Anderkonto – In der Anwaltspraxis kommt es häufig vor, dass Rechtsanwälte Gelder von ihren Mandanten erhalten oder für sie verwalten. Ein Anderkonto ist hierbei ein unverzichtbares Instrument, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. In diesem Blog-Post laden wir Sie ein, sich umfassend über das Anderkonto, seine Verwendung, rechtliche Grundlagen sowie praktische Aspekte und Beispiele zu informieren.

Definition: Was ist ein Anderkonto?

Ein Anderkonto ist ein spezielles Bankkonto, das von Rechtsanwälten genutzt wird, um Gelder ihrer Mandanten zu verwalten, die ihnen zur Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit anvertraut wurden. Auf diesem Konto werden also keine eigenen Gelder des Rechtsanwaltes geführt. Der Hauptzweck besteht darin, sicherzustellen, dass das Geld der Mandanten von den eigenen Mitteln des Anwalts getrennt bleibt und die Interessen der Mandanten gewahrt werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Notwendigkeit der Nutzung eines Anderkontos ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA). Hier seien zwei wesentliche Vorschriften erwähnt:

  • § 43a Abs. 5 BRAO: Diese Vorschrift schreibt vor, dass Rechtsanwälte die Vermögensinteressen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Dies umfasst auch die Pflicht, Gelder von Mandanten getrennt von den eigenen Geldern zu verwalten.
  • § 14 BORA: Dieser Paragraf regelt die Einrichtung und Führung von Anderkonten durch den Rechtsanwalt. Er besagt u.a., dass Gelder, die einem Rechtsanwalt für einen Mandanten zustehen und getrennt von den eigenen Geldern zu führen sind, auf einem Anderkonto zu hinterlegen sind. Zudem verpflichtet § 14 BORA den Anwalt zur genauen Buchführung über die auf den Anderkonten gehaltenen Gelder.

Wann wird ein Anderkonto verwendet?

Anderkonten kommen in verschiedenen Situationen zur Anwendung, in denen Rechtsanwälte Gelder von Mandanten erhalten oder für sie verwalten. Einige typische Beispiele sind:

  • Vorschüsse: Rechtsanwälte erhalten häufig Vorschüsse von ihren Mandanten, um zukünftige Kosten, Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsfall abzudecken. Solange diese Gelder nicht vom Anwalt vereinnahmt werden, sind sie auf einem Anderkonto zu führen.
  • Zahlungen an Dritte: Der Anwalt kann ermächtigt werden, Zahlungen an Dritte im Namen des Mandanten vorzunehmen, z. B. an Gerichte, Sachverständige oder Gläubiger. In diesen Fällen ist die Verwendung eines Anderkontos erforderlich, um sicherzustellen, dass die Gelder dem Mandanten zugeordnet und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
  • Treuhandgelder: Bei Immobilien- oder Mergers-&-Acquisitions-Transaktionen, bei denen der Rechtsanwalt als Treuhänder für eine oder beide Parteien agiert, hält er häufig Treuhandgelder auf einem Anderkonto.
  • Auszahlung von Schadensersatz- oder Vergleichssummen: Nach erfolgreicher Durchsetzung einer Schadensersatz- oder Vergleichsforderung fließen die erhaltenen Gelder zunächst auf das Anderkonto des Anwalts, bevor sie an den Mandanten ausgezahlt werden.

Anderkonten in der Praxis

Die Einrichtung und Führung eines Anderkontos ist mit diversen Anforderungen und Pflichten für den Rechtsanwalt verbunden. Einige wesentliche Aspekte der Kosten Anderkonto Anwalt sind:

Kontoeröffnung: Ein Anderkonto wird bei einer Bank oder Sparkasse auf den Namen des Rechtsanwalts oder der Anwaltskanzlei unter Angabe des Zusatzes „Anderkonto“ eröffnet. Es ist üblich, bei Bedarf separate Anderkonten für verschiedene Mandanten oder Rechtsangelegenheiten zu führen.

Mandantenbezogene Führung: Der Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass die Gelder auf dem Anderkonto individualisierbar und mandantenbezogen geführt werden. Dazu empfiehlt sich die Verwendung von Unterkonten oder laufenden Nummern zur Zuordnung der Gelder.

Buchhaltung und Aufbewahrungspflicht: Jeder Ein- oder Auszahlung auf einem Anderkonto ist sorgfältig zu verbuchen und die entsprechenden Belege (z. B. Kontoauszüge, Überweisungen, Schecks) sind aufzubewahren. Rechtsanwälte unterliegen einer Aufbewahrungspflicht von mindestens sechs Jahren für die Unterlagen, die das Anderkonto betreffen.

Zinserträge: Zinserträge, die auf einem Anderkonto entstehen, sind grundsätzlich den jeweiligen Mandanten zuzuordnen und entsprechend über das Anderkonto auszuzahlen.

Haftungsaspekte: Bei Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in der Führung eines Anderkontos kann der Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig oder, in besonders schwerwiegenden Fällen, strafrechtlich verantwortlich sein. Daher ist es von größter Wichtigkeit, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und ein sorgfältiges Management des Anderkontos zu gewährleisten.

Was kostet ein Anderkonto beim Anwalt?

