Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in Deutschland das zentrale Gesetz im Bereich Drogen- und Betäubungsmittelrecht. In diesem Blogbeitrag werden die wichtigsten Aspekte des BtMG, die juristischen Grundlagen, die Strafbarkeit von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und die rechtlichen Konsequenzen für Verstöße verständlich und umfangreich erläutert. Das Ziel dieses Beitrags ist es, einen fundierten und verständlichen Überblick über die Gesetzgebung und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu bieten. Der Autor, ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt, erläutert die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Vorschriften sowie aktuelle Urteile, die einen Einfluss auf das BtMG und die Rechtsanwendung in Deutschland haben.

Inhaltsverzeichnis

  • Einführung ins Betäubungsmittelgesetz
  • Definitionen und Begriffsbestimmungen
  • Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln
  • Straftatbestände und Strafrahmen
  • Aktuelle Rechtsprechung und Trends
  • Rechte, Pflichten und Möglichkeiten der Strafverteidigung
  • Prävention und Beratung
  • Einstellungsmöglichkeiten eines Verfahrens nach dem BtMG
  • Häufig gestellte Fragen (FAQs)
  • Zusammenfassung und Ausblick

Einführung ins Betäubungsmittelgesetz

Im Jahr 1971 trat das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Kraft und löste das zuvor geltende deutsche Opiumgesetz aus dem Jahr 1929 ab. Das BtMG dient in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, sucht durch ordnungsrechtliche Vorschriften den Verkehr mit Betäubungsmitteln zu überwachen und regelt die strafrechtlichen Sanktionen für den Missbrauch und den illegalen Handel von Betäubungsmitteln. Die Regelungen des BtMG umfassen sowohl die präventiven Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs, als auch die repressiven Strafen bei Verstößen.

Das Betäubungsmittelgesetz hat die nationale Umsetzung diverser internationaler Abkommen und Richtlinien zur Bekämpfung des Drogenhandels und -missbrauchs zum Ziel, wie beispielsweise das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen von 1988.

Definitionen und Begriffsbestimmungen

Das Betäubungsmittelgesetz definiert Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 1 BtMG als „Stoffe und Zubereitungen von Stoffen, die im Betäubungsmittelgesetz oder aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes im Betäubungsmittelverzeichnis als Betäubungsmittel bezeichnet sind“.

Das Betäubungsmittelverzeichnis ist in Anlage I-III des BtMG enthalten:

  • Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel): Diese Anlage umfasst Stoffe, die aufgrund ihrer Wirkung und ihres Missbrauchspotentials ein extrem hohes Gefährdungspotential darstellen und aus diesem Grund grundsätzlich nicht verkehrsfähig sind. Dazu zählen beispielsweise Heroinkokain, LSD und MDMA (Ecstasy).
  • Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel): Diese Anlage enthält Substanzen, die zwar unter bestimmten Voraussetzungen verkehrsfähig sind, jedoch aufgrund ihres Missbrauchspotentials nicht verschreibungsfähig sind. Hierzu zählen Stoffe wie Amphetamine, die unter engen Voraussetzungen (z.B. zu Forschungszwecken) verwendet werden dürfen.
  • Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel): In dieser Anlage sind jene Stoffe aufgeführt, die ein Missbrauchspotential besitzen, jedoch in der Medizin aufgrund ihrer therapeutischen Eigenschaften als verschreibungspflichtige Arzneimittel verwendet werden können. Dazu zählen u.a. bestimmte Opioide wie Morphin und Methadon oder auch Cannabinoide (z.B. Dronabinol).

Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln

Durch das BtMG werden verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Zu den Straftatbeständen zählen insbesondere:

  • unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
  • unerlaubter Anbau, Herstellung und Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
  • unerlaubtes Verschreiben von Betäubungsmitteln (§ 29a BtMG)
  • unerlaubtes Abgeben von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Schwangere (§ 29a, 30 BtMG)
  • ursächliche Verwicklung in den Tod eines Menschen durch Abgabe oder Anwendung von Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG)
  • Verstöße gegen das BtMG durch Bandenmitgliedschaft (§ 30b BtMG)

Straftatbestände und Strafrahmen

Die Strafrahmen für die verschiedenen Straftaten nach dem BtMG sind unterschiedlich hoch und richten sich nach der Schwere der Tat sowie nach den Umständen der Tatbegehung. Im Folgenden werden die wichtigsten Straftatbestände und ihr jeweiliger Strafrahmen näher erläutert:

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG)

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist ein Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Die Strafbarkeit bezieht sich dabei sowohl auf den Besitz von Betäubungsmitteln für den Eigenbedarf als auch auf den gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Besitz.

Unerlaubter Anbau, Herstellung und Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG)

Der Anbau, die Herstellung oder der Handel mit Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handel erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Unerlaubtes Verschreiben von Betäubungsmitteln (§ 29a BtMG)

Das unerlaubte Verschreiben von Betäubungsmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ärzte, die gegen diese Vorschrift verstoßen, riskieren neben der Strafverfolgung auch berufsrechtliche Konsequenzen, wie Verlust der Approbation oder berufsständische Disziplinarmaßnahmen.

