Die Sozialhilfe ist eine wichtige Form der sozialen Sicherung in Deutschland. Ziel ist es, Menschen in wirtschaftlichen Notlagen zu unterstützen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. In diesem Blog-Beitrag gehen wir ausführlich auf die verschiedenen Aspekte der Sozialhilfe ein, wie z. B. Ihre Rechte und Ansprüche, die gesetzlichen Grundlagen, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen als kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt das komplexe Sozialhilfesystem begreiflich zu machen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu helfen.

Inhaltsübersicht

Ihre Rechte und Ansprüche

Eines der grundlegenden Prinzipien der Sozialhilfe ist, dass sie bedarfsorientiert ist. Dies bedeutet, dass die Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach haben Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn:

  • Sie nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • Sie keine anderen Ansprüche auf Sozialleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, haben.
  • Sie sich in einer besonderen Notlage befinden und auf Hilfe angewiesen sind.

Es gibt verschiedene Formen der Sozialhilfe, auf die Sie unter Umständen einen Anspruch haben:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen für Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist in Deutschland im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe sind in den einzelnen Kapiteln des SGB XII enthalten. Hier wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen geben:

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt wird an Personen gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe anderer Sozialleistungen bestreiten können. Die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem Bedarf des Einzelnen und umfasst Leistungen für den täglichen Bedarf, wie z.B. Nahrung, Kleidung, Wohnen, etc. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass keine anderen Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II, beansprucht werden können.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe, die an ältere Menschen und Menschen mit einer dauerhaften Erwerbsminderung gewährt wird, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe anderer Sozialleistungen bestreiten können. Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung ist das Erreichen der Regelaltersgrenze oder das Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung.

Hilfe zur Gesundheit (§§ 47-52 SGB XII)

Die Hilfe zur Gesundheit umfasst Leistungen für die medizinische Versorgung, die als notwendig angesehen werden und nicht durch andere Sozialleistungen (z. B. Krankenversicherung) abgedeckt sind. Dazu gehören z. B. ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Zahnbehandlung usw. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist, dass sie zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung notwendig sind und die betreffende Person keine andere Möglichkeit hat, die Kosten selbst zu tragen.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53-60 SGB XII)

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen soll diesen Menschen helfen, ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu führen und an der Gesellschaft teilzuhaben. Sie umfasst verschiedene Leistungen wie z. B. Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes, Unterstützung bei der Wohnungssuche und -gestaltung, Hilfe bei der Freizeitgestaltung usw. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist das Vorliegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert. Dabei wird zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unterschieden.

Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII)

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe, die an pflegebedürftige Menschen gewährt wird, die ihren notwendigen Pflegebedarf nicht selbst bestreiten können oder durch Angehörige oder andere Sozialleistungen gedeckt bekommen. Die Leistungen umfassen z. B. die ambulante Pflege, die stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege sowie Pflegehilfsmittel. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit, wie sie in den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert ist.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII)

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eine Leistung der Sozialhilfe für Menschen, die aufgrund besonderer Lebensumstände (z. B. Obdachlosigkeit, Suchtprobleme, etc.) in eine Notlage geraten sind und Unterstützung benötigen, um ihre Lebenssituation zu stabilisieren und ihre Lebensführung eigenständig bewältigen zu können. Die Leistungen können je nach individueller Situation unterschiedlich ausfallen und beinhalten beispielsweise Beratung, Betreuung, Unterbringung in spezialisierten Einrichtungen oder materielle Hilfen. Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist das Vorliegen besonderer sozialer Schwierigkeiten, die ohne Hilfe nicht überwunden werden können.

Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70-74 SGB XII)

Hilfe in anderen Lebenslagen ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe, die nicht unter die bereits genannten Kategorien fallen. Als Beispiel können hier die individuelle Schuldnerberatung oder die Übernahme von Bestattungskosten genannt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen variieren je nach Bedarf und Form der Unterstützung; grundlegend ist jedoch immer das Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs und die Unfähigkeit der betroffenen Person, diesen Bedarf selbstständig zu bewältigen.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Sozialhilfe

Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfolgen wir stets die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Sozialhilfe. Im Folgenden präsentieren wir Ihnen eine Auswahl von Gerichtsurteilen, die für das Verständnis der Sozialhilfe relevant sind:

Unterstützung bei Urlaubsreisen für Sozialhilfeempfänger (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2021 – B 8 SO 3/19 R)

Das Bundessozialgericht entschied, dass Sozialhilfeempfänger im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für gesetzlich vorgeschriebene Erholungsurlaubsreisen haben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Urlaub einen erforderlichen Teil der individuellen Förderung und Unterstützung darstellt und dies durch ein entsprechendes Hilfeplanverfahren bestätigt wurde.

Zumutbarkeit eines Umzugs für Sozialhilfeempfänger (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2020 – L 8 SO 137/19)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied in einem Fall, dass Sozialhilfeempfänger, denen die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zusteht, nicht ohne Weiteres zum Umzug in eine günstigere Wohnung verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann nur dann bestehen, wenn der Umzug für den Betroffenen zumutbar ist und keine unverhältnismäßige Härte darstellt. Die Entscheidung, ob ein Umzug zumutbar ist, muss immer aufgrund einer umfassenden Abwägung der individuellen Umstände getroffen werden.

Grenzen der Übernahme von Schulden durch Sozialhilfe (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2018 – B 8 SO 20/17 R)

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Sozialhilfe nicht dafür zuständig ist, Schulden von Hilfebedürftigen zu übernehmen, die aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden sind. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Sozialhilfe für Geldstrafen aufkommen muss, die infolge von Straftaten verhängt wurden. Das Gericht befand, dass dies nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei und wies die Klage des betroffenen Hilfeempfängers ab.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von häufig gestellten Fragen zum Thema Sozialhilfe und unsere dazu gehörigen Antworten:

Wie hoch ist der Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Der Regelsatz ist abhängig von der Lebenssituation und dem Bedarf des Hilfeempfängers. Für Alleinstehende beträgt der aktuelle Regelsatz 446 Euro. Für jede weitere Person im Haushalt gelten abgestufte Regelsätze, z. B. betragen diese für Paare pro Person 401 Euro, für Kinder ab 15 Jahren 373,50 Euro und für Kinder unter 6 Jahren 284 Euro. Diese Beträge werden jährlich angepasst.

Werden meine Einkünfte und mein Vermögen angerechnet, wenn ich Sozialhilfe beantrage?

Ja, bei der Prüfung, ob Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, werden sowohl Ihr Einkommen als auch Ihr Vermögen berücksichtigt. Es gibt jedoch Freibeträge, die nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Beispielsweise gehören dazu in der Regel ein angemessenes Hausgrundstück, ein angemessenes Auto oder ein Schonvermögen in Höhe von 5.000 Euro für Alleinstehende bzw. 10.000 Euro für Paare.

Gibt es eine Altersgrenze für die Gewährung von Sozialhilfe?

Nein, es gibt keine Altersgrenze für die Gewährung von Sozialhilfe. Allerdings gibt es für ältere Menschen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als spezielle Leistung der Sozialhilfe, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Was muss ich tun, um Sozialhilfe zu erhalten?

Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen, der von Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger – in der Regel das Sozialamt des Wohnortes – geprüft wird. Dabei müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und regelmäßig aktualisieren, damit der Sozialhilfeträger Ihre Ansprüche prüfen kann.

Kann ich gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen?

Ja, wenn Sie mit einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, besteht auch die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Abschließend hoffen wir, dass dieser ausführliche Blog-Beitrag Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte und gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Sozialhilfe verschafft hat. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei gerne zur Verfügung. Wir sind mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und der aktuellen Rechtsprechung vertraut und können Sie kompetent und zielorientiert beraten und vertreten.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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