Als erfahrene Kanzlei im Bereich Zivil- und Prozessrecht geben wir Ihnen einen umfassenden Einblick in das Thema der Anschlussberufung. In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Anschlussberufungen wissen müssen, einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen, ihrer praktischen Anwendung und der damit verbundenen Strategien, die von den Parteien in Zivilprozessen verwendet werden.

Wir werden auch auf häufig gestellte Fragen eingehen und Gerichtsurteile heranziehen, um Ihnen ein vollständiges Verständnis der Materie zu vermitteln.

Gliederung

  1. Was ist eine Anschlussberufung?
  2. Rechtliche Grundlagen der Anschlussberufung
  3. Fristen und formelle Anforderungen für die Erhebung der Anschlussberufung
  4. Gründe, die eine Anschlussberufung rechtfertigen
  5. Anschlussberufung und Revisionsinstanz
  6. Prozessstrategische Aspekte der Anschlussberufung
  7. Aktuelle Gerichtsurteile zur Anschlussberufung
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Anschlussberufung
  9. Fazit zur Anschlussberufung

Was ist eine Anschlussberufung?

Eine Anschlussberufung ist ein Rechtsmittel, das von einer Prozesspartei erhoben werden kann, wenn die andere Partei bereits Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt hat. Durch die Anschlussberufung wird die Entscheidung des Gerichts erster Instanz zusätzlich zu der Berufung des anderen Beteiligten in Frage gestellt. Ziel ist es, eine günstigere Entscheidung für den Anschlussberufungsführer zu erreichen oder mögliche Nachteile aus der Hauptberufung abzuwehren.

Rechtliche Grundlagen der Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist im deutschen Zivilprozessrecht in den §§ 524-528 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Vorschriften regeln die Voraussetzungen, unter denen eine Anschlussberufung zulässig ist und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind. Besonders wichtig sind dabei folgende Regelungen:

  • § 524 ZPO legt dar, dass eine Anschlussberufung nur zulässig ist, wenn eine bereits eingelegte Hauptberufung besteht.
  • § 525 ZPO regelt die Fristen, innerhalb derer eine Anschlussberufung eingelegt werden kann.
  • § 526 ZPO sieht vor, dass eine Anschlussberufung ebenfalls durch eine Berufungsbegründung zu stützen ist.
  • § 528 ZPO bestimmt die Wirkungen der Anschlussberufung und deren Rücknahme auf das Berufungsverfahren.

Fristen und formelle Anforderungen für die Erhebung der Anschlussberufung

Die Fristen für das Einlegen einer Anschlussberufung sind in § 525 ZPO geregelt. Die Anschlussberufung muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift eingelegt werden. Die Frist kann vom Berufungsgericht aus wichtigem Grund auf Antrag verlängert werden. Sollte die Zustellung der Berufungsbegründungsschrift nicht vorgenommen werden, so endet die Frist für das Einlegen der Anschlussberufung jedoch spätestens fünf Monate nach Ablauf der Berufungsfrist.

Die Erhebung der Anschlussberufung muss bei dem Berufungsgericht eingereicht werden, bei dem die Hauptberufung eingelegt worden ist. Die Berufungsschrift muss Angaben zum erstinstanzlichen Urteil und zur Berufung der anderen Partei enthalten sowie die Umstände darlegen, aus denen sich die Anschlussberufung ergibt. Die Anschlussberufung kann auch in der Berufungserwiderung erhoben werden.

Gründe, die eine Anschlussberufung rechtfertigen

Grundsätzlich gilt, dass die Anschlussberufung nur auf Rechtsmängel im angefochtenen Urteil gestützt werden kann. Beispiele für solche Rechtsmängel sind:

Es geht bei der Anschlussberufung somit nicht darum, neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen, sondern vielmehr darum, eine Prüfung des erstinstanzlichen Urteils unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erreichen.

Anschlussberufung und Revisionsinstanz

Da die Anschlussberufung auf eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielt, kann sie auch Auswirkungen auf eine mögliche Revision haben. Die Anschlussberufung kann nämlich dazu führen, dass das Berufungsurteil rechtskräftig wird und damit eine weitere Überprüfung durch die Revision verhindert. Grundsätzlich gilt: Eine Anschlussberufung führt nur dann zur Zulässigkeit der weiteren Revision, wenn die Hauptberufung ebenfalls erfolgreich war und zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat.

Wird die Anschlussberufung hingegen zurückgewiesen oder ist sie unzulässig, kann dies dazu führen, dass eine Revision nur noch hinsichtlich der Hauptberufung möglich ist. Da die Anschlussberufung insofern auch prozessstrategische Auswirkungen haben kann, sollten die Prozessparteien stets die möglichen Konsequenzen einer Anschlussberufung bedenken und entsprechend abwägen.

