Die Zusammenveranlagung ist für viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften eine bedeutende Möglichkeit zur Steueroptimierung im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Doch welche rechtlichen Aspekte sind bei der Veranlagung relevant, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Gesetze und Gerichtsurteile spielen eine Rolle bei der Entscheidung für oder gegen die Veranlagung? In diesem ausführlichen Blog-Beitrag einer Anwaltskanzlei gehen wir genau auf diese Fragestellungen ein und klären Sie darüber auf, was Sie zum Thema wissen müssen.

Inhalt

Was ist die Zusammenveranlagung?

Bei der Zusammenveranlagung handelt es sich um eine Veranlagungsart bei der Einkommensteuererklärung für Ehegatten oder Lebenspartner, bei der die gemeinsamen Einkünfte addiert und als ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen behandelt werden. Diese Veranlagungsart kommt vor allem für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften in Frage, bei denen ein Partner über ein deutlich höheres Einkommen verfügt als der andere Partner. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs kann die Veranlagung in vielen Fällen zu einer Reduzierung der Einkommensteuerlast führen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sind insbesondere die §§ 26, 26b und 32a EStG relevant, welche die Voraussetzungen für die Veranlagung und das Splittingverfahren regeln:

  • § 26 EStG: Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
  • § 26b EStG: Splittingtarif
  • § 32a Abs. 5 EStG: Berechnung der Einkommensteuer

Wichtig ist dabei, dass das Zusammenveranlagungsverfahren für Ehegatten und seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 können auch gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, die Veranlagung in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung

Damit ein Paar die Veranlagung in Anspruch nehmen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Beide Partner unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland
  • Ein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Keine dauernde Trennung
  • Antrag auf Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuererklärung

Wahlrecht der Veranlagungsart

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagungsart. Sie können sich grundsätzlich zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung entscheiden. Dabei sollte stets geprüft werden, welche Veranlagungsart für das jeweilige Paar die günstigsten steuerlichen Auswirkungen hat.

Steuervorteile der Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehepartner bzw. Lebenspartner addiert, wodurch sich der progressive Einkommensteuertarif günstiger auswirken kann als bei der getrennten Veranlagung. Dies wird als Ehegatten- oder Partnersplitting bezeichnet, da das zu versteuernde Einkommen hälftig aufgeteilt wird und so der Steuertarif für beide Partner gleich ist.

Folgende Steuervorteile können sich ergeben:

  1. Reduzierung der Einkommensteuerlast durch die Anwendung des Splittingtarifs
  2. Übertragung von Vorsorgeaufwendungen (z. B. private Altersvorsorge, Krankenversicherungsbeiträge) auf den Partner
  3. Verlustausgleich bei unterschiedlich hohen Einkünften
  4. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld für beide Partner
  5. Erhalt des vollen Behinderten-Pauschbetrags unabhängig vom Grad der Behinderung
  6. Reduzierung der Einkünfte aus dem Nichterwerbsbereich (z. B. Renten, Versorgungsbezüge) durch gemeinsame Besteuerung

Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Zusammenveranlagung

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige relevante Gerichtsurteile zum Thema vor:

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2013, 1 BvL 21/11
    Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Zusammenveranlagung gegen das Grundgesetz verstößt. Daraufhin wurde das Einkommensteuergesetz geändert und die Zusammenveranlagung auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeweitet.
  2. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2017, 1 K 1111/14
    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Paar, das im Jahr der Heirat getrennte Haushalte führte, die Zusammenveranlagung nicht in Anspruch nehmen kann, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Mai 2018, IX R 22/17
    Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Regelung zur Zusammenveranlagung auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gilt, wenn einer der beiden Partner unbeschränkt steuerpflichtig ist und beide Partner gemeinsam den Antrag stellen.

FAQs

Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema:

  1. Was gehört zur Zusammenveranlagung?
    Die Zusammenveranlagung ist eine Veranlagungsart in der Einkommensteuererklärung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, bei der das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der beiden Partner addiert und dann gemeinsam besteuert wird.
  2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen zu können?
    Die Voraussetzungen sind die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, die unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner, ein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, keine dauernde Trennung und der Antrag auf Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuererklärung.
  3. Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich aus der Zusammenveranlagung?
    Die Zusammenveranlagung kann zu einer Reduzierung der Einkommensteuerlast durch die Anwendung des Splittingtarifs führen, ermöglicht die Übertragung von Vorsorgeaufwendungen zwischen den Partnern, den Verlustausgleich, die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und das Kindergeld für beide Partner, den Erhalt des Behinderten-Pauschbetrags und die gemeinsame Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen.
  4. Wie unterscheiden sich die Zusammenveranlagung und die getrennte Veranlagung?
    Bei der Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der beiden Partner addiert und gemeinsam besteuert. Bei der getrennten Veranlagung werden die Einkommen der beiden Partner getrennt voneinander besteuert. Die Wahl zwischen diesen beiden Veranlagungsarten obliegt den Ehepartnern bzw. Lebenspartnern.
  5. Gibt es auch Nachteile bei der Zusammenveranlagung?
    In manchen Fällen kann sie auch steuerliche Nachteile mit sich bringen, wenn beispielsweise der Steuervorteil durch die Anwendung des Splittingverfahrens geringer ausfällt als die steuerlichen Nachteile, die sich aus der gemeinsamen Besteuerung der Einkünfte ergeben. In solchen Fällen kann es unter Umständen günstiger sein, sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden.

Fazit

Die Zusammenveranlagung ist für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ein bedeutendes Instrument zur Steueroptimierung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Sie sollten jedoch stets prüfen, ob die Veranlagung für Sie die günstigste Veranlagungsart ist und welche steuerlichen Vorteile und Nachteile sich daraus ergeben. Lassen Sie sich hierzu von einem versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten, um die bestmögliche Entscheidung für Ihre individuelle Situation zu treffen.

Unsere Anwaltskanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Gerne stehen wir Ihnen mit juristischem Sachverstand und aktuellen Informationen zu Gesetzen und Gerichtsurteilen zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen rund um das Thema haben oder eine umfassende Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation benötigen.

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