Grundschulden sind ein wesentliches Instrument zur Sicherung von Krediten und Darlehen, insbesondere bei Immobilienfinanzierungen. Sie stellen ein Sicherungsmittel dar, das Gläubigern das Recht einräumt, auf das Grundstück des Schuldners zuzugreifen, um ihre Forderungen im Falle von Zahlungsverzug oder -ausfall durchzusetzen. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns mit der Bedeutung von Grundschulden, den Rechten der Gläubiger und den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen, die für ihre Errichtung und Durchsetzung gelten. Wir werden auch aktuelle Gesetze, Gerichtsurteile und FAQs behandeln, um Ihnen ein umfassendes Verständnis dieses wichtigen Themas zu vermitteln.

Grundschulden: Definition und Bedeutung

Grundschulden sind ein dingliches Recht an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht, das im Grundbuch eingetragen wird und dem Gläubiger das Recht einräumt, bei Zahlungsverzug oder -ausfall des Schuldners auf das Grundstück zuzugreifen und seine Forderungen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung durchzusetzen. Eine Grundschuld kann entweder als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld ausgestaltet sein. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht von einer persönlichen Forderung abhängig, sondern besteht als selbstständiges Recht. Daher ist sie flexibler und vielseitiger einsetzbar als eine Hypothek und wird daher in der Praxis häufiger verwendet.

Arten von Grundschulden

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptarten von Grundschulden:

  • Briefgrundschuld: Bei der Briefgrundschuld wird ein Grundbuchbrief ausgestellt, der die Grundschuld verkörpert und als Legitimationspapier dient. Die Übertragung der Briefgrundschuld erfolgt durch Übergabe des Grundbuchbriefs und Einigung (Eintragung im Grundbuch).
  • Buchgrundschuld: Bei der Buchgrundschuld gibt es keinen Grundbuchbrief. Die Grundschuld ist allein im Grundbuch eingetragen und kann durch Einigung und Eintragung im Grundbuch übertragen werden.

Errichtung einer Grundschuld

Die Errichtung einer Grundschuld erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Einigung (Vertrag) zwischen Schuldner und Gläubiger: Zunächst müssen sich Schuldner und Gläubiger über die Errichtung der Grundschuld einigen. Diese Einigung kann entweder notariell beurkundet oder formlos erfolgen, je nachdem, ob die Grundschuld als Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld ausgestaltet ist.
  2. Antrag auf Eintragung der Grundschuld: Der Gläubiger oder der Schuldner, je nachdem, wer zur Eintragung berechtigt ist, muss einen Antrag auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch stellen. Dieser Antrag muss von einem Notar beglaubigt werden.
  3. Eintragung der Grundschuld im Grundbuch: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Grundschuld im Grundbuch eingetragen.

Rechte und Pflichten der Parteien

Die Grundschuld gibt dem Gläubiger bestimmte Rechte und Pflichten, während der Schuldner ebenfalls bestimmte Pflichten hat:

  • Recht des Gläubigers auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung: Im Falle von Zahlungsverzug oder -ausfall kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks betreiben, um seine Forderungen durchzusetzen.
  • Pflicht des Gläubigers zur Freigabe der Grundschuld: Wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt hat, muss der Gläubiger die Grundschuld freigeben und dafür sorgen, dass sie aus dem Grundbuch gelöscht wird.
  • Pflicht des Schuldners zur Duldung der Grundschuld: Der Schuldner hat die Pflicht, die Grundschuld zu dulden und alle damit verbundenen Belastungen zu tragen, solange die gesicherte Forderung besteht.

Grundschuld und Kreditvertrag

Die Grundschuld ist ein Sicherungsmittel, das unabhängig von einer persönlichen Forderung besteht. Daher ist sie nicht zwingend mit einem Kreditvertrag verbunden. In der Praxis wird jedoch häufig ein Kreditvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geschlossen, der die Grundschuld als Sicherheit für den Kredit vorsieht. In diesem Fall ist die Grundschuld als sogenannte „akzessorische Sicherheit“ anzusehen, die eng mit dem Kreditvertrag verbunden ist.

Grundschuldabtretung

Die Grundschuld kann vom Gläubiger an einen Dritten abgetreten werden, entweder zur Sicherung einer neuen Forderung oder im Rahmen einer Veräußerung des gesicherten Kredits. Die Abtretung der Grundschuld erfolgt durch Einigung zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger sowie durch Eintragung im Grundbuch. Bei einer Briefgrundschuld ist zusätzlich die Übergabe des Grundbuchbriefs erforderlich.

Aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile zur Grundschuld

Die Grundschuld ist in den §§ 1191 ff. BGB geregelt. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Gerichtsurteile zur Grundschuld:

  • BGH, Urteil vom 21.02.2014, Az. V ZR 99/13: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Grundschuldgläubiger zur Duldung der Zwangsversteigerung verpflichtet ist, wenn die Grundschuld nicht mehr durch eine persönliche Forderung gesichert ist und der Schuldner die Löschung der Grundschuld verlangt.
  • BGH, Urteil vom 29.11.2013, Az. V ZR 52/13: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Grundschuldgläubiger im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks einen Anspruch auf Auskehr des Versteigerungserlöses hat, auch wenn die gesicherte Forderung bereits vor der Versteigerung beglichen wurde.
  • BGH, Urteil vom 29.03.2019, Az. V ZR 41/18: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Grundschuldgläubiger, der eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens abgetreten hat, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Auskehr des Versteigerungserlöses verlangen kann, wenn der neue Gläubiger die Abtretung der Grundschuld nicht im Grundbuch eintragen lässt.

FAQs zur Grundschuld

Ist die Grundschuld bei Verkauf des Grundstücks automatisch übertragen?

Nein, die Grundschuld ist ein dingliches Recht, das an das Grundstück gebunden ist. Bei einem Verkauf des Grundstücks bleibt die Grundschuld bestehen und belastet weiterhin das Grundstück. Der Käufer übernimmt die Grundschuld und wird zum neuen Schuldner. Der Gläubiger kann seine Forderungen auch gegen den Käufer geltend machen.

Kann ich eine Grundschuld ohne notarielle Beurkundung eintragen lassen?

Die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch erfordert grundsätzlich die notarielle Beurkundung der Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger sowie des Antrags auf Eintragung der Grundschuld. Eine formlose Vereinbarung ist nicht ausreichend, um eine Grundschuld einzutragen.

Kann ich eine Grundschuld löschen lassen, wenn der Kredit zurückgezahlt ist?

Ja, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt hat, kann er die Löschung der Grundschuld verlangen. Der Gläubiger ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundschuld freizugeben und dafür zu sorgen, dass sie aus dem Grundbuch gelöscht wird. Die Löschung der Grundschuld erfordert eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung des Gläubigers und einen Löschungsantrag des Schuldners.

Kann ich eine Grundschuld in eine Hypothek umwandeln?

Grundsätzlich ist es möglich, eine Grundschuld in eine Hypothek umzuwandeln, indem die Grundschuld mit einer persönlichen Forderung verknüpft wird. Dies erfordert jedoch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger sowie die Eintragung der Hypothek im Grundbuch. In der Praxis ist eine solche Umwandlung jedoch eher unüblich, da die Grundschuld als flexibleres Sicherungsmittel gilt.

Kann eine Grundschuld verjähren?

Die Grundschuld selbst unterliegt keiner Verjährung, da sie ein dingliches Recht darstellt, das unabhängig von einer persönlichen Forderung besteht. Die zugrunde liegende Forderung, die durch die Grundschuld gesichert wird, kann jedoch verjähren. Die Verjährungsfristen für Forderungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und variieren je nach Art der Forderung. Wenn die Forderung verjährt ist, kann der Schuldner die Löschung der Grundschuld verlangen, da die Sicherungsfunktion der Grundschuld entfallen ist.

Kann ich eine Grundschuld ohne Zustimmung des Gläubigers auf eine andere Immobilie übertragen?

Die Übertragung einer Grundschuld auf eine andere Immobilie erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Gläubigers, da sie seine Sicherungsposition verändert. Eine solche Übertragung muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Ohne Zustimmung des Gläubigers ist eine Übertragung der Grundschuld nicht möglich.

Wer haftet für die Kosten der Grundschuldeintragung?

Die Kosten der Grundschuldeintragung, wie Notar- und Grundbuchkosten, sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. In der Praxis werden diese Kosten jedoch häufig im Rahmen der Verhandlungen über den Kreditvertrag zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart und können auch vom Gläubiger übernommen werden.

Was passiert mit der Grundschuld bei einer Zwangsversteigerung?

Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks wird der Versteigerungserlös zunächst zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, deren Forderungen durch Grundschulden gesichert sind. Die Rangfolge der Befriedigung richtet sich nach der Rangordnung der Grundschulden im Grundbuch. Grundschulden, die im Rang hinter dem Versteigerungserlös stehen, erlöschen mit der Zwangsversteigerung. Der Gläubiger kann in diesem Fall nur noch seine persönliche Forderung gegen den Schuldner geltend machen.

Fazit

Die Grundschuld ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Krediten und Darlehen, insbesondere bei Immobilienfinanzierungen. Sie gibt dem Gläubiger das Recht, im Falle von Zahlungsverzug oder -ausfall auf das Grundstück des Schuldners zuzugreifen und seine Forderungen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung durchzusetzen. Die Errichtung, Verwaltung und Durchsetzung von Grundschulden unterliegt zahlreichen rechtlichen Regelungen und Anforderungen, die sowohl von Schuldner als auch Gläubiger beachtet werden müssen. In diesem Blog-Beitrag haben wir die wichtigsten Aspekte rund um die Grundschuld, aktuelle Gesetze, Gerichtsurteile und FAQs behandelt, um Ihnen ein umfassendes Verständnis dieses Themas zu vermitteln.

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