**Handelsrecht und Bürgschaft** – Im Geschäftsverkehr sind Bürgschaften ein weit verbreitetes Sicherungsmittel zur Absicherung von Forderungen. Sie bieten dem Gläubiger Schutz vor Zahlungsausfällen und stärken das Vertrauen zwischen den Geschäftspartnern. Doch welche Arten von Bürgschaften gibt es und welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten? Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Formen der Bürgschaft und ihre rechtlichen Aspekte im Handelsrecht. Tauchen Sie ein in die Details und erfahren Sie, worauf es ankommt.

Grundlagen der Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist eine vertragliche Verpflichtung, bei der sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Schuldner) einzustehen, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die rechtlichen Grundlagen der Bürgschaft finden sich in den §§ 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Rechtliche Definition

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Bürgschaft wie folgt geregelt:

  • **§ 765 BGB**: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“

Merkmale der Bürgschaft

Zu den wesentlichen Merkmalen einer Bürgschaft gehören:

  • **Akzessorietät**: Die Bürgschaft ist abhängig von der Hauptschuld. Sie besteht nur, solange die Hauptschuld besteht.
  • **Subsidiarität**: Der Gläubiger muss zunächst gegen den Hauptschuldner vorgehen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann (sofern keine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt).
  • **Formbedürftigkeit**: Ein Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 766 BGB).

Arten der Bürgschaft

Bürgschaften können je nach Zweck, Ausgestaltung und Umfang variieren. Im Folgenden werden die wichtigsten Arten der Bürgschaft vorgestellt.

Ausfallbürgschaft

Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst dann, wenn der Gläubiger alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um vom Hauptschuldner Erfüllung zu verlangen. Die subsidiäre Haftung ist ein wesentliches Merkmal dieser Bürgschaft.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft haftet der Bürge bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft unmittelbar und gleichrangig mit dem Hauptschuldner. Der Gläubiger kann den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, ohne vorher einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner unternommen zu haben (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Globalbürgschaft

Bei der Globalbürgschaft übernimmt der Bürge die Haftung für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Diese Art der Bürgschaft ist besonders weitreichend und bedarf einer genauen vertraglichen Gestaltung.

Rückbürgschaft

Bei einer Rückbürgschaft verpflichtet sich der Rückbürge, den Bürgen freizustellen, falls dieser aufgrund seiner Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger in Anspruch genommen wird.

Beispiel: Anwendung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft

Ein Unternehmen erhält von seiner Bank einen Kredit, den es zur Erweiterung seiner Geschäftstätigkeiten nutzen möchte. Um die Kreditvergabe abzusichern, verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft durch den Geschäftsführer des Unternehmens. Dieser verpflichtet sich schriftlich, persönlich für die Rückzahlung des Kredits einzustehen. Im Falle eines Zahlungsausfalls der Hauptschuldners kann die Bank den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen.

Rechtliche Aspekte der Bürgschaft

Neben der Wahl der passenden Bürgschaftsart sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Bürgschaft sicherzustellen.

Formvorschriften

Die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist entscheidend für die Gültigkeit einer Bürgschaft:

  • **Schriftform**: Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 766 Satz 1 BGB).
  • **Notarielle Beurkundung**: In bestimmten Fällen kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein, insbesondere wenn es sich um eine Bürgschaft über eine außergewöhnlich hohe Summe handelt.

Inhalt des Bürgschaftsvertrags

Ein Bürgschaftsvertrag sollte klar und eindeutig formuliert sein und alle wesentlichen Punkte umfassen:

  • **Bezeichnung der Vertragsparteien**: Name des Bürgen, des Gläubigers und des Hauptschuldners.
  • **Höhe der Bürgschaftssumme**: Die genaue Summe, für die der Bürge haften soll.
  • **Verbindlichkeiten**: Genaue Beschreibung, für welche Verbindlichkeiten die Bürgschaft übernommen wird.
  • **Art der Bürgschaft**: Klarstellung, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, Ausfallbürgschaft oder andere Art handelt.

Haftungsumfang des Bürgen

Der Umfang der Haftung des Bürgen muss im Bürgschaftsvertrag genau definiert sein. Dies umfasst:

  • **Höchstbetrag**: Festlegung eines Höchstbetrags, bis zu dem der Bürge haftet.
  • **Erstreckung**: Klärung, ob sich die Bürgschaft auch auf Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten bezieht.

