IT-Verträge – welche Arten gibt es?

IT-Verträge: welche Lizenzbestimmungen und Urheberrechte bei der Erstellung zu beachten sind. Im Bereich des IT-Rechts werden viele Vertragsformen verwendet, um verschiedene Aufgaben und Teilbereiche zu regeln. IT-Verträge, die durch das Gesetz geregelt sind, gibt es nicht.

Alle IT-Verträge müssen auf einer rechtlichen Grundlage ausgehandelt werden, egal ob es sich um den Kauf von Hardware, die Lizenzierung von Software, die Wartung oder die Verwaltung und das Management der IT-Infrastruktur handelt.

In diesem Beitrag informieren wir Sie darüber, was Sie bei der Ausgestaltung von IT-Verträgen beachten müssen.

IT-Verträge im Bereich der Informationstechnologie

Das IT-Recht ist durch Innovation gekennzeichnet und entwickelt sich daher ständig weiter. In den letzten Jahren hat die Informationstechnologie ein enormes Wachstum erfahren. Daher ist es klar, dass der gesetzliche Rahmen die Interessen der Parteien nicht angemessen widerspiegelt.

Dies sollte jedoch kein Grund sein, ein Projekt aufzugeben! Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die Interessen beider Parteien durch gut formulierte Verträge angemessen vertreten werden und dass die Rechtslage, die bei einer Änderung der Gesetzgebung bestehen würde, in akzeptabler Weise angepasst wird.

Die unterschiedlichen Arten von IT-Verträgen

IT-Verträge: mit 6 Vertragsarten Haftungsrisiken minimieren. Hardware- und Softwareentwicklungsverträge sowie IT-Dienstleistungsverträge sind alltäglich (z. B. Beratungs-, Wartungs- und Supportverträge, Hostingverträge). Für Freeware, Open-Source-Software, Application Service Provider (ASP) und Software as a Service (SaaS) gibt es jeweils eigene Vertragstypen.

Sie müssen wissen, welcher gesetzlich geregelte Vertragstyp auf die betreffenden IT-Verträge anwendbar ist (z. B. ein Kaufvertrag oder ein Dienstleistungsvertrag oder ein Leasingvertrag). Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Im folgenden Abschnitt erhalten Sie eine Übersicht über alle Vertragsarten.

IT-Verträge sind gleichzeitig Lizenzverträge

Sobald ein Werk geschaffen ist, hat der Urheberrechtsinhaber unabhängig davon, ob es registriert ist, das Recht, die Nutzung des Werkes zu kontrollieren.

In dem Maße, in dem sein Werk durch das Urheberrechtsgesetz geschützt ist, hat jeder Softwareentwickler das Recht, das Eigentum an dem von ihm geschaffenen geistigen Eigentum zu beanspruchen.

Deshalb ist es wichtig, dass die Parteien vereinbaren, wie und wann die Nutzungsrechte (Lizenzen) übertragen, verkauft oder zur Verfügung gestellt werden.

Der Leasingvertrag für die Software

Durch das Leasing von IT-Systemen (Hardware und/oder Software) können Unternehmen die Vorteile flexibler IT-Lösungen nutzen und gleichzeitig ihre Liquidität und ihr Eigenkapital schonen. In den letzten Jahren hat sich das Unternehmensmodell fest etabliert.

Je nachdem, ob das Wirtschaftsgut direkt vom Hersteller oder über einen Drittanbieter geleast wird, stehen verschiedene Leasingoptionen zur Verfügung. Leasingverträge sind im Grunde IT-Verträge über die Übertragung von Nutzungsrechten.

In den meisten Fällen ist der Leasinggeber derjenige, der das Leasingobjekt erwirbt und finanziert und es dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Bei einem Operate-Leasing hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu beenden.

Diese Art des Leasings wird als „Finanzierungsleasing“ bezeichnet, wenn es der Finanzierung und Amortisation der geleasten Vermögenswerte dient. Leasingverträge sind oft langfristig angelegt.

Die Rechtslage ist kompliziert, da in der Regel ein Dreipersonenverhältnis zwischen Hersteller (Lieferant), Leasinggeber und Leasingnehmer besteht. Bei Finanzierungsleasingverträgen ist es wichtig, neben den Verkaufs- und Leasinggesetzen auch die Bestimmungen des Kreditvertragsrechts zu kennen.

Die rechtlichen Auswirkungen eines Leasingvertrags

Ein wesentliches Element von Leasingverträgen besteht darin, dass der Leasinggegenstand gegen eine Ratenzahlung vorübergehend auf den Leasingnehmer übertragen wird. Die rechtliche Einstufung ist umstritten.

