Die Anstiftung zu einer Straftat ist ein komplexes Delikt, das sowohl rechtliche, als auch gesellschaftliche Auswirkungen hat. In diesem umfangreichen Blog-Beitrag erfahren Sie, was Anstiftung eigentlich bedeutet, welche Strafen auf eine/n Anstifter/in zukommen können und welche Aspekte das Gesetz bei dieser Thematik in Betracht zieht. Der Blog-Beitrag vermittelt grundlegendes Wissen und geht darüber hinaus detailliert auf aktuelle Gerichtsurteile ein. Zudem finden Sie hier Antworten auf relevante FAQs zum Thema Anstiftung.

Definition der Anstiftung

Nach deutschem Strafrecht versteht man unter Anstiftung die vorsätzliche Einwirkung einer Person (Anstifter/in) auf eine andere Person (Haupttäter/in), um diese dazu zu veranlassen, eine rechtswidrige Tat zu begehen. Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und stellt eine Form der Straftatbeteiligung dar.

Bestandteile der Anstiftung

Die Anstiftung setzt sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen:

  • Vorsatz: Der/die Anstifter/in muss mit dem Vorsatz handeln, eine andere Person zu einer rechtswidrigen Tat zu bewegen.
  • Psi-Verbindung: Es muss eine psychische Verbindung zwischen Anstifter/in und Haupttäter/in geben, die sich in einer Willensbeeinflussung zeigt.
  • Täter/in-Opfer-Beziehung: Der/die Haupttäter/in muss die Tat aufgrund der Anstiftung begehen und nicht aus reinem Selbstverschulden heraus.

Rechtliche Voraussetzungen einer Anstiftung

Um eine Anstiftung gemäß § 26 StGB zu belegen, müssen einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Tatbestandsvoraussetzungen: Die angestiftete Tat muss eine rechtswidrige und vorsätzliche Straftat sein, zu welcher das Gesetz eine Strafe oder einer Maßnahme androht.

Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungstatbestände: Die vorsätzliche Begehung der Tat umfasst sowohl aktives Handeln als auch Duldung oder Unterlassung von Handlungspflichten, sofern dies Teil des Anstiftungstatbestands ist.

Übereinstimmung von Anstiftung und Haupttat: Die angestiftete Tat muss grundsätzlich derjenigen entsprechen, die tatsächlich begangen wurde.

Abgrenzung zwischen Anstiftung, Gehilfenschaft und Mittäterschaft

Anstiftung, Gehilfenschaft und Mittäterschaft sind im deutschen Strafrecht verschiedene Formen der Straftatbeteiligung. Um ein besseres Verständnis der Anstiftung zu ermöglichen, ist es wichtig, diese von den anderen Formen der Beteiligung abzugrenzen:

  • Anstiftung: Die Person beeinflusst eine/n andere/n vorsätzlich, eine Straftat zu begehen.
  • Gehilfenschaft: Im Sinne von § 27 StGB handelt es sich um die Beihilfe zur Tat einer anderen Person, z. B. durch Tatvorbereitung, Beschaffung von Tatmitteln oder Absicherung der Flucht.
  • Mittäterschaft: Die Beteiligten handeln als Mittäter/innen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und tragen gemeinsam Verantwortung für das begangene Delikt (§ 25 Abs. 2 StGB).

Strafen für Anstiftung

Die Strafe für Anstiftung beträgt gemäß § 26 StGB grundsätzlich dieselbe Strafe wie für die Haupttat. Jedoch gibt es einige Besonderheiten, die zu beachten sind:

  • Regelung der Strafzumessung: Die Strafe für Anstiftung wird individuell nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt.
  • Ausnahmen: Es gibt bestimmte Ausnahmen vom Grundsatz der gleichen Strafe, z. B. bei Tötungsdelikten, bei denen die Anstiftung dennoch milder bestraft wird als die Haupttat (§ 29 StGB).
  • Strafmilderung bei minder schweren Fällen: In minder schweren Fällen der Anstiftung kann das Gericht eine geringere Strafe ansetzen.
  • Verjährung: Die Verjährungsfrist für Anstiftung entspricht derjenigen für die Haupttat und beginnt, sobald die Haupttat verjährt ist.

