Wussten Sie, dass gemäß § 986 Abs. 2 BGB der Besitz eines Objekts sogar beim Wechsel des Eigentümers bestehen bleibt? Der Besitz und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind tief im deutschen Zivilrecht verankert und werden durch die §§ 854 ff. BGB detailliert geregelt.

Besitz bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache und spielt eine zentrale Rolle, nicht nur im Alltag, sondern auch vor Gericht und in rechtlichen Auseinandersetzungen. Für die Sicherung eigener Interessen und die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist es essentiell, die Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum zu kennen.

Im juristischen Kontext bieten Paragraphen wie § 858 BGB oder § 859 BGB konkrete Definitionen und Regelungen zu den Selbsthilferechten des Besitzers bei unbefugten Eingriffen.

Wesentliche Erkenntnisse

  • Besitz wird im BGB als tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache definiert.
  • Der Besitz kann trotz Eigentümerwechsel gemäß § 986 Abs. 2 BGB bestehen bleiben.
  • Besitzerselbsthilfe ist unter bestimmten Bedingungen gemäß § 859 BGB zulässig.
  • Es gibt spezifische Rechtsansprüche zum Schutz des Besitzes, wie z.B. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB.
  • Die Pflichten eines Besitzers umfassen die Wahrung der Besitzverhältnisse und die Verantwortung für die Sache.

In diesem Artikel der Anwaltskanzlei Herfurtner möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick darüber geben, was Besitz bedeutet, welche Arten von Besitz es gibt, und welche Rechte und Pflichten Besitzer im deutschen Zivilrecht haben. Bleiben Sie dran, um detaillierte Einblicke zu erhalten und zu erfahren, wie Sie Ihre Besitzansprüche wirksam geltend machen können.

Was ist Besitz?

Besitz, ein zentraler Begriff des Zivilrechts, spielt sowohl im Alltag als auch in der Rechtswissenschaft eine entscheidende Rolle. Die Besitzdefinition fußt auf jahrhundertealten Rechtslehren und geht auf das römische Recht zurück, wo der Sippenverband die Herrschaft über den Boden ausübte. Dieser historische Kontext beeinflusst bis heute unser Verständnis von Besitz und Eigentum.

Definition und Unterschiede zu Eigentum

Gemäß der Besitzdefinition in den §§ 854 ff. BGB ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Diese tatsächliche Gewalt erfordert einen Besitzwillen, also die Absicht, die betreffende Sache als die eigene zu behandeln. Dabei muss der Besitzer nicht zwangsläufig der Eigentümer sein. Eigentum hingegen umfasst die rechtliche Herrschaft über eine Sache und wird in den §§ 903-924 BGB geregelt. Somit unterscheiden sich Besitz und Eigentum erheblich: Während der Besitz eine physische Kontrolle beinhaltet, steht beim Eigentum das rechtliche Befugnis im Vordergrund.

Rechtliche Einordnung gemäß BGB

Die rechtliche Einordnung des Besitzes ist in den §§ 854-872 BGB festgehalten. Diese Regelungen definieren Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft und beschreiben die Voraussetzungen und Bestimmungen, unter denen Besitz erlangt und verloren werden kann. Interessanterweise kann sogar ein Dieb Besitzer einer Sache sein, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Dennoch bleibt er im rechtlichen Sinne nicht der rechtmäßige Eigentümer. Besitzschutzmaßnahmen, die sich im Gemeinen Recht im Vergleich zur Antike verbesserten, gewährleisten den Schutz des Besitzers vor unrechtmäßigen Eingriffen und sind ein wichtiges Anliegen der Bundesweiten Rechtsberatung durch erfahrene Anwaltskanzleien wie Herfurtner. Besitz und Eigentum müssen klar voneinander unterschieden werden, da sie unterschiedliche rechtliche Auswirkungen haben.

Arten des Besitzes

In der juristischen Praxis ist der Besitz ein vielschichtiger Begriff, der in verschiedenen Formen erscheint. Diese Besitzarten sind im BGB umfassend geregelt und bieten klare Unterscheidungen für Rechtsanwender. Bei der Betrachtung von Besitzarten unterscheiden wir zwischen Eigenbesitz und Fremdbesitz, wobei dies in § 872 BGB festgelegt ist.