Der Leasinggegenstand ist Eigentum des Leasinggebers, bis das Leasingverhältnis vollständig getilgt ist. Folglich trägt der Leasingnehmer die Verantwortung für die Instandhaltung und eventuelle Probleme im Zusammenhang mit dem Leasing.

Anfangs wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Leasingvertrag für Software möglich sei, weil sie nicht greifbar ist. In Deutschland ist dies jedoch inzwischen gängige Praxis, da der Bundesgerichtshof Software als „Sache“ anerkennt.

Die Rechte von Leasingnehmern in IT-Verträgen

Im Falle eines Mangels infolge der vorstehenden Abtretung hat der Mieter keine mietrechtlichen Rechte gegen den Vermieter, wohl aber kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten der Softwarelösung.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, sich mit dem Anbieter der Lösung in Verbindung zu setzen, wenn das IT-System nicht funktioniert oder Probleme auftauchen.

IT-Verträge regeln Dreiecksbeziehungen

Ein Dreipersonenverhältnis ist häufig die Grundlage für Leasingverträge. Durch den Abschluss eines Kaufvertrags erhält ein Leasinggeber die IT-Lösung vom Hersteller/Anbieter der IT-Lösung.

Der Leasinggeber überlässt dann dem Endkunden und künftigen Nutzer (Leasingnehmer) die IT-Lösung gegen Zahlung von Raten durch Abschluss eines Leasingvertrages zur Nutzung. Im Ergebnis bilden häufig zwei Verträge die Grundlage für diese Konstellation.

Der Kaufvertrag bildet die Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Leasinggeber und Lieferant, während der Mietvertrag, der die Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer bildet, an eine Darlehensvereinbarung gebunden ist.

Abtretungsregelungen sind in Leasingverträgen weit verbreitet, da sich der Leasinggeber typischerweise den ihm nach dem Mietrecht obliegenden (strengen) Gewährleistungsrechten entziehen will.

Um dieses Ziel zu erreichen, überträgt der Leasinggeber seine Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag in Bezug auf Software- und/oder Hardware-Lösungsanbieter auf den Leasingnehmer.

Der Leasinggeber erklärt sich im Gegenzug bereit, auf jegliche vertragliche Gewährleistung gegenüber dem Leasingnehmer zu verzichten. Mit anderen Worten: Der Leasingnehmer (Kunde) tritt faktisch in die Rechte des Leasinggebers ein.

Es ist möglich, dass ein Business-to-Business-Leasingvertrag es dem Leasinggeber ermöglicht, sich vollständig von der Haftung für wesentliche Mängel in den Vertragsbedingungen zu befreien.

Als Bedingung für einen Leasingvertrag muss der Leasinggeber die Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten vollständig und uneingeschränkt an den Leasingnehmer abtreten.

IT-Verträge für die Copyleft-Lizenz

Die GNU General Public License (GNU GPL) ist in der Theorie eine strenge Copyleft-Lizenz. Nutzer von Open-Source-Software dürfen in dieser Situation normalerweise nur Modifikationen der ursprünglichen GNU GPL verbreiten.

Dahinter steht das Ziel, zu gewährleisten, dass Open-Source-Software, die ursprünglich mit Open-Source-Code erstellt wurde, dauerhaft kostenlos oder nahezu kostenlos genutzt werden kann.

IT-Verträge: zwei Versionen der GPL

Den Entwicklern von GPL-Software stehen zwei Versionen der GPL zur Verfügung: Version 2 (GPL v2) und Version 3 (GPL v3), die aktuellste. Der Nutzer hingegen ist berechtigt, eine Gebühr in beliebiger Höhe zu erheben, solange das Programm unter Einhaltung der übrigen Lizenzbeschränkungen quelloffen bleibt.

Die nicht-exklusive Nutzung von GPL-lizenzierter Software, einschließlich der kommerziellen Nutzung und der Erstellung von proprietärer Software, ist unter den Bedingungen der GNU GPL erlaubt.

Da es sich um einen offenen Quellcode handelt, kann das Programm vom Benutzer untersucht und verändert werden, was eine ständige Weiterentwicklung und Verbesserung ermöglicht.

IT-Verträge: das Verbreitungsrecht ist verbindlich

Das Verbreitungsrecht umfasst nicht nur die Verbreitung auf Datenträgern, sondern auch die Verfügbarkeit über das Internet sowohl für die ursprüngliche Software als auch für alle davon abgeleiteten Änderungen. Application Service Providing (ASP) oder Software as a Service (SaaS) sind neuere Methoden zur Verbreitung von Software (SaaS).

