja, solange die Voraussetzungen einer Beiwerksituation erfüllt sind und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen nicht verletzt wird, dürfen Sie solche Bilder auch in sozialen Medien teilen und veröffentlichen.

5. Muss ich Bildmaterial, auf dem Personen als Beiwerk abgebildet sind und das in meinem Besitz ist, auf deren Verlangen hin löschen?

Wenn Personen, die auf einem Ihrer Bilder oder Videos als Beiwerk erscheinen, Sie auffordern, dieses Material zu löschen, müssen Sie dem in der Regel nicht nachkommen. Ausnahmen bestehen allerdings, wenn das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verletzt ist oder sie in grober Weise diskriminierend oder bloßstellend abgebildet sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Personen als Beiwerk ein wichtiges Konzept im deutschen Recht darstellen, das Fotografen und Filmemachern erlaubt, ihre künstlerische Freiheit auszuüben, während gleichzeitig das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen gewahrt wird.

Indem Sie die Grundsätze und Ausnahmen der Beiwerksregelung kennen und beachten, sowie die hier aufgeführten Tipps zum rechtssicheren Umgang mit Personen als Beiwerk beherzigen, können Sie unerwünschte rechtliche Probleme vermeiden.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Gewerblicher Rechtsschutz