In der Geschäftswelt sind Gewerbemieten ein essenzielles Thema für Unternehmer, die einen Standort benötigen, um ihre Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Zugleich stellen sie für Immobilienbesitzer eine bedeutende Einkommensquelle dar. Ein gut strukturierter und rechtssicherer Mietvertrag ist unerlässlich, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter zu gewährleisten.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen

In Deutschland sind Gewerberaummietverträge primär durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es gibt jedoch Unterschiede zum Wohnraummietrecht, die im BGB nicht explizit geregelt sind, sodass Parteien größere Freiheiten bei der Vertragsgestaltung haben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt hier:

  • Vertragslaufzeit – Gewerberaummietverträge können für bestimmte Zeiträume wie fünf oder zehn Jahre abgeschlossen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Zeiträume flexibel zu gestalten.
  • Kündigungsfristen – Diese unterscheiden sich von denen bei Wohnraummietverträgen. Regelungen werden hier typischerweise im Vertrag besonders festgelegt.
  • Mietsicherheiten – Kautionen und Bankbürgschaften sind häufig zum Schutz des Vermieters.
  • Untervermietung und Nutzungsänderung – Diese müssen zumeist vom Vermieter genehmigt werden.

Die wesentlichen Regelungen zu Gewerberaummietverträgen

§ 535 BGB regelt die Grundzüge des Mietverhältnisses:

„Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter hat die vereinbarte Miete zu entrichten.“

§ 578 BGB nimmt Gewerberaummietverträge explizit auf und erklärt, dass für sie die §§ 566 bis 567b und 573 bis 577a BGB nicht gelten.

Praxistipp: Eine klare und detaillierte Beschreibung der Mietsache und der beabsichtigten Nutzung im Vertrag kann unnötige Streitigkeiten verhindern.

Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen

Die Flexibilität bei der Vertragslaufzeit ist eine der größten Unterschiede zum Wohnraummietrecht:

Laufzeitvereinbarungen sind frei verhandelbar. Typische Laufzeiten für Gewerberaummietverträge sind fünf bis zehn Jahre. Wird keine bestimmte Laufzeit vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Diese Vereinbarungen sichern in der Regel die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien.

Beispiele und Praxisbezug

  • Beispiel 1: Ein Einzelhändler schließt einen Mietvertrag für fünf Jahre ab, um seine Ausgaben und Investitionen kalkulieren zu können.
  • Beispiel 2: Ein Start-up-Unternehmen entscheidet sich für einen einjährigen Mietvertrag, um flexibel zu bleiben.

Zur Kündigung

Anders als bei Wohnraummietverträgen gelten hier nicht die starren Kündigungsfristen des Wohnraummietrechts. Die Fristen können frei vereinbart werden, wobei es üblich ist, eine Kündigungsfrist von mindestens sechs bis zwölf Monaten festzulegen.

Wichtiger Hinweis: Beiden Parteien ist zu empfehlen, etwaige Kündigungsfristen im Vertrag klar und präzise zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Mietsicherheiten und deren Handhabung

Die häufigste Form der Mietsicherung ist die Mietkaution. Diese wird entweder als Barkaution oder Bankbürgschaft hinterlegt. Hier gelten andere Regelungen als im Wohnraummietrecht:

  • Die Höhe der Kaution ist Verhandlungssache und kann – im Gegensatz zur Wohnraummietkaution, die auf drei Nettomonatsmieten begrenzt ist – frei vereinbart werden.
  • Eine Bankbürgschaft bietet dem Vermieter zusätzliche Sicherheit, sollte der Mieter seine Zahlungen nicht leisten.

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt: Die Höhe der Kaution sollte im Vertrag festgeschrieben werden. So haben beide Parteien Klarheit über die finanziellen Verpflichtungen und Sicherheiten.

Ein weiteres relevantes Thema ist der Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Im Vertrag sollte spezifiziert werden, ob die Mietsache im ursprünglichen Zustand oder in einem stark genutzten Zustand zurückgegeben werden soll.

Eine detaillierte Vereinbarung könnte folgendermaßen aussehen

„Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen, geräumten und gereinigten Zustand zurückzugeben. Die Wände sind nach den Vorstellungen des Mieters gestaltet und müssen bei Vertragsende neu gestrichen werden.“

Untervermietung und Nutzungsänderung

Ein weiteres Thema, das im Gewerberaummietvertrag zu behandeln ist, betrifft die Untervermietung und mögliche Nutzungsänderungen:

  • Die Untervermietung bedarf in der Regel der Zustimmung des Vermieters, um sicherzustellen, dass der Untermieter den ursprünglichen Vertragszwecken gerecht wird.
  • Eine Nutzungsänderung, wie beispielsweise die Umwandlung eines Einzelhandelsgeschäfts in ein Restaurant, wird ebenfalls häufig einer Genehmigungspflicht unterzogen.