Eigenbesitz und Fremdbesitz

Der Eigenbesitz charakterisiert sich dadurch, dass eine Person eine Sache als die eigene betrachtet und nutzt. Ein Eigenbesitzer übt die tatsächliche Herrschaft über die Sache mit einem entsprechenden Willen aus. Im Gegensatz dazu steht der Fremdbesitz, bei dem die Person anerkennt, dass die Sache einem anderen gehört. Diese Formen treten typischerweise bei Miet-, Leih- oder Pfandverhältnissen auf.

Weitere Informationen zu Eigenbesitz und Fremdbesitz kann man hier finden.

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Der unmittelbare Besitz wird gemäß § 854 Abs. 1 durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben. Er gilt als der „Normalfall“, bei dem die physische Kontrolle direkt ausgeübt wird. Dagegen steht der mittelbare Besitz, bei dem durch ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB die Herrschaft über die Sache vermittelt wird. Ein Beispiel hierfür wäre ein Mietverhältnis, bei dem der Mieter unmittelbarer, der Vermieter aber mittelbarer Besitzer ist. Die Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgt durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Für genauere Details zum mittelbaren Besitz konsultieren Sie bitte diesen Artikel.

Besitzdiener

Ein weiteres spezifisches Konzept ist der Besitzdiener, der gemäß § 860 BGB für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und somit die Rechte des Besitzherrn wahrnimmt. Besitzdiener sind häufig in Arbeitsverhältnissen zu finden, wo Angestellte im Auftrag des Unternehmens handeln.

Nähere Ausführungen über die Rolle des Besitzdieners finden sich hier.

Rechte des Besitzers

Besitzer haben laut §§ 858 ff. BGB spezifische Rechte, die ihnen ermöglichen, ihren Besitz aktiv zu schützen. Dieses Selbsthilferecht nach § 859 BGB dient primär dazu, dass der Besitzer seine Rechte über eine Sache ausüben und kontrollieren darf. Werden diese Rechte beeinträchtigt, etwa durch Entzug oder Störung des Besitzes, stellt das Bürgerliche Gesetzbuch spezifische possessorische Ansprüche zur Wiederherstellung der besitzrechtlichen Situation bereit.

Recht zur Selbsthilferechte bei (§ 859 BGB)

Der Anspruch auf Selbstverteidigung des Besitzes gemäß § 859 BGB ermöglicht es dem Besitzer, aktiv gegen widerrechtliche Eingriffe vorzugehen. Diese Regelung umfasst sowohl Besitzwehr als auch Besitzkehr. Besitzwehr erlaubt es, einen Angriff auf den Besitz unmittelbar abzuwehren, während Besitzkehr die Rückholung des Besitzes nach einem Verlust ermöglicht.

Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB)

§ 861 BGB ermöglicht es dem Besitzer, die Wiedereinräumung des Besitzes zu verlangen, wenn dieser durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, um seine Wirksamkeit zu behalten. Nach Ablauf dieser Frist kann ein solcher Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Anspruch auf Beseitigung der Störung (§ 862 BGB)

Wenn der Besitz nicht entzogen, aber gestört wird, besteht gemäß § 862 BGB ein Beseitigungsanspruch. Der Besitzer hat das Recht, die Störung zu beseitigen und zukünftige Störungen durch den Störer zu verhindern. Dieser Anspruch dient dem Schutz der besitzrechtlichen Frieden und Sicherheit.

Verfolgungsrecht des Besitzers (§ 867 BGB)

Das Verfolgungsrecht gemäß § 867 BGB erlaubt es dem Besitzer, sein Eigentum zurückzufordern, wenn es unrechtmäßig auf ein anderes Grundstück verschoben wurde. Dieses Recht schützt den Besitzer vor dem Verlust seiner Sachen und ermöglicht die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückholung.

Unsere erfahrene und kompetente Anwaltskanzlei Herfurtner bietet bundesweite Rechtsberatung und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte als Besitzer durchzusetzen. Lassen Sie sich von uns bei der Wahrung und Verteidigung Ihrer Besitzrechte professionell beraten.