Rückgriff und Regress

Wird der Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen, hat er das Recht zum Rückgriff (Regress) gegen den Hauptschuldner. Die Einzelheiten dieses Rückgriffsrechts sollten im Bürgschaftsvertrag geregelt werden.

Beispiel: Rückgriff des Bürgen

Nach der Inanspruchnahme durch die Bank zahlt der Geschäftsführer den ausstehenden Kreditbetrag zurück. Im Anschluss macht er seinen Regressanspruch gegenüber dem Unternehmen geltend und fordert die Rückzahlung des von ihm bezahlten Betrags. Hierfür wird ein entsprechender Rückzahlungsplan vereinbart.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Im Rahmen einer Bürgschaft haben sowohl der Gläubiger als auch der Bürge und Schuldner bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Vertrag integriert werden sollten.

Rechte des Bürgen

Der Bürge hat mehrere Rechte, die ihn schützen sollen:

  • **Einrede der Vorausklage**: Der Bürge kann verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner vorgeht (§ 771 BGB).
  • **Sicherungsrechte**: Der Bürge kann verlangen, dass der Gläubiger Sicherheiten aus der Hauptschuld verwertet, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt.
  • **Informationsrechte**: Der Bürge hat das Recht auf Informationen über die Hauptschuld und den Stand der Verbindlichkeiten.

Pflichten des Bürgen

Auch der Bürge hat Pflichten zu erfüllen:

  • **Hauptforderung erfüllen**: Bei Inanspruchnahme die Hauptforderung und gegebenenfalls auch Nebenforderungen begleichen.
  • **Regress gegenüber dem Hauptschuldner geltend machen**: Der Bürge muss den Rückgriff auf den Hauptschuldner sorgfältig und rechtzeitig einfordern.

Pflichten des Gläubigers

Der Gläubiger hat gegenüber dem Bürgen und dem Hauptschuldner ebenfalls Pflichten:

  • **Verwertung von Sicherheiten**: Er muss vorhandene Sicherheiten verwerten, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt.
  • **Information**: Der Gläubiger muss den Bürgen über wesentliche Entwicklungen und Veränderungen in Bezug auf die Hauptschuld informieren.

Beispiel: Rechte des Bürgen bei Inanspruchnahme

Ein Handwerksbetrieb übernimmt eine Bürgschaft für einen Geschäftspartner. Nachdem der Geschäftspartner zahlungsunfähig wird, fordert der Gläubiger die Erfüllung der Schulden durch den Handwerksbetrieb. Der Handwerksbetrieb erhebt die Einrede der Vorausklage und verlangt, dass der Gläubiger zunächst eine Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftspartner einleitet. Erst nach deren erfolgloser Durchführung haftet der Bürge.

Rechtliche Beratung und Unterstützung

Bei der Erstellung und Überprüfung von Bürgschaftsverträgen ist eine fachkundige rechtliche Beratung unerlässlich. So können rechtliche Fallstricke vermieden und die Interessen aller Parteien gewahrt werden.

Überprüfung bestehender Bürgschaftsverträge

Auch bei bestehenden Bürgschaftsverträgen lohnt sich eine Überprüfung durch einen Fachanwalt, um etwaige Unklarheiten oder Risiken zu identifizieren und gegebenenfalls rechtliche Anpassungen vorzunehmen.

Beispiel: Erfolgreiche rechtliche Beratung

Ein mittelständisches Unternehmen plant die Ausweitung seines Geschäfts und möchte dafür eine neue Bankverbindung eingehen, die eine Bürgschaft fordert. Durch die Beratung durch unsere Kanzlei konnte ein maßgeschneiderter Bürgschaftsvertrag erstellt werden, der die Interessen des Unternehmens absichert und gleichzeitig die Anforderungen der Bank erfüllt. Der Vertrag wurde notariell beurkundet und das Unternehmen konnte erfolgreich die gewünschte Finanzierung erhalten.

Fazit: Handelsrecht Bürgschaft – Arten und rechtliche Aspekte

Bürgschaften sind ein wesentliches Instrument im Handelsrecht, um Forderungen abzusichern und das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern zu stärken. Die Wahl der geeigneten Bürgschaftsart, die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften und eine sorgfältige vertragliche Gestaltung sind entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine umfassende rechtliche Beratung durch Fachanwälte kann bei der Erstellung, Überprüfung und Anpassung von Bürgschaftsverträgen unterstützen und sicherstellen, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Sollten Sie Fragen zur Bürgschaft oder Unterstützung bei der Vertragsgestaltung benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Herfurtner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung im Handelsrecht.

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