Unerlaubtes Abgeben von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Schwangere (§ 29a, 30 BtMG)

Das unerlaubte Abgeben von Betäubungsmitteln an Minderjährige oder das Verursachen einer Schwangerschaftsabbruchs durch Betäubungsmittel wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BtMG).

Ursächliche Verwicklung in den Tod eines Menschen durch Abgabe oder Anwendung von Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG)

Wenn durch die Abgabe oder Anwendung von Betäubungsmitteln der Tod eines Menschen verursacht wird, droht für den Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auf lebenslange Haft angehoben werden.

Verstöße gegen das BtMG durch Bandenmitgliedschaft (§ 30b BtMG)

Mitgliedschaft in einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach dem BtMG zusammengeschlossen hat, führt zu einer erhöhten Strafandrohung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen für die einzelnen Delikte können dabei entsprechend höher ausfallen.

Aktuelle Rechtsprechung und Trends

Die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz ist äußerst dynamisch und abwechslungsreich. Gerade im Bereich der Neuen Psychoaktiven Stoffe (NPS) ergeben sich immer wieder neue Herausforderungen und Fragestellungen, die von den Gerichten gelöst werden müssen. Einige der aktuellen und bemerkenswertesten Entscheidungen sind:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2019, Aktenzeichen: 3 StR 628/18: BGH entschied, dass bereits der bloße Konsum von Betäubungsmitteln (z.B. das Rauchen eines Joints) einen unerlaubten Eigenbesitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG darstellt und damit strafbar ist. Diese Entscheidung hat eine weitreichende Bedeutung für die Strafverfolgung von Konsumenten, die bisher oftmals aufgrund der fehlenden Besitzhandlung nicht belangt wurden.
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2019, Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.17: Die Frage der medizinischen Verschreibungsfähigkeit von Cannabis wurde in diesem Urteil geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Verschreibung von Cannabisprodukten zur medizinischen Verwendung auch dann zulässig ist, wenn dadurch eine Heilung oder Linderung der Beschwerden nicht gewährleistet ist und die Kosten der Behandlung durch gesetzliche Krankenkassen nicht übernommen werden.
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2017, Aktenzeichen: 3 StR 218/17: In diesem Verfahren wurde die Frage geklärt, ab welcher Menge von Betäubungsmitteln die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist. Der BGH legte hierbei fest, dass dies bei einer Menge von 7,5 g Reinsubstanz für Amphetamine, 1 g Kokain und 2 g MDMA gegeben ist. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Strafzumessung bei Verstößen gegen das BtMG.

Rechte, Pflichten und Möglichkeiten der Strafverteidigung

Ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hat grundsätzlich das Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten und sich von diesem vertreten zu lassen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann insbesondere bei komplexen Sachverhalten sowie bei hohen Strafandrohungen von entscheidender Bedeutung sein. Ein spezialisierter Rechtsanwalt im Betäubungsmittelrecht kann dabei insbesondere:

  • Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und den Sachverhalt analysieren
  • den Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vertreten und anwaltlichen Beistand leisten
  • Verfahrensfehler der Ermittlungsbehörden aufdecken und diesen entgegentreten
  • günstige Strategien für das weitere Verfahren erarbeiten und umsetzen (z.B. Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich)
  • bei Bedarf auf eine Verfahrenseinstellung oder eine Strafmilderung hinarbeiten
  • im Falle einer Hauptverhandlung die Interessen des Mandanten vor Gericht vertreten.

Prävention und Beratung

Die Prävention von Drogenmissbrauch und der Aufklärung über die Folgen von Drogenkonsum ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Ausbreitung von Betäubungsmitteln. Neben staatlichen Stellen, wie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), engagieren sich auch zahlreiche private und gemeinnützige Organisationen in diesem Bereich. Neben der Gesundheitsaufklärung spielt dabei auch die sozialrechtliche und strafrechtliche Beratung eine wichtige Rolle.

Ein Rechtsanwalt, der sich im Betäubungsmittelrecht auskennt, kann neben einer strafrechtlichen Verteidigung auch im Rahmen der Prävention tätig werden und über rechtliche Aspekte im Umgang mit Betäubungsmitteln aufklären und beraten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Informationen über das Betäubungsmittelgesetz und seine Regelungen
  • Aufklärung über mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das BtMG
  • Erörterung von Möglichkeiten der Entkriminalisierung (z.B. Therapie statt Strafe).

Einstellungsmöglichkeiten eines Verfahrens nach dem BtMG

Die Einstellung eines Verfahrens nach dem BtMG kann aufgrund verschiedener Gründe erfolgen. Die Hauptgründe sind: geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung, Behandlungsvoraussetzungen und Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten.