Pflichten des Besitzers

Neben den umfangreichen Besitzrechten muss ein Besitzer auch gewisse Pflichten wahrnehmen. Dazu zählt unter anderem, die Besitzverhältnisse adäquat zu wahren und bei drohender Gefahr maßgebliche Maßnahmen zum Schutz der Sache zu ergreifen. Dies beinhaltet auch, Schaden von der Sache abzuwenden und die Sache nicht in einer Weise zu gebrauchen, die andere Rechte, etwaig das Eigentum, negativ beeinflussen würde. Im weiteren Verlauf werden wir diese Pflichten detaillierter betrachten.

Wahrung der Besitzverhältnisse

Die Sorgfaltspflicht des Besitzers erstreckt sich auf die Bewahrung der bestehenden Besitzverhältnisse. Dies bedeutet, dass der Besitzer verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was die Besitzrechte anderer beeinträchtigt. Insbesondere muss der Besitzer die Sache so benutzen, dass keine Schäden entstehen, die eine rechtliche Auseinandersetzung zur Folge haben könnten. Gemäß § 860 BGB gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die die Wichtigkeit dieser Pflicht unterstreichen.

Verantwortung für die Sache

Ein zentraler Aspekt der Besitzpflichten liegt in der Verantwortung des Besitzers für die Sache. Dies beinhaltet, dass der Besitzer sich sorgfältig um die Erhaltung und den Schutz der Sache kümmern muss. Statistisch gesehen zeigt sich, dass verschiedene Cookies, wie etwa der Google Tag Manager Cookie mit einer Laufzeit von 2 Jahren, die Sorgfaltspflicht in digitaler Form repräsentieren. Im analogen Kontext umfasst dies die Pflicht, dass bei Fahrzeugen und Tieren der Halter für Übergabekosten und wirtschaftliche Risiken verantwortlich ist, unabhängig vom Besitzer.

Auch in öffentlich zugänglichen Rechtsfällen, wie dem Entzug von Besitz über einen öffentlichen Parkplatz oder kündigungsbedingte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit gelöschten Computerprogrammen, wird diese Pflichtbetonung deutlich. Ein Besitzer trägt also stets die Verantwortung für die Sache und muss sicherstellen, dass deren Zustand stets eine gefahrlose Nutzung gewährleistet.

Besitzanspruch

Ein Besitzanspruch ist der durchsetzbare rechtliche Anspruch einer Person, die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache oder ein Grundstück innehaben oder wiedererlangen möchte. Dieser Anspruch ist tief im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und wird durch genaue rechtliche Grundlagen geregelt. Lassen Sie uns die Besitzanspruch Definition, die Voraussetzungen und die Durchsetzbarkeit näher betrachten.

Definition des Besitzanspruchs

Die Besitzanspruch Definition ist unter anderem in den §§ 854 ff. BGB festgelegt. Es handelt sich dabei um den Anspruch, den rechtmäßigen Besitz einer Sache durchzusetzen oder wiederzuerlangen. Dieser Anspruch wird oft genutzt, um gegen verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB vorzugehen. Die in den §§ 861 ff. BGB beschriebenen Besitzansprüche bieten eine gesetzliche Grundlage, um unrechtmäßige Besitzstörungen zu beheben.

Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für den Besitzanspruch bildet § 854 BGB, welcher die tatsächliche Sachherrschaft beschreibt. Voraussetzungen für diesen Anspruch sind unter anderem:

  • Der Besitz muss bestehend oder früher innegehabt worden sein.
  • Es muss eine Besitzbeeinträchtigung oder -entziehung durch Dritte vorliegen.
  • Der Dritte darf nicht zur Besitzbeeinträchtigung berechtigt sein.

Die zentrale Voraussetzung zur Durchsetzung ist das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht, die in § 858 BGB beschrieben ist. Darüber hinaus regelt § 861 BGB den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und § 862 BGB den Anspruch auf Beseitigung einer Besitzstörung.

Durchsetzung des Besitzanspruchs

Die Durchsetzbarkeit eines Besitzanspruchs erfolgt auf Basis der zuvor beschriebenen gesetzlichen Regelungen. Ein Verhalten, das einer verbotenen Eigenmacht entspricht, kann durch Selbsthilferechte gemäß § 859 BGB sofort angegangen werden. Zudem kann eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Basis der §§ 861 und 862 BGB erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Sicherstellung des Besitzrechts eine fundierte Kenntnis der rechtlichen Grundlagen erfordert. Die Anwaltskanzlei Herfurtner steht Ihnen für bundesweite Rechtsberatung zur Seite, um Ihren Anspruch gezielt und erfolgreich durchzusetzen.

