Framing – Wissen Sie, wann das Einbetten fremder Inhalte rechtswidrig ist? Das Internet ist ein unerschöpflicher Quell kreativer Ideen, Bilder, Videos und Texten. Doch wie sieht es aus, wenn man diese Inhalte in die eigene Webseite einbinden möchte? In diesem Blogbeitrag gehen wir der Frage nach, was erlaubt ist und was nicht.

Dabei widmen wir uns insbesondere dem rechtlichen Aspekt des Framings bzw. Embeddings und stellen Ihnen verschiedene Fallstudien und Checklisten vor, damit Sie den nächsten Schritt in Ihrer Online-Präsenz rechtssicher gestalten können.

Grenzen zwischen erlaubtem und unerlaubtem Framing

Beim Framing bzw. Embedding werden Inhalte, wie zum Beispiel Videos oder Bilder, auf einer Webseite über einen Frame oder einen Inline-Link eingebunden, sodass sie für den Besucher auf der Webseite sichtbar sind, obwohl sie weiterhin auf der ursprünglichen Quelle gespeichert sind.

Das Betrachten von eingebetteten Inhalten ist grundsätzlich erlaubt. Schwierig wird es allerdings, wenn die ursprünglichen Urheber der Inhalte nicht oder nur eingeschränkt damit einverstanden sind. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob und inwiefern die betroffenen Rechteinhaber zugestimmt haben und ob spezifische Gesetze und Regelungen eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen und Urheberrecht

Die rechtliche Beurteilung des Framings orientiert sich an verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise am Urheberrecht, an spezifischen Gesetzen und Verordnungen sowie an Rechtsprechungen auf nationaler und europäischer Ebene.

Das geltende Urheberrecht kommt meistens zum Einsatz, wenn es um den Schutz kreativer Inhalte geht. Es schützt die Rechte von Urhebern an ihren Werken und gewährt ihnen das ausschließliche Recht, die Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Werke zu kontrollieren. Das bedeutet, dass jeder, der Inhalte eines anderen ohne Erlaubnis nutzt oder verbreitet, möglicherweise gegen das Urheberrecht verstößt.

Beispiele für erlaubtes und unerlaubtes Framing

Hier erhalten Sie Beispiele für erlaubtes bzw. unerlaubtes Framing.

Erlaubtes Framing

  • Ausdrückliche Zustimmung des Urhebers: In vielen Fällen wird das Einbetten fremder Inhalte erlaubt, wenn der Urheber ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann beispielsweise in Form einer Creative-Commons-Lizenz oder durch eine allgemeine Erlaubnis zur Nutzung der Inhalte auf der Ursprungswebseite erteilt werden. Es ist jedoch ratsam, sich immer im Einzelnen darüber zu informieren, welche Rechte einem Nutzer tatsächlich eingeräumt werden.
  • Nutzung von frei zugänglichen Materialien: Bei speziellen Webseiten oder Plattformen, die frei zugängliche Materialien bereitstellen, ist es oft erlaubt, die angebotenen Inhalte ohne weiteres einzubinden. Beispiele solcher Plattformen sind YouTube oder Vimeo. Es ist jedoch zu beachten, dass in diesen Fällen weiterhin die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform einzuhalten sind.
  • Einbettung durch Einsatz von APIs: APIs (Application Programming Interfaces) sind Schnittstellen, die es ermöglichen, bestimmte Funktionen oder Inhalte anderer Webseiten auf der eigenen zu integrieren. Viele Webseiten und Plattformen stellen APIs zur Verfügung, die das erlaubte Einbetten fremder Inhalte ermöglichen. Zu beachten ist, dass auch bei der Nutzung von APIs die jeweiligen Nutzungsbedingungen einzuhalten sind.

Unerlaubtes Framing

  • Fehlende Zustimmung des Urhebers: Grundsätzlich ist das Einbetten fremder Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Es kann dabei schon ausreichen, wenn die Einbettung durch Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise durch das Entfernen eines Wasserzeichens, erfolgte.
  • Unberechtigtes Einbetten von geschützten Inhalten: Wenn ein Urheber seine Inhalte auf einer Webseite davor schützt, ohne seine Zustimmung EMBEDDED zu werden, ist deren Nutzung ohne vorherige Genehmigung unzulässig. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Inhalte auf einer geschützten Webseite abrufbar sind, durch Deep-Linking jedoch direkt und ohne Login verfügbar gemacht werden.
  • Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte: Eine unzulässige Einbettung kann auch dann vorliegen, wenn durch die Einbettung selbst weitere rechtliche Interessen betroffen sind, beispielsweise, weil das eingebettete Bild oder Video die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzt.

Gerichtliche Auseinandersetzungen und Entscheidungen

In der Vergangenheit sind bereits verschiedene Fälle zu Framing und Embedding vor Gerichten gelandet. Dabei sind sowohl nationale als auch europäische Instanzen beteiligt gewesen, die jeweils unterschiedliche Leitlinien aufgestellt haben.