Die Vereinbarung über die Lieferung von Software

Wie der Name schon sagt, erleichtert diese Vereinbarung den Verkauf von Software an einen Endnutzer durch das Unternehmen, das sie erstellt hat (der Hersteller oder der Händler). Letzterer zahlt eine vereinbarte Gebühr für die Nutzung des Programms für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit. Bei der Abfassung eines solchen Vertrages sind einige Punkte zu beachten.

IT-Verträge regeln die Herstellung von Software

IT-Verträge werden oftmals als Werkverträge eingestuft. Der erste Eindruck kann täuschen, denn §651 BGB bezieht sich auf den Verkauf von beweglichen Sachen, die als bewegliche Gegenstände hergestellt oder erzeugt werden.

Theoretisch sieht der Bundesgerichtshof (BGH) Software als bewegliche Sache an. Allerdings findet das Kaufrecht auf die Herstellung von Software keine Anwendung, wenn es um die Gewährleistungsbedingungen geht. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Vertragsbestimmungen für die Erstellung von Software

Für die Erstellung von Software werden in IT-Verträgen folgende Regelungen festgelegt.

  • Zuallererst muss im Vertrag genau festgelegt werden, welche Art von Software entwickelt werden soll.
  • In den meisten Fällen geschieht dies in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, um eine Reihe von Anforderungen festzulegen, die das Programm erfüllen muss.
  • Natürlich muss dem Käufer auch die Erlaubnis zur Nutzung des Programms (= Lizenz) erteilt werden.
  • Schließlich müssen die Dauer (in der Regel die dauerhafte Nutzung) und die Vergütung festgelegt werden.
  • Der Werkvertrag muss eine Mängelgewährleistung und eine Haftungsregelung enthalten, wenn von den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts abgewichen werden soll.

Lizenzen für freie Software

Als Open Source kann man freie Software bezeichnen, die unter einer von der Open Source Initiative (OSI) als Open Source anerkannten Lizenz lizenziert ist.

Eine gebührenlose Nutzung ist gewährleistet

Der frei verfügbare Quellcode ist ein wichtiges Element dieser Vereinbarungen. Sie ermöglichen es dem Nutzer, sowohl die ursprüngliche als auch die geänderte Version des Programms zu nutzen, ohne dass dafür eine Gebühr anfällt.

Diese Freiheit sollte jedoch nicht als uneingeschränktes Recht zur Nutzung von OSS ohne jegliche Einschränkungen missverstanden werden.

Infolgedessen binden alle Open-Source-Lizenzen die dem Nutzer eingeräumten Nutzungsrechte an bestimmte Einschränkungen, denen der Nutzer zustimmt, wenn er das Programm nutzt.

Alle Lizenzen verlangen die Aufnahme eines Urheberrechtshinweises und des Textes der geltenden Lizenz in jede spätere Verbreitung.

Die Ahndung von Verstößen gegen die Open-Source-Lizenz

Der Rechteinhaber kann gegen die Verletzung nach § 97 ff. UrhG (Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche) vorgehen, wenn das Programm lizenzwidrig genutzt wird. Neben der Zahlung eines saftigen Bußgeldes könnte das Programm in Zukunft nicht mehr genutzt werden.

Aus diesem Grund bitten wir Sie dringend, die Kompatibilität von Open-Source-Komponenten zu überprüfen, bevor Sie sie verwenden, und die Anforderungen der jeweiligen Lizenz zu beachten, insbesondere die Dokumentation, die allzu oft übersehen wird.

Die Anwälte der Kanzlei Herfurtner können Ihnen dabei helfen, Open-Source-Komponenten in Ihrem Produkt zu verwenden, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

IT-Verträge durch Anwälte erstellen lassen

In der Informationstechnologiebranche ist eine gute Vertragsgestaltung sehr wichtig. In den letzten Jahren hat sich das Software-Vertragsrecht erheblich weiterentwickelt. Beim Verkauf von Software stehen strategische Überlegungen zur Vertragsgestaltung ganz oben auf der Liste.

Jeder Vertrag sollte Bestimmungen zur Begrenzung von Haftungsrisiken und zu den Auswirkungen von Garantien enthalten. In jüngster Zeit gab es mehrere Gerichtsentscheidungen zur Gültigkeit von Vertragsklauseln und allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die Vertragsparteien sollten die ihnen eingeräumten Rechte sorgfältig analysieren und geeignete Vertragsbedingungen erstellen, da Urheberrechtsverletzungen mit schwerwiegenden und kostspieligen Ansprüchen verbunden sind, z. B. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

Rechtsstreitigkeiten, die vermieden werden könnten, wenn der Verletzer im Vorfeld die richtigen Schritte unternommen hätte, können dazu führen, dass der Verletzer mit schwerwiegenden Folgen konfrontiert wird.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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