Verbotene Eigenmacht und Besitzstörung

Das deutsche Rechtssystem bietet umfassenden Besitzschutz und definiert klar, welche Handlungen als verbotene Eigenmacht gelten. Gemäß § 858 BGB liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn jemand ohne Zustimmung des Besitzers widerrechtlich dessen Besitz entzieht oder anderweitig beeinträchtigt.

Besitzschutz

Definition und Beispiele

Als Besitzstörung im Sinne des Gesetzes gelten physische Hindernisse, Lärm oder Geruchsbelästigungen, die die freie Ausübung des Besitzes beeinträchtigen. Klassische Beispiele sind das Versperren einer Zufahrt oder das Aufstellen von Barrikaden. Solche Handlungen führen zu einer Störung des Besitzrechts und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtliche Konsequenzen gemäß BGB

Die Rechtsfolgen der verbotenen Eigenmacht sind klar in den §§ 859, 861 und 862 BGB geregelt. Besitzern steht ein Selbsthilferecht zu, um sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe zu wehren. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes sowie das Recht, bei einer Besitzstörung zu klagen. Bei schwerwiegenden Verstößen können auch einstweilige Verfügungen erwogen werden.

Es ist entscheidend, sich der gesetzlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein, um eigene Besitzrechte effektiv zu verteidigen. Die Kanzlei Herfurtner steht Ihnen mit bundesweiter Rechtsberatung kompetent zur Seite, um Ihr Besitzrecht zu wahren und mögliche rechtliche Schritte einzuleiten.

Selbsthilferechte bei Besitzstörung

Selbsthilfe ist eine wichtige Komponente des Besitzschutzes in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt detailliert die Rechte des Besitzers, sich gegen unrechtmäßige Eingriffe Dritter zu wehren. Besonders § 859 BGB hebt die Bedeutung der tatsächlichen Verteidigung des Besitzers hervor und gibt ihm das Recht zur gewaltsamen Abwehr.

Besitzwehr

Die Besitzwehr erlaubt einem Besitzer, im Falle einer Besitzstörung sich unmittelbar und gewaltsam zu verteidigen. Dies bedeutet, dass der Besitzer das Recht hat, unrechtmäßige Angriffe sofort abzuwehren, ohne auf rechtliche Hilfe warten zu müssen. Dabei ist das Maß der erlaubten Gewalt begrenzt durch die Erforderlichkeitsgrenze, welche verhältnismäßig sein muss.

Ein beeindruckendes Beispiel findet sich in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 1993, 91), das entschied, dass das Eindringen eines Kranjibs in den Luftraum eines Nachbargrundstücks eine unerlaubte Handlung darstellt, die der Nachbar im Rahmen der Besitzwehr abwehren darf.

Besitzkehr

Die Besitzkehr ergänzt die Besitzwehr und bezieht sich auf die Rückgewinnung des Besitzes, wenn dieser widerrechtlich entzogen wurde. Der § 859 BGB erlaubt es dem bisherigen Besitzer, nach einer Besitzentziehung gewaltsam vorzugehen, um den Besitz zurückzuerlangen.

In einer Entscheidung des Landgerichts Münster (FamRZ 1999, 1200) wurde einem getrennt lebenden Ehemann das Recht zugesprochen, Schlösser an seinem eigenen Eigentum zu wechseln, obwohl seine Ehefrau allein darin lebte. Dies stellte einen Fall der Besitzkehr dar, da er die unmittelbare Rückerlangung seines Besitzes sicherstellen wollte.

Mehrere Gerichtsurteile, wie zum Beispiel das des Amtsgerichts Hamm (NJW-RR 1997, 1104), verdeutlichen zudem die Grenzen dieser Selbsthilferechte. Hier wurde das unbefugte Bohren in die Giebelwand des Nachbarn als rechtswidrig bewertet, da dies nicht als notwendiger Akt der Besitzwehr betrachtet wurde.

Nicht jeder Fall rechtfertigt den Einsatz gewaltsamer Mittel. Selbsthilferechte wie die Besitzwehr und Besitzkehr müssen stets im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des tatsächlichen Besitzschutzes stehen.