Europäischer Gerichtshof: Verpflichtende Auslegung des Urheberrechts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Reihe von Entscheidungen die Frage des Framings behandelt und dabei zu Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beigetragen. Grundlegend hat der EuGH festgestellt, dass das Einbetten fremder Inhalte keine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung darstellt, solange keine spezifischen technischen Schutzmaßnahmen umgangen wurden.

Das bedeutet, dass das bloße Einbetten eines Inhalts, der vom Urheber bereits selbst öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht ohne Weiteres eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Allerdings müssen auch hier die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beachtet werden.

Nationale Gerichte: Beachtung der EuGH-Rechtsprechung

Die nationalen Gerichte haben sich in der Vergangenheit ebenfalls mit Framing auseinandergesetzt und dabei die Vorgaben des EuGH berücksichtigt. Grundsätzlich gilt, dass die nationalen Urteile stets an die Vorgaben des EuGH anknüpfen, jedoch auch die nationalen Besonderheiten und Eigenheiten des jeweiligen Urheberrechts beachten müssen.

Hieraus ergibt sich, dass es sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene eine grundsätzlich einheitliche Linie bei der Beurteilung von Framing gibt, die sich an den Vorgaben des EuGH orientiert.

Fallstudie 1: BestWater International vs. Mebes und Potsch

Ein Unternehmen namens BestWater International erstellte und veröffentlichte auf seiner Webseite ein Video, bei dem es Urheberrechtsschutz beanspruchte. Zwei unabhängige Handelsvertreter verlinkten das urheberrechtlich geschützte Video auf ihrer eigenen Webseite durch Framing, ohne die Zustimmung von BestWater. Das Unternehmen klagte daraufhin gegen die beiden Vertreter.

Der EuGH entschied in diesem Fall, dass Framing in dieser Situation keine Urheberrechtsverletzung darstellt, da das Video bereits auf der Webseite von BestWater öffentlich zugänglich war. Die unabhängigen Vertreter hatten lediglich einen Link erstellt, der auf das Video verwies, sodass keine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung vorlag.

Fallstudie 2: Die Thumbnails von Google Images

Ein Fotograf namens Michael Vecht klagte gegen Google, da das Unternehmen Thumbnails seiner urheberrechtlich geschützten Fotos in den Suchergebnissen von Google Images anzeigte. Vecht argumentierte, dass dadurch seine Rechte als Urheber verletzt würden.

Der deutsche Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung der Thumbnails keine Urheberrechtsverletzung darstellt, da der Fotograf selbst seine Bilder ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet veröffentlicht hatte. Daher war die Einbettung der Thumbnails durch Google zulässig.

Fallstudie 3: Die Einbettung von Songs aus Spotify auf der Webseite eines Radiosenders

Ein Radiosender nutzte die Spotify-API, um Tracks direkt auf seiner Webseite abzuspielen, ohne den Inhalt selbst zu hosten. Einige Musikverlage stellten daraufhin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Radiosender, da sie der Ansicht waren, dass die Einbindung der Musiktitel eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Das Gericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Der Radiosender nutzte die API von Spotify, welche vom Streaming-Dienst ausdrücklich bereitgestellt wurde und auch deren Nutzungsbedingungen einhielt. Somit lag keine Urheberrechtsverletzung vor, weil der Radiosender die bereitgestellte Infrastruktur und die Erlaubnis zur Nutzung der Inhalte hatte.

Diese Fallstudien zeigen, dass die Beurteilung von Framing und Embedding im Einzelfall erfolgt. Die oben genannten Beispiele machen deutlich, dass es wichtig ist, sich stets über die geltenden Urheberrechte und Nutzungsbedingungen zu informieren und diese einzuhalten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Checkliste für rechtskonformes Framing und Embedding

Um auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten Sie beim Framing und Embedding die folgende Checkliste beachten:

  1. Versichern Sie sich, dass der eingesetzte Rahmen keine Nutzerrechte oder andere vertrauliche Informationen sammelt oder weitergibt.
  2. Vergewissern Sie sich, dass der Urheber des eingebetteten Inhalts zustimmt oder eine allgemeine Genehmigung vorliegt.
  3. Achten Sie bei der Einbindung von Inhalten auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattform oder Webseite.
  4. Stellen Sie sicher, dass keine spezifischen technischen Schutzmaßnahmen umgangen wurden.
  5. Prüfen Sie, ob eingebettete Inhalte keine Persönlichkeitsrechte oder andere rechtliche Interessen verletzen.
  6. Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle rechtliche Entwicklungen und Urteile im Bereich des Framings und Embeddings.

Fazit: Bewusstes Handeln und Information sind gefragt

Das Einbetten fremder Inhalte ist grundsätzlich erlaubt, solange bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Zustimmung des Urhebers sowie die Beachtung von Nutzungsbedingungen und spezifischen Gesetzen. Um rechtskonformes Framing und Embedding zu gewährleisten, sollten Sie sich stets genau über die jeweiligen Voraussetzungen informieren und die angeführte Checkliste nutzen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Beratungen zum Thema Framing und Embedding zur Verfügung und helfen Ihnen dabei, Ihre Webseite rechtssicher zu gestalten. Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns darauf, Sie in diesem Bereich zu unterstützen!

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet IT-Recht