Die Erschwerniszulage ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeitnehmer*innen, die aufgrund von besonderen Arbeitsbedingungen, wie etwa erhöhten körperlichen oder psychischen Belastungen, eine erhöhte Leistung erbringen müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über den rechtlichen Hintergrund, die Voraussetzungen, die Berechnung sowie häufig gestellte Fragen zur Erschwerniszulage. Unser Ziel ist es, Ihnen ein fundiertes Verständnis über dieses komplexe Thema zu vermitteln und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Rechtsanwaltskanzlei zur Seite zu stehen.

Inhaltsverzeichnis

  • Rechtlicher Rahmen der Erschwerniszulage
  • Arten von Erschwernissen
  • Anspruch auf Erschwerniszulage
  • Berechnung der Erschwerniszulage
  • Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Rechtlicher Rahmen der Erschwerniszulage

Die gesetzliche Grundlage für die Erschwerniszulage findet sich im deutschen Arbeitsrecht, insbesondere im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Darüber hinaus können branchenspezifische Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Erschwerniszulage enthalten.

Im Falle von Arbeitnehmer*innen ohne Tarifbindung kann die Erschwerniszulage auch im individuellen Arbeitsvertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Regelung nicht zu einer Schlechterstellung der Arbeitnehmer*innen führen darf, als sie tarifgebundenen Arbeitnehmer*innen zustünde.

Arten von Erschwernissen

Erschwernisse im Sinne der Erschwerniszulage können in verschiedener Form vorliegen:

  • Physische Erschwernisse: Hierunter fallen erhöhte körperliche Belastungen durch schwere körperliche Arbeit, Arbeiten unter extremen Witterungsbedingungen oder besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit.
  • Psychische Erschwernisse: Dazu zählen Arbeiten unter starkem Stress und Zeitdruck, mit besonderer Verantwortung oder in emotional belastenden Situationen, wie etwa im Umgang mit schwer kranken oder verstorbenen Patienten oder Kunden.
  • Gesundheitliche Erschwernisse: Hierzu gehören Tätigkeiten, die mit besonderen Gesundheits- oder Unfallrisiken verbunden sind, wie etwa Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder in gefährlichen Arbeitsumgebungen.

Nicht jedes Erschwernis begründet jedoch einen Anspruch auf die Erschwerniszulage, wie im nächsten Abschnitt erläutert wird.

Anspruch auf Erschwerniszulage

Um einen Anspruch auf Erschwerniszulage geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die betreffende Tätigkeit muss objektiv als erschwert gelten. Das bedeutet, sie muss nach allgemeinen Maßstäben ein erhöhtes Maß an Belastung oder besondere Herausforderungen für die Arbeitnehmer*innen darstellen.
  • Die Erschwernis darf nicht durch einfache organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt oder wesentlich gemindert werden können. Wenn beispielsweise geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die den körperlichen Aufwand erheblich reduzieren, liegt keine erschwerte Tätigkeit im Sinne der Erschwerniszulage vor.
  • Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf die Erschwerniszulage festlegen, wie zum Beispiel eine bestimmte Dauer der erschwerten Tätigkeit oder das Erfordernis, dass das Arbeitsverhältnis bestimmten Kriterien entspricht.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede als mühsam oder unangenehm empfundene Tätigkeit einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage begründet. Für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es ratsam, die Hilfe einer erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen.