Petzliche und possessorische Besitzansprüche

Die Unterscheidung zwischen Besitzansprüchen ist im Zivilrecht von zentraler Bedeutung. Es gibt possessorische und petitorische Besitzansprüche, die jeweils unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Zielsetzungen haben.

Übersicht und Bedeutung

Possessorische Besitzansprüche beziehen sich auf den Schutz des tatsächlichen Besitzes, unabhängig vom Eigentum. Diese Ansprüche dienen der Wahrung des Rechtsfriedens und umfassen Maßnahmen wie die Wiedereinräumung des Besitzes nach Entziehung durch verbotene Eigenmacht gemäß § 861 BGB. Hierbei ist es wichtig, dass der Anspruch geltend gemacht wird, bevor die gesetzliche Frist abläuft, um den Herausgabeanspruch zu sichern.

Im Gegensatz dazu stehen petitorische Ansprüche, die auf dem Eigentum basieren und sich auf die rechtliche Klärung des Besitzes konzentrieren. Diese Ansprüche betreffen häufig die Frage der Herausgabe einer Sache und erfordern, dass der Eigentümer seine Besitzansprüche durchsetzt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Ansprüchen ist also, dass petitorische Ansprüche sich auf die rechtliche Klärung des Eigentumsrechts stützen, während possessorische sich auf den Schutz des aktuellen Besitzstatus konzentrieren.

Abgrenzung zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Die Abgrenzung zwischen Besitz und Eigentum spielt eine entscheidende Rolle bei der Definition und Durchsetzung von Besitzansprüchen. Während der Eigentümer gemäß § 903 BGB das Recht hat, mit seiner Sache „nach Belieben zu verfahren“, gewährt das Gesetz dem Besitzer Schutzmechanismen, um seinen tatsächlichen Besitz zu verteidigen. So können nach dem Prinzip der verbotenen Eigenmacht widerrechtliche Störungen oder Entziehungen des Besitzes direkt abgewehrt werden.

Zudem ist es wichtig zu verstehen, dass Besitz und Eigentum häufig im allgemeinen Sprachgebrauch und manchmal sogar im wissenschaftlichen Kontext irrtümlich verwechselt werden. Hierbei kann die genaue Definition und Einhaltung der rechtlichen Normen sicherstellen, dass Missverständnisse minimiert werden. Weitere Details zu den zivilrechtlichen Besitzansprüchen finden Sie im Überblick.

Fazit

Das Verständnis und die professionelle Handhabung von Besitzansprüchen sind von zentraler Bedeutung für jegliche rechtliche Auseinandersetzungen im Sachenrecht. Eine klare Trennung zwischen Besitz und Eigentum sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten beeinflussen die Position des Besitzers erheblich.

Das Wissen um die verschiedenen Arten des Besitzes, von Eigenbesitz und Fremdbesitz bis hin zu unmittelbarem und mittelbarem Besitz, ist essenziell, um fundierte Entscheidungen treffen zu können und effektive Maßnahmen zur rechtschutz bei Besitzansprüchen zu ergreifen.

Besonders in der Praxis der Anwaltskanzlei Herfurtner zeigt sich die praktische Relevanz der korrekten Anwendung dieser Rechtsmittel. Die verschiedenen Selbsthilferechte wie Besitzwehr und Besitzkehr bieten dem Besitzer effektive Schutzmöglichkeiten, während die genauen gesetzlichen Grundlagen, etwa bei verbotener Eigenmacht und Besitzstörung, den rechtlichen Rahmen für die Sicherung des Besitzes setzen.

Dies verdeutlicht auch die Notwendigkeit einer detaillierten Kenntnis der gesetzlichen Durchsetzung von Besitzansprüchen, die eine rechtsfeste Auseinandersetzung und damit den Erfolg in rechtlichen Streitigkeiten überhaupt erst ermöglichen.

Die Geschicke von Theoretikern wie John Rawls und Robert Nozick haben eindrucksvoll gezeigt, wie die Philosophien über Gerechtigkeit und Freiheit in der modernen Rechtspraxis Anwendung finden können.