Die Kosten für die Einrichtung und Nutzung eines Anderkontos variieren je nach Anbieter und den individuellen Konditionen der jeweiligen Bank. Grundsätzlich fallen jedoch folgende Kostenarten an:

  • Einrichtungsgebühren: Diese Gebühren fallen bei der Eröffnung eines Anderkontos an und decken die administrativen Aufwendungen ab, die bei der Einrichtung eines solchen Kontos anfallen.
  • Kontoführungsentgelte: Hierbei handelt es sich um die laufenden Kosten, die für die Verwaltung eines Anderkontos anfallen. Diese Kosten können monatlich oder vierteljährlich berechnet werden und variieren je nach den individuellen Konditionen der Bank.
  • Transaktionskosten: Für bestimmte Transaktionen, wie zum Beispiel Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge, können Transaktionsgebühren anfallen.
  • Bankgebühren für zusätzliche Dienstleistungen: Je nachdem, welche zusätzlichen Dienstleistungen durch die Bank in Anspruch genommen werden (z. B. Ausstellung von Scheckbüchern oder Versand von Kontoauszügen), können weitere Kosten entstehen.

Kostentransparenz und Vereinbarungen zwischen Mandanten und Anwälten

Transparenz ist in Bezug auf die Kosten eines Anderkontos entscheidend. Mandanten müssen darüber informiert werden, welche Kosten bei der Nutzung eines Anderkontos entstehen und wie sich diese auf ihre finanziellen Verpflichtungen auswirken.

Vor der Eröffnung eines Anderkontos sollte daher eine schriftliche Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden, die die genauen Kosten und Gebühren, sowie die Regeln zur Nutzung und Verwaltung des Anderkontos festlegt.

Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit Anderkonten bei verschiedenen Banken

Wie bereits erwähnt, variieren die Kosten für die Einrichtung und Verwaltung eines Anderkontos je nach der gewählten Bank und deren individuellen Konditionen. Im Folgenden stellen wir einige Beispiele für Gebühren und Kosten bei verschiedenen Banken vor:

  • Bank A: Einrichtungsgebühr 150 Euro, Kontoführungsgebühr 12 Euro pro Monat, Transaktionsgebühren 0,50 Euro pro Überweisung
  • Bank B: Einrichtungsgebühr 100 Euro, Kontoführungsgebühr 8 Euro pro Monat, Transaktionsgebühren 0,35 Euro pro Überweisung
  • Bank C: Einrichtungsgebühr 50 Euro, Kontoführungsgebühr 5 Euro pro Monat, Transaktionsgebühren 0,25 Euro pro Überweisung

Es ist wichtig, dass Anwälte und ihre Mandanten die verschiedenen Angebote und Konditionen der verschiedenen Banken sorgfältig prüfen, um das für sie am besten geeignete Anderkonto auszuwählen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Hier geben wir Antworten auf häufige Fragen zum Thema Anderkonto:

Können auch Notare oder Steuerberater Anderkonten führen?

Ja, auch Notare und Steuerberater können Gelder ihrer Mandanten auf Anderkonten führen, wenn es im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich oder zweckmäßig ist. Die rechtlichen Grundlagen und Pflichten ähneln denen für Rechtsanwälte.

Kann ein Anderkonto gepfändet oder von Gläubigern des Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden?

Nein, da die Gelder auf einem Anderkonto keine eigenen Mittel des Rechtsanwalts sind, sind sie vor Pfändungen oder Inanspruchnahmen von Gläubigern des Anwalts geschützt. Im Falle von Insolvenz des Rechtsanwalts oder einer Kanzlei sind die auf dem Anderkonto geführten Gelder gesondert und nicht Teil der Insolvenzmasse.

Welche Kosten sind mit einem Anderkonto verbunden?

Banken und Sparkassen erheben in der Regel Gebühren für die Führung von Anderkonten, die jedoch von Institut zu Institut variieren. Einige Banken bieten für solche Konten besondere Konditionen für Rechtsanwälte an. Die Kosten für ein Anderkonto können jedoch in der Regel auf den Mandanten übertragen oder in die Gebührenberechnung für die anwaltliche Tätigkeit einbezogen werden.

Müssen Rechtsanwälte ihre Mandanten über die Existenz und Nutzung eines Anderkontos informieren?

Rechtsanwälte sind verpflichtet, ihre Mandanten über die Verwaltung von Geldern im Rahmen der Mandatsbeziehung aufzuklären. Dazu gehört auch die Information über die Nutzung eines Anderkontos. Mandanten können darüber hinaus jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand ihrer Gelder verlangen.

Können Gelder eines Mandanten, die auf einem Anderkonto liegen, von Gläubigern des Mandanten gepfändet werden?

Grundsätzlich sind Gelder auf einem Anderkonto nicht vor Pfändungen durch Gläubiger des Mandanten geschützt. In solchen Fällen muss der Rechtsanwalt jedoch sicherstellen, dass die Pfändung rechtmäßig ist und die Identifikation des betroffenen Mandanten und des Geldbetrags korrekt erfolgt. Für eine Pfändung müssen die Gläubiger des Mandanten den Anwalt als Drittschuldner benennen und einen Schuldtitel vorlegen.

Die Bedeutung von Anderkonten für Rechtsanwälte

Anderkonten sind in der anwaltlichen Praxis unverzichtbar, um den gesetzlichen Anforderungen und berufsrechtlichen Pflichten gerecht zu werden und die Interessen von Mandanten zu wahren. Die sorgfältige Trennung von eigenen Geldmitteln und denen der Mandanten, ein strukturiertes Konto- und Buchführungssystem sowie ein transparenter Umgang mit den Geldern sind Voraussetzung für eine erfolgreiche und rechtskonforme Mandatsführung.

Insgesamt sollte dem Anderkonto in der anwaltlichen Arbeit eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Die Investition von Zeit und Ressourcen in eine ordnungsgemäße Einrichtung, Führung und Kontrolle des Anderkontos dient letztlich nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch der Wahrung der Vertrauensstellung des Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten.

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