Berechnung der Erschwerniszulage

Die Berechnung der Erschwerniszulage erfolgt in der Regel auf der Grundlage von tariflichen Regelungen, die einen bestimmten Prozentsatz des Entgelts oder einen festen Betrag für jede erschwerte Stunde vorsehen. Bei der Berechnung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Die Höhe des zugrunde gelegten Entgelts: In der Regel ist das Grund- bzw. Tabellenentgelt aus dem jeweiligen Tarifvertrag maßgebend. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer*innen kann das konkret vereinbarte Entgelt oder das übliche Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten herangezogen werden.
  • Der für die Erschwerniszulage geltende Prozentsatz oder Betrag: Tarifverträge enthalten meist Staffelungen, die je nach Art und Grad der Erschwernis unterschiedliche Prozentsätze oder Beträge vorsehen. Bei einer individuellen Vereinbarung sollte der vereinbarte Prozentsatz oder Betrag zugrunde gelegt werden.
  • Die Anzahl der erschwerten Arbeitsstunden: Zu beachten ist, dass in vielen Fällen nur die tatsächlich geleisteten erschwerten Arbeitsstunden für die Berechnung berücksichtigt werden. Dabei können bestimmte Mindestvoraussetzungen, wie die kontinuierliche Dauer der erschwerten Tätigkeit, zu erfüllen sein.
  • Eventuelle Kürzungen: In einigen Fällen kann die Erschwerniszulage gekürzt oder angepasst werden, beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Arbeitnehmern, die bereits eine andere Zulage erhalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wie kann ich meinen Anspruch auf Erschwerniszulage geltend machen?

Sie sollten Ihren Anspruch auf Erschwerniszulage zunächst bei Ihrem Arbeitgeber anmelden, indem Sie eine entsprechende Mitteilung mit Begründung und Nachweisen über die erbrachte erschwerte Arbeit einreichen. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Anspruch ablehnen oder ignorieren, kann es ratsam sein, eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt einzuschalten, die/der Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderungen behilflich ist.

Wird die Erschwerniszulage auch im Krankheitsfall oder im Urlaub gezahlt?

In der Regel besteht kein Anspruch auf Erschwerniszulage während Krankheits- oder Urlaubszeiten, da die Zulage ausschließlich als Entgelt für tatsächlich geleistete erschwerte Arbeit vorgesehen ist. Ausnahmen können jedoch in Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen festgelegt sein.

Wie lange kann ich rückwirkend meinen Anspruch auf Erschwerniszulage geltend machen?

Die Verjährungsfrist für Lohnforderungen beträgt gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass Sie Ihre Ansprüche auf Erschwerniszulage innerhalb dieser Frist rückwirkend geltend machen können. Es empfiehlt sich jedoch, dies möglichst zeitnah zu tun, um eventuelle Beweisprobleme zu vermeiden und Ihren Anspruch schnellstmöglich zu realisieren.

Bin ich auch anspruchsberechtigt, wenn mein Arbeitsvertrag keine Regelung zur Erschwerniszulage enthält?

Wenn kein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung für Ihren Arbeitsvertrag gilt, sollte zunächst geprüft werden, ob eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag enthalten ist, die auf die Anwendung tariflicher Regelungen verweist. Ist dies nicht der Fall, so sind individuelle Vereinbarungen oder Regelungen zur Erschwerniszulage bindend. In diesem Fall wäre die Zulage abhängig von den tatsächlichen Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber. Sollten keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden sein, könnte unter Umständen auch eine stillschweigende Vereinbarung oder betriebliche Übung zu einem Anspruch führen.

Kann mein Arbeitgeber die Zahlung der Erschwerniszulage einstellen, wenn die erschwerten Bedingungen nicht mehr vorliegen?

Grundsätzlich ist die Erschwerniszulage an das Vorliegen der erschwerten Arbeitsbedingungen geknüpft. Wenn diese Bedingungen wegfallen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf die_extra_Zulage. Allerdings können auch hier tarifliche Regelungen, individuelle Vereinbarungen oder betriebliche Übungen eine andere Regelung treffen. Daher sollte im Einzelfall geprüft werden, welche rechtlichen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten.

Fazit

Die Erschwerniszulage ist eine zusätzliche Vergütungsform für Arbeitnehmer*innen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs sind jedoch oftmals komplex und erfordern eine eingehende Prüfung. Auch die Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Vereinbarungen können Unterschiede aufweisen und die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer*innen beeinflussen. Daher empfehlen wir Ihnen, bei Unklarheiten und ausstehenden Ansprüchen auf Erschwerniszulage eine Rechtsanwaltskanzlei zu Rate zu ziehen, die über entsprechende Erfahrung und Kompetenz in diesem Bereich verfügt.

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