Als kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt beschäftige ich mich bereits seit vielen Jahren mit dem Rechtsgebiet des Strafrechts, insbesondere im Bereich des Hausfriedensbruchs. In diesem Blog-Beitrag möchte ich meine Erfahrungen und Kenntnisse mit Ihnen teilen, um Ihnen einen umfassenden Überblick über die Thematik, Gesetze, Gerichtsurteile und was Sie als Opfer oder Beschuldigter bei einem Hausfriedensbruch erwarten und tun können, zu geben. Ich werde mich dabei an der aktuellen Rechtslage in Deutschland orientieren.

Definition des Hausfriedensbruchs

Das Stichwort Hausfriedensbruch lässt sich am besten über die gesetzliche Definition gemäß § 123 StGB erschließen. Der Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand unbefugt in einen anderen Raum, der zum Privatbereich gehört, eindringt oder sich dort versteckt, ohne den Willen des Berechtigten zu beachten. Ein Berechtigter ist dabei die Person, die das alleinige Hausrecht ausübt, z.B. der Eigentümer oder Mieter eines Wohnraums.

Ein Hausfriedensbruch kann somit sowohl durch das unbefugte Betreten, als auch durch das Verweilen trotz bestehendem Hausverbot oder das Verstecken in einem geschützten Raum vollzogen sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine Wohnung, ein Büro oder anderweitig private oder gewerbliche Umgebungen handelt.

Möglichkeiten des Hausfriedensbruchs

  • Betreten eines Privatgeländes trotz Absperrungen oder explizitem Hinweis (z.B. Schild)
  • Vorenthalten des Zugangs zu privaten Räumlichkeiten durch Verstecken oder Beharren auf dem unbefugten Aufenthalt
  • Verharren in Gebäude- oder Grundstücksteilen, die nicht öffentlich zugänglich sind
  • Betreten und Verweilen in fremden Gebäuden trotz Hausverbot

Rechtliche Konsequenzen gemäß § 123 StGB

Ein Hausfriedensbruch stellt einen Straftatbestand dar und hat entsprechende strafrechtliche Folgen. Gemäß § 123 Abs. 1 StGB wird ein Hausfriedensbruch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Hierbei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Eine Geldstrafe orientiert sich in der Regel an Tagessätzen, wobei deren Höhe und Anzahl individuell nach Einkommen und Tatumständen bemessen wird.

Die Strafe für einen Hausfriedensbruch kann gemäß § 123 Abs. 2 StGB auch dadurch herabgesetzt werden, dass sich der Täter lediglich auf einem umfriedeten Besitztum aufhält und nach Aufforderung durch den Berechtigten das Gelände unverzüglich verlässt.

Beispiele zur Strafbemessung bei Hausfriedensbruch

  • Fall 1: Jemand betritt ein umfriedetes Grundstück trotz entsprechender Absperrung und eines Hausverbots, verursacht dadurch keine weiteren Schäden und verlässt das Gelände sofort nach Aufforderung. Hier liegt eine leichtere Form des Hausfriedensbruchs vor, die mit einer geringeren Geldstrafe geahndet werden kann.
  • Fall 2: Eine Person dringt unbefugt in die Wohnung eines anderen ein und richtet dort erheblichen Sachschaden an. In diesem Fall wird eine höhere Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe zu erwarten sein.
  • Fall 3: Jemand betritt ein abgesperrtes Grundstück und verweigert das Verlassen trotz mehrfacher Aufforderung und polizeilicher Intervention. Hier wird die Respektlosigkeit gegenüber der Privatsphäre und dem Berechtigten besonders geahndet, sodass eine Geldstrafe in einem höheren Bereich oder eine Freiheitsstrafe in Erwägung gezogen werden kann.

