**Befristete Arbeitsverträge** – Befristete Arbeitsverträge sind eine häufig genutzte Vertragsform, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Vorteile, aber auch einige Risiken mit sich bringen kann. Doch welche rechtlichen Regelungen gelten für befristete Arbeitsverhältnisse, und welche Rechte und Pflichten haben die Vertragsparteien? In diesem umfassenden Artikel klären wir die wichtigsten Aspekte rund um befristete Arbeitsverträge, geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und zeigen auf, welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Grundlagen befristeter Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge sind Arbeitsverträge, die auf eine bestimmte Zeit oder auf ein bestimmtes Ziel hin abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften zu befristeten Arbeitsverträgen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt:

  • **§ 14 TzBfG**: Befristung mit Sachgrund.
  • **§ 15 TzBfG**: Befristung ohne Sachgrund.
  • **§ 16 TzBfG**: Rechtsfolgen bei fehlender Wirksamkeit der Befristung.
  • **§ 17 TzBfG**: Kündigungsschutz während der Befristung.

Arten der Befristung

Es gibt zwei Hauptarten von Befristungen: Befristung mit Sachgrund und Befristung ohne Sachgrund.

Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)

Eine Befristung mit Sachgrund liegt vor, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe erfüllt ist, darunter:

  • **Vorübergehender Bedarf**: Der Arbeitgeber hat nur vorübergehend Bedarf an der Arbeitsleistung.
  • **Vertretung**: Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingesetzt.
  • **Probezeit**: Die Befristung erfolgt zur Erprobung des Arbeitnehmers.
  • **Eigenart der Arbeitsleistung**: Die Art der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.

Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Eine Befristung ohne Sachgrund ist unter bestimmten Bedingungen ebenfalls zulässig. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten:

  • **Erstbefristung**: Das Arbeitsverhältnis darf maximal zweimal ohne Sachgrund befristet werden, insgesamt höchstens für zwei Jahre.
  • **Vorheriges Arbeitsverhältnis**: Der Arbeitnehmer darf zuvor nicht bereits in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden haben.

Rechte und Pflichten bei befristeten Arbeitsverträgen

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bestimmte Rechte und Pflichten.

Rechte der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Dazu gehören:

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen haben Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. Dies betrifft insbesondere:

  • **Vergütung**: Anspruch auf gleiche Bezahlung.
  • **Arbeitszeit**: Anspruch auf gleiche Arbeitszeitregelungen.
  • **Urlaub**: Anspruch auf gleichen Urlaub.

Kündigungsschutz

Auch Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen genießen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde oder der Tarifvertrag dies vorsieht. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch möglich.

Informationsrechte

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen über mögliche berufliche Entwicklungsperspektiven und unbefristete Stellenangebote im Unternehmen informieren.

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben verschiedene Pflichten, um die Rechte von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen zu wahren. Dazu gehören insbesondere:

Begründung der Befristung

Bei Befristungen mit Sachgrund muss der Arbeitgeber den Grund der Befristung nachvollziehbar darlegen können. Dies ist wichtig für den Fall, dass die Wirksamkeit der Befristung gerichtlich überprüft wird.

Schriftformerfordernis

Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Dies gilt sowohl für Befristungen mit als auch ohne Sachgrund.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandeln als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

Beispiel: Informationsrechte

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer muss über eine unbefristete Stelle informiert werden, wenn diese im Unternehmen frei wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Information so frühzeitig weiterzugeben, dass der Arbeitnehmer bei der Besetzung der Stelle gleichberechtigt berücksichtigt werden kann.

Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten

Wenn die Befristung unwirksam ist oder der Arbeitnehmer sich gegen die Befristung wehren möchte, gibt es verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten.

Unwirksamkeit der Befristung

Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Gründe für die Unwirksamkeit können sein:

  • **Fehlende Schriftform**: Der Arbeitsvertrag wurde nicht schriftlich abgeschlossen.
  • **Fehlender Sachgrund**: Keine hinreichende Begründung bei einer Sachgrundbefristung.
  • **Überschreitung der Befristungsdauer**: Anwendungsfehler bei Befristung ohne Sachgrund.

Gerichtliche Überprüfung

Arbeitnehmer können die Wirksamkeit der Befristung durch eine Klage beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden.

Verlängerung und Entfristung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, das befristete Arbeitsverhältnis zu verlängern oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln.

Verlängerung

Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags ist möglich, sofern die Gesamtbefristung von zwei Jahren und maximal zwei Verlängerungen nicht überschritten werden. Bei einer Verlängerung muss der Verlängerungsvertrag noch vor Ablauf der bisherigen Befristung schriftlich abgeschlossen werden.

Entfristung

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann durch eine Entfristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien voraus.

Aktuelle Entwicklungen und Trends

Auch im Bereich befristeter Arbeitsverträge gibt es aktuelle Entwicklungen und Trends, die es zu beachten gilt.

Europäische Harmonisierung

Die Europäische Union arbeitet aktiv daran, die Rechte von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu stärken.

Work-Life-Balance und Flexibilität

Die zunehmende Forderung nach Work-Life-Balance und flexiblen Arbeitszeiten führt zu einem Anstieg von befristeten Arbeitsverhältnissen, insbesondere in jungen und dynamischen Branchen.

Rechtsprechung und Gesetzgebung

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich befristeter Arbeitsverträge entwickeln sich ständig weiter, um den Schutz der Arbeitnehmer zu stärken und Rechtssicherheit für Arbeitgeber zu gewährleisten.

Beispiel: Flexible Arbeitsmodelle

Ein Technologieunternehmen setzt verstärkt auf befristete Arbeitsverträge, um flexibler auf sich schnell ändernde Marktanforderungen reagieren zu können. Gleichzeitig bietet es seinen Arbeitnehmern umfangreiche Informations- und Weiterbildungsangebote, um eine langfristige berufliche Perspektive im Unternehmen zu fördern.

Fazit: Befristete Arbeitsverträge – Regelungen und Rechte

Befristete Arbeitsverträge sind im deutschen Arbeitsrecht weit verbreitet und bieten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern gewisse Vorteile und Flexibilität. Die rechtlichen Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt und umfassen sowohl Befristungen mit als auch ohne Sachgrund. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Sollten Sie Unterstützung oder rechtliche Beratung zum Thema befristete Arbeitsverträge benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Herfurtner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende und kompetente Beratung.

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