Untervermietung-Zustimmung: In diesem ausführlichen Blog-Beitrag widmen wir uns dem Thema Untervermietung und klären, wann der Vermieter zustimmen muss. Dabei beleuchten wir die gesetzlichen Grundlagen, Rechte und Pflichten des Mieters, Gründe für die Zustimmung und die Ablehnung des Vermieters, sowie häufige Fragen zum Thema.

Einleitung: Untervermietung-Zustimmung im Mietrecht

Untervermietungen von Wohnraum haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Mieter vermieten bei einer Untervermietung einen Teil der Wohnung oder das ganze Objekt an einen Dritten. Doch welche Voraussetzungen muss die Untervermietung erfüllen, damit sie rechtmäßig ist? Unter welchen Umständen muss der Vermieter zustimmen? Und welche Rechte und Pflichten gehen mit einer Untervermietung einher? All diese Fragen werden im Folgenden aus der Perspektive eines erfahrenen Rechtsanwalts für Mietrecht beantwortet.

Gesetzliche Grundlagen der Untervermietung

Die Untervermietung im Wohnraum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in den §§ 540, 542 und 553 BGB.

Der § 540 BGB behandelt die Haftung des Mieters bei einer Untervermietung. Demnach haftet der Mieter seinem Vermieter für die Handlungen des Untermieters sowie für die Pflichtverletzungen, die dem Untermieter zuzurechnen sind.

Die Regelung zur Kündigung eines Mietverhältnisses findet sich in § 542 BGB. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann hier sowohl der Hauptmieter als auch der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die unerlaubte Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters oder das Verhalten des Untermieters, welches den Vermieter in einer unzumutbaren Weise belastet.

Eine der zentralen Vorschriften zur Untervermietung im Mietrecht ist der § 553 BGB. Dieser regelt unter anderem das Recht des Mieters, vom Vermieter die Zustimmung zu einer Untervermietung zu verlangen und die Gründe, aus denen ein Vermieter die Zustimmung verweigern kann.

Rechte und Pflichten des Mieters

Bei einer Untervermietung hat der Mieter verschiedene Rechte und Pflichten zu beachten:

  • Der Mieter hat das Recht, eine Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung zu verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann (§ 553 BGB).
  • Der Mieter trägt die Verantwortung für die Handlungen und Pflichtverletzungen des Untermieters (§ 540 BGB).
  • Der Mieter muss über eine rechtsgültige Untervermietung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Untermieter treffen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über die Untervermietung sowie Änderungen, wie z.B. den Wechsel des Untermieters, in Kenntnis zu setzen.
  • Der Mieter muss für die korrekte Abrechnung der Nebenkosten Sorge tragen und den Untermieter ggf. in die jährliche Nebenkostenabrechnung einbeziehen.

Zustimmung des Vermieters: Wann ist sie erforderlich?

Einer der wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit Untervermietungen ist die Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich ist die Untervermietung gemäß § 540 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Eine Untervermietung ohne Zustimmung stellt einen Verstoß gegen das Mietrecht dar und kann sowohl zur fristlosen Kündigung als auch zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen.

Die Zustimmung des Vermieters ist sowohl bei einer Untervermietung eines Teils der Wohnung als auch bei einer Untervermietung der gesamten Wohnung erforderlich.

Wann hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung?

Ein vom Gesetzgeber in § 553 BGB anerkanntes berechtigtes Interesse des Mieters ist vorauszusetzen bei persönlichen, wirtschaftlichen oder berufsbedingten Gründen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Die Aufnahme eines Lebenspartners oder naher Familienangehöriger in die Wohnung
  • Das Vorhandensein einer zumutbaren, möblierten Wohnung aufgrund eines beruflichen Ortswechsels
  • Die Verringerung der finanziellen Belastung für den Mieter durch eine Teiluntervermietung
  • Das Absolvieren eines Auslandssemesters bzw. -praktikums oder einer längeren Dienstreise

Eine entsprechende Zustimmung zur Untervermietung kann der Vermieter nicht verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Die Zustimmung sollte höflichkeitshalber immer schriftlich beantragt werden.

Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung

Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Untervermietung verweigern, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Diese sind im § 553 Abs. 2 BGB geregelt und betreffen insbesondere die Überlassung an einen unbekannten Mieter.

Ein vermietertypisches Verweigerungsrecht besteht in folgenden Fällen:

  • Die Untervermietung führt zu einer Überschreitung der zulässigen Personenzahl in der Wohnung (§ 553 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder beeinträchtigt den Wohnkomfort der übrigen Bewohner.
  • Der Vermieter erfährt nicht frühzeitig von der Untervermietung und wird in seinen Rechten, beispielsweise bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen, beeinträchtigt.
  • Die Untervermietung kann eine signifikante Verschlechterung der Vermögenslage des Vermieters zur Folge haben, z. B. durch eine verminderte Wohnungsrendite.