Prozessstrategische Aspekte der Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist nicht nur in rechtlicher Hinsicht relevant, sondern hat auch prozessstrategische Bedeutung. Hierzu zählen unter anderem folgende Aspekte:

  • Anschlussberufung als Reaktion auf die Hauptberufung: Eine Partei kann die Anschlussberufung nutzen, um auf die Berufung der Gegenseite zu reagieren und mögliche nachteilige Folgen abzuwehren.
  • Anschlussberufung als Kostenersparnis: Im Vergleich zur Erhebung einer eigenständigen Berufung sind die Kosten für eine Anschlussberufung geringer, da das Verfahren bereits beim Berufungsgericht anhängig ist.
  • Anschlussberufung zur Verbesserung der Verhandlungsposition: Da die Anschlussberufung das Verfahren erweitert und das Gericht damit zur vollständigen Prüfung des erstinstanzlichen Urteils gezwungen ist, kann dies die Verhandlungsposition der Anschlussberufungsführers verbessern, indem sich das Gericht nunmehr auch mit dessen Argumenten auseinandersetzen muss.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Anschlussberufung

Im Zusammenhang mit der Anschlussberufung sind in jüngster Zeit mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, die über die Anwendung und Reichweite dieses Rechtsmittels Klarheit verschaffen:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2018 – X ZR 74/17: In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine Anschlussberufung nicht allein zur Reduzierung der Streitwertbeschwer eingelegt werden darf. Die Anschlussberufung muss vielmehr auf sachliche Gründe gestützt sein.
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2018 – I-20 U 87/17: In diesem Fall hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Anschlussberufung auch dann zulässig ist, wenn die Hauptberufung zuvor zurückgenommen wurde. Die ursprüngliche Berufung der anderen Partei muss lediglich korrekt eingelegt und bis zur Erhebung der Anschlussberufung anhängig gewesen sein.
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 14 U 8/16: Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bei Zustellung der Berufungsbegründungsschrift im Ausland nicht automatisch verlängert wird. Die Frist von zwei Wochen bleibt in diesen Fällen grundsätzlich bestehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Anschlussberufung

  1. Wann ist eine Anschlussberufung zulässig?Eine Anschlussberufung ist zulässig, wenn eine Hauptberufung von der anderen Partei eingelegt wurde und die Anschlussberufung auf Rechtsmängel im erstinstanzlichen Urteil gestützt wird. Die Anschlussberufung muss fristgerecht und formgerecht bei dem Berufungsgericht eingelegt werden.
  2. Was ist der Unterschied zwischen einer Anschlussberufung und einer eigenständigen Berufung?Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass eine Anschlussberufung nur erhoben werden kann, wenn bereits eine Hauptberufung von der anderen Partei eingelegt wurde. Eine eigenständige Berufung kann dagegen unabhängig von einem eingelegten Rechtsmittel der Gegenseite eingelegt werden. Im Ergebnis dient die Anschlussberufung der Erweiterung des Berufungsverfahrens, während die eigenständige Berufung ein neues Verfahren in der nächst höheren Instanz initiiert.
  3. Wirkt sich eine Anschlussberufung auf die Kosten des Verfahrens aus?Die Kosten für eine Anschlussberufung sind in der Regel geringer als für eine eigenständige Berufung, da das Verfahren bereits beim Berufungsgericht anhängig ist. Die Verfahrenskosten werden jedoch auf beide Parteien verteilt, sodass letztlich auch die Anschlussberufungsführer Kosten tragen müssen.
  4. Wie kann eine Anschlussberufung strategisch im Prozessverlauf eingesetzt werden?Parteien können eine Anschlussberufung einsetzen, um mögliche nachteilige Folgen aus der Hauptberufung abzuwehren, Kosten zu sparen oder um ihre Verhandlungsposition zu verbessern. Die Anschlussberufung zwingt das Gericht, die Angelegenheit umfassender zu prüfen und sich auch mit den Argumenten des Anschlussberufungsführers auseinanderzusetzen.
  5. Wie erfolgen Frist- und Formvorschriften bei der Anschlussberufung?Die Anschlussberufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift eingelegt werden. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Anschlussberufung muss bei dem Berufungsgericht eingereicht werden, bei dem die Hauptberufung eingelegt worden ist, und muss Angaben zum erstinstanzlichen Urteil und zur Berufung der anderen Partei enthalten sowie die Umstände darlegen, aus denen sich die Anschlussberufung ergibt.

Fazit zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist ein bedeutendes Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das sowohl rechtliche als auch strategische Implikationen für die Prozessparteien hat. Durch das erweiterte Berufungsverfahren kann das Gericht einen vollständigen und umfassenden Einblick in die Streitfrage erhalten und das erstinstanzliche Urteil prüfen. Die Parteien sollten die Anforderungen und möglichen Folgen der Anschlussberufung sorgfältig abwägen, um ihre Rechtspositionen effektiv zu wahren und das Verfahren bestmöglich zu gestalten.

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