Beispiele für Anstiftung in der Rechtsprechung

Um die Anstiftung und ihre rechtlichen Folgen besser zu verstehen, können aktuelle Gerichtsurteile als anschauliche Beispiele dienen:

Beispiel 1: In einem Fall vor dem BGH (NjW 2001, 890) ging es um die Anstiftung zum Meineid. Hier wurde der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt, weil er eine Zeugin wiederholt dazu veranlasste, in einem Strafverfahren falsche Aussagen zu treffen. Das Gericht sah den Tatbestand der Anstiftung gemäß § 26 StGB als erfüllt an.

Beispiel 2: In einem weiteren Fall vor dem BGH (NStZ-RR 2010, 350) wurde ein Vater wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt, weil er seinen Sohn, einen Rechtsanwalt, aufforderte, Gelder, die im Zusammenhang mit seiner Strafverteidigung standen, auf ein Konto im Ausland umzuleiten. Auch hier wurde dem Anstiftungstatbestand stattgegeben.

Beispiel 3: In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 818/10) wurde die Frage der Anstiftung zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit rassistischen Äußerungen und Handlungen behandelt. Hier ging das Gericht insbesondere auf den Schutz der Meinungsfreiheit ein und betonte die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Anstiftung und der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung.

FAQs zur Anstiftung

Im Folgenden finden Sie einige häufig gestellte Fragen zum Thema Anstiftung und deren Antworten:

Kann man auch zur Anstiftung einer Ordnungswidrigkeit verurteilt werden?

Nein. Eine Anstiftung gemäß § 26 StGB bezieht sich ausschließlich auf vorsätzliche, rechtswidrige Straftaten. Ordnungswidrigkeiten sind hingegen keine Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuchs und daher von der Anstiftungsregelung nicht erfasst.

Muss der/die Anstifter/in für die Folgen der Haupttat haften?

Ja. Der/die Anstifter/in haftet für die Folgen der Haupttat, für die er/sie vorsätzlich angestiftet hat. Das bedeutet, dass er/sie neben der eigentlichen Anstiftungsstrafe auch für Schäden oder Verletzungen, die infolge der Haupttat entstanden sind, haften kann.

Kann man zur Anstiftung eines versuchten Delikts verurteilt werden?

Ja. Ein/e Anstifter/in kann auch für die Anstiftung eines versuchten Delikts verurteilt werden, wenn die angestiftete Person die Tat nicht vollendet hat oder die Tat von vornherein zum Scheitern verurteilt war. In solchen Fällen wird die Anstiftung analog zur Versuchsregelung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bestraft, dies bedeutet in der Regel eine Strafmilderung.

Wie ist es bei Geringfügigkeit oder Irrelevanz der Anstiftung?

Ein Anstiftungsversuch schließt per definitionem eine Geringfügigkeit der Anstiftung aus. Bei Irrelevanz der Anstiftung, z. B. wenn die Haupttat ohnehin begangen worden wäre, kommt in der Regel ein Freispruch in Betracht oder zumindest eine Strafmilderung wegen der geringen Bedeutung der Anstiftung für den tatbestandlichen Erfolg.

Gibt es eine Mindeststrafe für Anstiftung?

Nein, eine allgemeine Mindeststrafe für Anstiftung ist im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Die Strafe für eine Anstiftung hängt vom Einzelfall und den konkret begangenen Tatbeständen ab. Jedoch kann der Strafrahmen für die Anstiftung gemäß § 26 StGB generell dieselbe Bandbreite wie für die Haupttat haben, mit den oben genannten Ausnahmen und besonderen Regelungen.

Die rechtlichen Folgen der Anstiftung

Die Anstiftung zu einer Straftat stellt einen komplexen, im Strafgesetzbuch (§ 26 StGB) geregelten Tatbestand dar. Es ist wichtig, nicht nur die Anstifter/innen, sondern auch die Abgrenzung zur Gehilfenschaft und zur Mittäterschaft zu verstehen. Detaillierte Kenntnisse über die rechtlichen Voraussetzungen, Strafen, Beispiele aus der Rechtsprechung und relevante FAQs können bei der Einschätzung einer Anstiftung und deren möglichen Folgen helfen.

Der Blog-Beitrag liefert umfangreiche Informationen und praxisnahe Inhalte, die jedem/jeder Interessierten verständliche und greifbare Erklärungen zum Thema Anstiftung ermöglichen. Bei weiteren Fragen oder Bedarf an rechtlicher Beratung sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Strafrecht wenden, um eine individuelle und auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Beurteilung zu erhalten.

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