Ablehnung der Zustimmung: Vorgehen für den Mieter

Sollte der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung verweigern, obwohl der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, sollte der Mieter zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Dabei ist es ratsam, die Ursachen für die Ablehnung zu thematisieren und die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zu diskutieren. Sollte eine gütliche Einigung nicht möglich sein, bleibt dem Mieter im schlimmsten Fall der Weg über die Gerichte. Dabei empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

Beendigung der Untervermietung

Die Beendigung der Untervermietung kann im Regelfall gleichzeitig mit dem Hauptmietverhältnis beendet werden. Wichtig zu beachten ist dabei, dass sowohl der Hauptmieter als auch der Untermieter im Falle einer Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c Abs.1 BGB einhalten müssen. Daneben kann eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht gezogen werden, etwa wenn der Untermieter seinen mietrechtlichen Pflichten nicht nachkommt oder das Mietverhältnis erheblich stört.

Sollte lediglich das Untermietverhältnis beendet werden, ohne dass dem Hauptmieter gekündigt worden ist, hat der Hauptmieter die Möglichkeit, den Untermieter gemäß den Regelungen im Untermietvertrag und den gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Eine fristlose Kündigung ist auch hier im Falle eines wichtigen Grundes, wie oben erläutert, möglich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Untervermietung-Zustimmung

Unser Team ist immer bereit, Ihre Fragen zu beantworten. In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns gestellt werden.

Kann ich meine Wohnung untervermieten, wenn ich selbst nicht mehr darin wohne?

In der Regel ist die Untervermietung der gesamten Wohnung nur dann erlaubt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat und der Vermieter zustimmt. Beispiele für solch ein berechtigtes Interesse wären ein Auslandsaufenthalt oder eine beruflich bedingte Abwesenheit. Ohne die Zustimmung des Vermieters ist die vollständige Untervermietung unzulässig.

Was passiert, wenn der Hauptmieter die Miete nicht zahlt?

Die Pflicht zur Zahlung der Miete bleibt beim Hauptmieter, unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der Untervermietung erzielt oder nicht. Kommt der Hauptmieter seiner Mietzahlungspflicht nicht nach, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies hat in der Regel auch die Beendigung des Untermietverhältnisses zur Folge.

Wie muss die Zustimmung zur Untervermietung formuliert sein?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie die Zustimmung zur Untervermietung formuliert sein muss. Es empfiehlt sich jedoch, die Zustimmung schriftlich einzuholen und darin den Untermieter, den Umfang der Untervermietung (z.B. welche Räume) und den Zeitraum der Untervermietung klar zu benennen.

Darf der Vermieter zusätzliche Mietzahlungen für die Untervermietung verlangen?

Nein, der Vermieter darf grundsätzlich keine zusätzlichen Mietzahlungen für die Untervermietung verlangen. Allerdings kann der Vermieter ggf. eine Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB verlangen, wenn die Wohnung dadurch stärker genutzt wird, beispielsweise durch eine höhere Personenzahl.

Kann ein Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung von einer Mieterhöhung abhängig machen?

Der Vermieter kann seine Zustimmung grundsätzlich nicht von einer Mieterhöhung abhängig machen. Allerdings kann er, wie bereits erwähnt, eine Anpassung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn die Wohnung stärker genutzt wird. Ein solcher Anspruch besteht jedoch unabhängig von der Zustimmung zur Untervermietung und muss gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden.

Was geschieht bei einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses mit dem Untermietverhältnis?

Grundsätzlich endet das Untermietverhältnis automatisch mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses. Der Untermieter müsste in diesem Fall ausziehen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Hauptmietvertrag aus Gründen gekündigt wird, die im Verhalten des Hauptmieters liegen, beispielsweise aufgrund von Zahlungsverzug. In einem solchen Fall kann der Untermieter ggf. den Mietvertrag direkt mit dem Vermieter übernehmen, sofern der Vermieter zustimmt.

Untervermietung-Zustimmung: Das Fazit

Die Untervermietung von Wohnraum ist ein komplexes Thema, bei dem Mieter und Vermieter ihre Rechte und Pflichten genau kennen sollten. Grundsätzlich ist eine Untervermietung mit Zustimmung des Vermieters möglich, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Sollten Streitigkeiten oder Unklarheiten auftreten, empfiehlt es sich, rechtzeitig den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts für Mietrecht einzuholen.

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