Aktuelle Gerichtsurteile

Im Folgenden stelle ich Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Hausfriedensbruch vor, um Ihnen eine bessere Vorstellung von der Rechtsprechung in diesem Bereich zu geben:

Urteil 1: Hinzufügen eines Hausverbot-Verstoßes zur Anklage oben auf bereits bestehende strafrechtliche Anschuldigungen

In einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg im Jahr 2018 wurde ein Beschuldigter, der bereits wegen diverser Delikte angeklagt war, zusätzlich für einen Hausfriedensbruch zur Verantwortung gezogen. Der Beschuldigte hatte sich trotz mehrfachen Hausverbots weiterhin in der Wohnung seiner (damaligen) Freundin aufgehalten. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Strafverschärfung und erhöhte das Strafmaß auf 180 Tagessätze zu je 30 Euro, insgesamt 5.400 Euro, gemäß § 123 StGB.

Urteil 2: Zustimmung zu Filmsequenz, aber trotzdem Hausfriedensbruch

In einem Urteil des Landgerichts Berlin im Jahr 2017 entschied das Gericht, dass eine Person, die zwar in einer Wohnung als Teil einer Filmsequenz einvernehmlich tätig werden durfte, dennoch wegen Hausfriedensbruch belangt werden könne. Die Person hatte sich ohne Erlaubnis in anderen Räumen der Wohnung aufgehalten, in denen keine Dreharbeiten stattfanden, und dabei Privates durchwühlt. Das Gericht sah hierin einen strafbaren Hausfriedensbruch, da das Betreten der anderen Wohnungsräume ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgt war. Das Strafmaß betrug in diesem Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro, also insgesamt 2.700 Euro.

Urteil 3: Hausfriedensbruch bei unrechtmäßiger Zwangsräumung

Ein weiterer Fall aus dem Jahr 2016 beschäftigte das Amtsgericht München. Dabei war ein Vermieter eigenmächtig in die Wohnung seiner Mieterin eingedrungen, um diese zu räumen, obwohl noch keine rechtskräftige Räumungstitel vorlagen und kein Gerichtsvollzieher hinzugezogen wurde. Dies wurde vom Gericht als Hausfriedensbruch gewertet und der Vermieter zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt, also insgesamt 6.000 Euro.

FAQ zum Thema Hausfriedensbruch

Im Folgenden beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema Hausfriedensbruch, um Ihnen zu helfen, mehr über dieses wichtige Rechtsgebiet zu erfahren:

Was kann ich tun, wenn ich Opfer eines Hausfriedensbruchs geworden bin?

Als Opfer eines Hausfriedensbruchs empfiehlt es sich, sofort die Polizei zu kontaktieren und Anzeige zu erstatten. Je mehr Beweise Sie vorweisen können, desto einfacher wird es sein, den Täter zu überführen. Sollten Sie sich in einer akuten Gefahrensituation befinden, setzen Sie umgehend den Notruf ab.

Wie kann ich mich als Beschuldigter gegen einen Vorwurf des Hausfriedensbruchs wehren?

Wenn Ihnen fälschlicherweise ein Hausfriedensbruch vorgeworfen wird, sollte Ihr erster Schritt sein, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, der Sie beraten und Ihre Rechte vertreten kann. Es ist wichtig, Ihre Aussage gut durchdacht und unter Anleitung Ihres Anwalts vorzubringen, um sich nicht selbst zusätzlich zu belasten.

Unterscheidet sich Hausfriedensbruch vom Einbruch?

Ja, Hausfriedensbruch und Einbruch sind zwei verschiedene Straftatbestände. Während der Hausfriedensbruch das unberechtigte Betreten oder Verweilen in geschützten Räumen vorsieht, liegt gemäß § 242 StGB beim Einbruchsdiebstahl eine zusätzliche Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung vor. Im Falle eines Einbruchs können die strafrechtlichen Konsequenzen deutlich höher ausfallen.

Schlusswort

Der Hausfriedensbruch ist ein wichtiger Teil des Strafrechts, der sowohl für Opfer als auch Beschuldigte besondere Herausforderungen birgt. Es ist wichtig, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise die gesetzliche Definition und möglichen Rechtsfolgen, im Klaren zu sein. In jedem Fall ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Sie in der jeweiligen Situation optimal beraten und unterstützen kann.

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