Im deutschen Steuerrecht spielt das Ehegattensplitting, auch bekannt als Splittingverfahren, eine bedeutende Rolle. Es wird oft als eine Art steuerlicher Entlastung für verheiratete und eingetragene Lebenspartner angesehen. Aber was ist das Ehegattensplitting genau und wie funktioniert es? Welche Vorteile bringt es mit sich und wie können Sie es in Ihrer Steuererklärung nutzen?

In diesem umfassenden Blog-Beitrag möchten wir Sie auf eine Reise durch die Welt des Ehegattensplittings im deutschen Steuerrecht mitnehmen. Dabei werden wir auf gesetzliche Grundlagen, aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele eingehen, um Ihnen ein besseres Verständnis darüber zu verschaffen, wie das System des Ehegattensplittings funktioniert und welche Vorteile es für Sie bieten kann. Bevor wir jedoch ins Detail gehen, lassen Sie uns zunächst einen groben Überblick über das zur Verfügung stehende Verfahren geben.

Einführung ins Ehegattensplitting: Was ist das Splittingverfahren?

Das Ehegattensplitting ist ein Besteuerungsverfahren, das in Deutschland für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt. Es ermöglicht, dass das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen und anschließend zwischen beiden Partnern aufgeteilt wird. Dies führt in vielen Fällen zu einer geringeren Steuerbelastung.

Das Splittingverfahren basiert auf dem gedanklichen Leitbild der „Einheit der Ehe“ und der Vorstellung, dass beide Ehepartner in der Regel ihre finanziellen Ressourcen teilen. Das Splittingverfahren soll die steuerliche Belastung innerhalb der Ehe gerecht verteilen.

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen für das Ehegattensplitting

Die rechtlichen Grundlagen für das Ehegattensplitting finden sich in § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort ist geregelt, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden können. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Beide Partner müssen in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht haben (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 EStG).
  • Die Partner müssen entweder verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben (§ 2 Abs. 8 EStG).
  • Die Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Ehegatten bzw. Lebenspartner wählen, ob sie einzelveranlagt oder zusammenveranlagt werden möchten. Bei der Zusammenveranlagung kommt das Splittingverfahren zur Anwendung.

Berechnung des Splittingvorteils: Wie wird die Steuerbelastung im Splittingverfahren ermittelt?

Um den Splittingvorteil zu berechnen, wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner zunächst ermittelt. Anschließend wird dieses Einkommen durch zwei geteilt und die Einkommensteuer für jeden Partner einzeln berechnet. Hierzu wird der Grundtarif nach § 32a EStG angewendet. Die Einkommensteuer für das gemeinsame Einkommen ergibt sich dann aus der Summe der beiden Einzelbeträge.

Dabei ist zu beachten, dass die Progression des Steuertarifs im Einkommensteuergesetz berücksichtigt wird. Hierdurch kann es je nach Einkommensverteilung in der Ehe zu unterschiedlich hohen Splittingvorteilen kommen.

Vorteile des Ehegattensplittings: Warum kann das Splittingverfahren finanziell sinnvoll sein?

Das Ehegattensplitting bietet im Vergleich zur Einzelveranlagung eine Reihe von Vorteilen:

  • Steuerliche Entlastung: Durch das Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen der Partner aufgeteilt, wodurch in der Regel eine geringere Steuerbelastung entsteht. Dies gilt insbesondere für Paare, bei denen ein Partner einen deutlich höheren Einkommensanteil hat als der andere.
  • Flexibilität bei der Einkommensaufteilung: Das Splittingverfahren bietet Paaren mehr Flexibilität bei der Aufteilung ihrer Einkommensquellen (tätigkeiten, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung usw.). Dies kann zu einer optimalen Nutzung von Freibeträgen und Steuerprogression führen.
  • Erleichterung bei der Steuererklärung: Durch die Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingverfahrens wird nur eine gemeinsame Steuererklärung für beide Partner erforderlich – eine Erleichterung im Vergleich zur getrennten Abgabe von Steuererklärungen.
  • Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: Im Rahmen der Zusammenveranlagung können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dadurch kann der Splittingvorteil unter Umständen noch weiter erhöht werden.
  • Rücksichtnahme auf familiäre Situation: Das Ehegattensplitting trägt der Tatsache Rechnung, dass in vielen Familien ein Partner einen höheren Beitrag zur finanziellen Versorgung leistet oder phasenweise nicht erwerbstätig ist (z. B. während der Elternzeit).