Während Rawls die Fairness als Kernkonzept der Gerechtigkeit betont und Nozick die individuelle Freiheit und das Recht auf eigentumsrechtliche Besitzansprüche hervorhebt, sind diese Grundsätze auch relevant für die rechtliche Durchsetzung und den Schlachten im Besitzrecht. Ein tieferes Verständnis dieser Theorien kann die strategische Anwendung der Rechtsmittel in komplexen Besitzstreitigkeiten verbessern und sichern.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Besitzanspruch ein Grundstein des zivilrechtlichen Systems ist. Die damit einhergehende rechtliche Durchsetzung und Sicherung des Besitzes sind unerlässlich für die Wahrung der Rechtspositionen aller Beteiligten.

Die Kenntnisse und die Umsetzung dieser Prinzipien durch die erfahrene Kanzlei Herfurtner gewährleisten, dass Mandanten bundesweit optimal beraten und vertreten werden.

FAQ

Was versteht man unter Besitz und wie unterscheidet er sich vom Eigentum?

Besitz ist gemäß § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, also die physische Kontrolle. Eigentum hingegen beschreibt die rechtliche Herrschaft über eine Sache und wird in den §§ 903-924 BGB thematisiert. Ein Besitzer muss nicht zwingend der Eigentümer sein und umgekehrt.

Welche Besitzarten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten des Besitzes, wie Eigenbesitz und Fremdbesitz (§ 872 BGB), unmittelbaren und mittelbaren Besitz (§ 868 BGB), sowie den Besitzdiener (§ 855 BGB). Jeder Typ besitzt unterschiedliche rechtliche Konsequenzen und Schutzmechanismen.

Welche Rechte hat ein Besitzer gemäß § 858 ff. BGB?

Ein Besitzer hat gemäß § 858 ff. BGB spezifische Rechte, die es ihm ermöglichen, seinen Besitz aktiv zu schützen. Dazu gehören unter anderem die Selbsthilferechte bei Besitzstörungen (§ 859 BGB), der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB), die Beseitigung der Störung (§ 862 BGB) und das Verfolgungsrecht des Besitzers (§ 867 BGB).

Was sind die Pflichten eines Besitzers?

Ein Besitzer muss die Besitzverhältnisse wahren und bei drohender Gefahr maßgebliche Maßnahmen zum Schutz der Sache ergreifen. Dazu gehört auch, Schaden von der Sache abzuwenden und die Sache nicht in einer Weise zu gebrauchen, die andere Rechte, beispielsweise das Eigentum, negativ beeinflussen würde.

Was ist ein Besitzanspruch und wie wird er geltend gemacht?

Ein Besitzanspruch ist der durchsetzbare rechtliche Anspruch einer Person, die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache oder ein Grundstück innehaben oder wiedererlangen möchte. Die gesetzlichen Grundlagen sind in verschiedenen Paragraphen des BGB geregelt.

Was bedeutet verbotene Eigenmacht und welche rechtlichen Konsequenzen hat sie?

Verbotene Eigenmacht liegt gemäß § 858 BGB vor, wenn jemandem ohne dessen Zustimmung und rechtswidrig der Besitz entzogen oder in anderer Weise beeinträchtigt wird. Dies kann physische Eingriffe oder rechtliche Handlungen umfassen, welche die besitzrechtlichen Verhältnisse stören. Die rechtlichen Konsequenzen umfassen Schadensersatzansprüche und die Wiederherstellung des Besitzes.

Welche Selbsthilferechte hat man bei Besitzstörung?

Gemäß § 859 BGB hat ein Besitzer die Rechte zur Besitzwehr und zur Besitzkehr. Die Besitzwehr erlaubt es, Gewalt einzusetzen, um einen rechtswidrigen Eingriff abzuwehren. Die Besitzkehr erlaubt es, dem widerrechtlichen Entzieher die Sache ebenfalls direkt und gewaltsam abzunehmen.

Was ist der Unterschied zwischen petitorischen und possessorischen Besitzansprüchen?

Petitorische Ansprüche basieren auf dem Eigentum und beziehen sich beispielsweise auf die Herausgabe einer Sache. Possessorische Ansprüche zielen hingegen auf den Schutz des tatsächlichen Besitzes ab, unabhängig vom Eigentum. Beide sind zentral zur Sicherstellung des Rechtsfriedens und zur Verteidigung der Sachherrschaft.

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