  • Geringe Schuld (§ 29 Abs. 5 BtMG): In Fällen, in denen die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tat keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder der betroffene Betäubungsmittelbesitz nur für den Eigenverbrauch bestimmt war.
  • Fehlendes öffentliches Interesse (§ 29a Abs. 2, § 31a BtMG): Die Staatsanwaltschaft kann auch dann von der Verfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich um eine minder schwere Tat handelt oder der Beschuldigte bereits umfangreiche Wiedergutmachungsleistungen erbracht hat.
  • Behandlungsvoraussetzungen (§ 35 BtMG): Wenn der Beschuldigte drogenabhängig ist und sich bereit erklärt, eine Therapie zu absolvieren, kann das Gericht das Strafverfahren bis zum Abschluss der Behandlung aussetzen. Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, kann das Gericht das Verfahren einstellen.
  • Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 37 BtMG): In manchen Fällen kann das Gericht das Verfahren gegen Auflagen und Weisungen, wie die Bezahlung einer Geldbuße oder die Teilnahme an sozialen Trainingskursen, einstellen.

Beispiele für Anwendungen dieser BtMG Einstellung

In unserer Praxis haben wir viele Fälle erlebt, in denen die obengenannten Bedingungen zur Anwendung kamen. Einige Beispiele möchten wir hier mit Ihnen teilen:

  • Einer Person wurde des Besitzes einer geringen Menge Marihuana beschuldigt. Da es sich um den Eigenverbrauch handelte und seine Schuld als gering anzusehen war, wurde das Verfahren gemäß § 29 Abs. 5 BtMG eingestellt.
  • In einem anderen Fall wurde einer Person vorgeworfen, große Mengen Kokain verkauft zu haben. Er räumte seine Beteiligung an der Tat ein und half der Staatsanwaltschaft dabei, die anderen Beteiligten zu identifizieren. Daraufhin wurde das Verfahren gegen Ihn gemäß § 31 BtMG eingestellt.
  • Eine Person, die drogenabhängig ist und des Besitzes von Heroin beschuldigt wurde. Dank seiner Bereitschaft, eine Therapie zu absolvieren, konnte das Verfahren gegen ihn ausgesetzt und schließlich eingestellt werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen zum Betäubungsmittelgesetz und seinen Regelungen:

Ist der Besitz von geringen Mengen Betäubungsmitteln für den Eigenbedarf straffrei?

Nein, grundsätzlich ist der Besitz von Betäubungsmitteln, auch in geringen Mengen, strafbar. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft bei einer geringen Menge und dem Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen (z.B. Ersttäterschaft) von der Verfolgung absehen (sog. Opportunitätsprinzip).

Was ist eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes?

Die nicht geringe Menge ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Rechtsprechung konkretisiert wird. Dabei orientieren sich die Gerichte an den Grenzwerten für die Reinsubstanzen der jeweiligen Betäubungsmittel. Eine nicht geringe Menge ist z.B. bei 7,5 g Reinsubstanz für Amphetamine, 1 g Kokain und 2 g MDMA erreicht.

Wie lange bleibt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Bundeszentralregister eingetragen?

Die Tilgungsfristen für Eintragungen im Bundeszentralregister richten sich nach der Schwere der begangenen Straftat und der verhängten Strafe. Je nach Einzelfall variieren die Fristen zwischen fünf und 20 Jahren. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Eintragungen automatisch getilgt.

Zusammenfassung und Ausblick

Das Betäubungsmittelgesetz ist ein bedeutendes Gesetz im Bereich des deutschen Strafrechts, das den Umgang mit Betäubungsmitteln und den damit verbundenen Strafen regelt. Die Straftatbestände und Strafrahmen sind unterschiedlich und richten sich nach der Schwere der Tat sowie den Umständen der Tatbegehung. Die Rechtsprechung zum BtMG ist sehr vielfältig und entwickelt sich stetig weiter. Personen, die von einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz betroffen sind, sollten unbedingt die Hilfe eines auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kann strategisch und zielgerichtet die rechtlichen Interessen des Beschuldigten wahren und einen optimalen Verfahrensausgang erzielen.

Die Prävention von Drogenmissbrauch und die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind wichtige Aspekte im Kampf gegen den Drogenhandel und die damit verbundenen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Probleme. Die fortschreitende Entkriminalisierung und Verschreibungsfähigkeit bestimmter Betäubungsmittel (z.B. medizinisches Cannabis) sowie die Berücksichtigung therapeutischer Aspekte bei der Strafzumessung sind positive Entwicklungen, die es jedoch weiter auszubauen gilt.

Letztendlich bleibt das Betäubungsmittelgesetz und der Umgang mit Betäubungsmitteln ein ausgesprochen komplexes Rechtsgebiet, das sowohl rechtliche Expertise als auch ein hohes Maß an Sensibilität im Umgang mit den Betroffenen erfordert.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Zivilrecht