Aktuelle Beispiele und Urteile im Zusammenhang mit dem Ehegattensplitting

Im Laufe der Zeit wurden auch einige Gerichtsurteile gefällt, die das Ehegattensplitting betreffen. Hier sind zwei aktuelle Beispiele:

Beispiel 1: Vorzeitige Rückkehr aus dem Ausland und Ehegattensplitting

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Fall, in welchem Mitarbeiter ins Ausland versetzt wurden und vorzeitig zurückkehrten, dass sie keinen Anspruch auf das Ehegattensplitting für die gesamte Dauer der Auslandsentsendung haben. Lediglich in dem Jahr, in dem sie wieder ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegten, konnten sie das Splittingverfahren beanspruchen (BFH-Urteil vom 12.04.2017, VI R 87/14).

Beispiel 2: Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung des Ehegattensplittings

Der BFH urteilte, dass bei der Berechnung des in § 19 Abs. 1 ErbStG geregelten „übrigen Vermögens“ die bei der Einkommensteuerveranlagung ermittelte Zusammenveranlagung beider Eheleute und das Splittingverfahren zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 27.09.2017, II R 1/16). In diesem Fall wurde entschieden, dass dies auch für die Berechnung des Zugewinns im Rahmen des erbschaftsteuerlichen Zugewinnausgleichs gilt.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Ehegattensplitting

In diesem Abschnitt möchten wir einige häufig gestellte Fragen zum Ehegattensplitting beantworten, um Ihnen ein besseres Verständnis des Themas zu bieten.

Ist das Ehegattensplitting auch bei getrennten Ehegatten möglich?

Nein, das Ehegattensplitting ist nicht möglich, wenn die Partner dauernd getrennt leben. In diesem Fall kann jeder Ehegatte nur einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Können auch gleichgeschlechtliche Paare das Ehegattensplitting nutzen?

Ja, seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der späteren Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 haben auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland die Möglichkeit, das Ehegattensplitting in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 8 EStG).

Was passiert bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Patchworkfamilie bezüglich des Ehegattensplittings?

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Patchworkfamilie, in der die Partner nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist das Ehegattensplitting nicht anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die Einkommensteuerveranlagung für jeden Partner getrennt.

Ist das Ehegattensplitting obligatorisch oder können Ehepartner auch individuell besteuert werden?

Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner können wählen, ob sie zusammen- oder einzeln veranlagt werden möchten (§ 26a EStG). Wenn die Wahl der Einzelveranlagung getroffen wird, findet das Splittingverfahren keine Anwendung.

Splitting in der Ehe: unsere Zusammenfassung

Das Ehegattensplitting im deutschen Steuerrecht bietet verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Paaren eine steuerliche Entlastung, indem es das zu versteuernde Einkommen auf beide Partner aufteilt und somit die Einkommensteuerbelastung reduziert. Besonders Paare mit unterschiedlichen Einkommensverhältnissen können von diesem Verfahren profitieren.

Neben den finanziellen Vorteilen erleichtert das Splittingverfahren auch die Steuererklärung und trägt der familiären Situation der Ehepartner Rechnung. Dabei sollten Paare jedoch immer sorgfältig prüfen, ob eine Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingverfahrens in ihrer individuellen Situation von Vorteil ist oder ob eine Einzelveranlagung besser geeignet ist.

Sollten Sie noch Fragen zum Ehegattensplitting haben oder Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung benötigen, empfehlen wir Ihnen, einen erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen und eine optimale Steuerplanung durchführen.

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