Ein Beispiel: Ein Mieter betreibt eine Anwaltskanzlei und möchte ein Zimmer an einen Steuerberater untervermieten. Hierfür sollte er die Zustimmung des Vermieters einholen. Andernfalls könnten rechtliche Konsequenzen drohen.

Rechtlicher Hinweis: Es ist essenziell, im Mietvertrag klare Klauseln bezüglich der Untervermietung und Nutzungsänderungen zu fixieren, um beide Parteien vor rechtlichen Risiken zu schützen.

Anpassung der Miete und Betriebskosten

Die Anpassung der Miete während der Laufzeit eines Gewerberaummietvertrags ist ein gängiges Anliegen. Diese erfolgt häufig durch Vereinbarung einer Indexierung oder Staffelmiete:

  • Indexmiete: Die Miete wird an einen Preisindex wie den Verbraucherpreisindex gekoppelt, um Inflationsrisiken zu vermindern.
  • Staffelmiete: Hier werden im Vertrag genaue Zeitpunkte und Beträge für Mieterhöhungen festgelegt. Dies schafft Planungssicherheit für beide Parteien.

Zudem sind Betriebskosten ein wichtiger Bestandteil des Gewerberaummietvertrags:

Neben der Kaltmiete müssen häufig auch Betriebskosten berücksichtigt werden. Typische Betriebskosten umfassen Ausgaben für Heizung, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Hausmeisterdienste und Versicherungen. Diese können im Mietvertrag detailliert aufgeschlüsselt werden.

Die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten erfolgt zumeist jährlich, wobei eine Nachzahlungspflicht oder ein Rückerstattungsanspruch besteht.

Praxisbeispiel

Ein Gewerbemieter betreibt ein Restaurant. Die Betriebskosten umfassen unter anderem Wasserkosten und die Entsorgung von Speiseabfällen. Im Vertrag werden die Betriebskosten klar definiert und dem Mieter zur Last gelegt.

Rechtsstreitigkeiten und deren Vermeidung

Gewerberaummietverträge können Anlass zu vielfältigen Streitigkeiten geben. Häufige Streitpunkte sind Mietminderungen aufgrund von Mängeln, vorzeitige Vertragskündigungen und Differenzen bei der Betriebskostenabrechnung.

Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten beide Parteien auf präzise und verständliche Vertragsklauseln achten. Wichtige Maßnahmen:

Regelmäßige Wartung und Pflege: Ein kontinuierliches Monitoring der Mietsache durch den Vermieter hilft, Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Professionelle Rechtsberatung: Der Beistand eines Anwalts, der sich auf Mietrecht spezialisiert hat, ist bei der Vertragsgestaltung und im Streitfall von großem Vorteil.

Schiedsklauseln: Die Aufnahme einer Schiedsklausel im Mietvertrag kann helfen, außergerichtliche Lösungen für eine gütliche Einigung zu finden.

Ein reales Beispiel

Ein Mieter beschwert sich über Feuchtigkeitsschäden in seinem Büro. Der Vermieter veranlasst umgehend Maßnahmen zur Schadensbehebung und entscheidet sich in Absprache mit dem Mieter für eine Mietminderung für die Zeit des Schadens. Beide Parteien vermeiden durch Kommunikationen und einer wohlüberlegten Vertragsgestaltung rechtliche Auseinandersetzungen.

Streitpunkt: Mietminderung

Ein spezifischer Streitpunkt im Gewerberaummietrecht ist die Mietminderung. Mängel an der Mietsache können das Mietverhältnis stark beeinträchtigen:

  • Gesetzlich geregelt ist das Minderungsrecht im § 536 BGB: Bei erheblicher Beeinträchtigung kann die Miete gemindert werden.
  • Doch was bedeutet „erheblich“? Dies bedarf oft einer Einzelfallabwägung und kann rechtlich komplex sein.

Praktische Hinweise

„Kleine Mängel“ wie Schönheitsfehler rechtfertigen meist keine Mietminderung. Bei schwerwiegenden Mängeln wie Funktionsstörungen der Heizung im Winter dagegen schon.

Die Höhe der Minderung sollte im Zweifelsfall juristisch geprüft werden. Eine falsche Einschätzung kann erhebliche finanzielle Folgen haben, einschließlich einer möglichen Kündigung durch den Vermieter bei unberechtigter Mietminderung.

Zusammenfassend ist ein rechtssicherer und gut strukturierter Gewerberaummietvertrag die Grundlage für ein erfolgreiches Mietverhältnis. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten auf eine sorgfältige Vertragsgestaltung achten und die im Vertrag genannten Regelungen strikt einhalten.

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