Als kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt möchte ich Ihnen in diesem Blog-Beitrag einen umfassenden Überblick über die vertraglichen und rechtlichen Aspekte der Jagdpacht geben. Es wird auf Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile, Beispiele und FAQs eingegangen, um Ihnen ein tiefgehendes Verständnis dieses Themas zu vermitteln.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der Jagdpacht

Die Jagdpacht ist eine spezielle Form der Pacht, bei der der Verpächter dem Pächter das Recht einräumt, auf einem bestimmten Gebiet – dem Jagdrevier – die Jagd auszuüben. Grundsätzlich ist die Jagdpacht im Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt.

Voraussetzung für die Verpachtung eines Jagdreviers ist, dass dieses mindestens eine Fläche von 75 Hektar aufweist (§ 7 Abs. 1 BJagdG). Eine Ausnahme bilden gemeinschaftliche Jagdbezirke, bei denen kleinere Flächen zusammengelegt werden können. Die Mindestpachtdauer beträgt neun Jahre (§ 11 Abs. 1 BJagdG).

Unterscheidung zwischen Eigenjagd und gemeinschaftlicher Jagd

Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen der Eigenjagd und der gemeinschaftlichen Jagd:

  • Eigenjagd: Hierbei handelt es sich um Jagdreviere, bei denen der Grundeigentümer (oder ein von ihm beauftragter Jagdausübungsberechtigter) selbst die Jagd ausübt. Dies ist nur möglich, wenn das Jagdrevier eine Mindestgröße von 150 Hektar hat (§ 6 Abs. 1 BJagdG).
  • Gemeinschaftliche Jagd: Jagdreviere, die nicht die Mindestgröße für Eigenjagdgebiete aufweisen, werden zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengefasst. Hier haben die Grundeigentümer die Möglichkeit, die Jagd entweder selbst auszuüben oder die Jagdausübung zu verpachten (§§ 8 und 9 BJagdG).

Der Jagdpachtvertrag

Der Jagdpachtvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter die Jagdausübung auf einem bestimmten Jagdrevier zu gestatten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter, dem Verpächter einen Pachtzins zu entrichten.

Formvorschriften

Der Jagdpachtvertrag bedarf gemäß § 11 Abs. 3 BJagdG der Schriftform. Das bedeutet, dass der Vertrag schriftlich aufgesetzt und von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine elektronische Form ist nicht ausreichend.

Inhalt des Jagdpachtvertrags

Ein Jagdpachtvertrag sollte folgende wesentliche Elemente enthalten:

  • Bezeichnung der Vertragsparteien (Verpächter und Pächter)
  • Angaben zum Jagdrevier (Lage, Größe, Grenzen)
  • Pachtdauer und Beginn der Pachtzeit
  • Pachtzins (Höhe und Fälligkeit)
  • Regelungen zur Jagdausübung (z.B. Abschusspläne, Wildschadensregulierung, Wildbretverwertung)
  • Regelungen zu Nebenpflichten (z.B. Hege, Revierpflege, Haftung für Jagdschäden)
  • Regelungen zur Vertragsbeendigung (Kündigung, Rückgabe des Jagdreviers)

Zudem können die Vertragsparteien individuelle Vereinbarungen treffen, soweit diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Im Rahmen eines Jagdpachtvertrags ergeben sich für Verpächter und Pächter wechselseitige Rechte und Pflichten, die sowohl aus dem Vertrag selbst als auch aus den gesetzlichen Regelungen resultieren.

Rechte und Pflichten des Verpächters

  • Pflicht zur Überlassung des Jagdreviers: Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter das Jagdrevier zur Jagdausübung zu überlassen. Hierzu gehört auch die Duldung von Jagdeinrichtungen wie Hochsitzen oder Fütterungen.
  • Recht auf Pachtzins: Der Verpächter hat Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins. Dieser kann als fester Betrag oder als Umsatzbeteiligung am erlegten Wild vereinbart sein.
  • Recht auf Information und Kontrolle: Der Verpächter hat das Recht, sich über die Jagdausübung des Pächters zu informieren und das Jagdrevier in angemessenen Abständen zu kontrollieren. Hierbei muss er jedoch die Belange des Pächters und die Jagdzeiten berücksichtigen.
  • Pflicht zur Instandhaltung der Jagdeinrichtungen: Der Verpächter ist verpflichtet, die im Jagdrevier vorhandenen Jagdeinrichtungen (z.B. Hochsitze, Wildfutterstellen) in einem verkehrssicheren und betriebsfähigen Zustand zu halten.

Rechte und Pflichten des Pächters

  • Recht auf Jagdausübung: Der Pächter hat das Recht, auf dem verpachteten Jagdrevier die Jagd auszuüben. Dabei muss er sich an die gesetzlichen Vorschriften, die Abschusspläne und die im Vertrag vereinbarten Regelungen halten.
  • Pflicht zur Zahlung des Pachtzinses: Der Pächter ist verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins pünktlich und in voller Höhe an den Verpächter zu entrichten.
  • Pflicht zur Hege und Revierpflege: Der Pächter hat die Pflicht, das Jagdrevier und den Wildbestand zu hegen und sich um die Revierpflege zu kümmern. Hierzu gehört u.a. das Anlegen und Pflegen von Wildäsungsflächen, das Anbringen von Wildschutzmaßnahmen und das Schaffen von Lebensräumen für Wildtiere.
  • Haftung für Wildschäden: Der Pächter haftet gemäß § 29 BJagdG für die von ihm verursachten Wildschäden. Dies betrifft insbesondere Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Jagdausübung entstehen.
  • Pflicht zur Wildbretverwertung: Der Pächter ist verpflichtet, das erlegte Wild sachgerecht zu verwerten. Hierzu gehört auch die gesetzeskonforme Vermarktung des Wildbrets.
  • Weiterverpachtung und Unterverpachtung: Der Pächter hat das Recht, das Jagdrevier ganz oder teilweise weiter- oder unterzuverpachten, sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall haftet er jedoch weiterhin für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

Haftung bei Jagdpacht

Im Zusammenhang mit der Jagdpacht können verschiedene Haftungsfragen auftreten. Hierzu zählen insbesondere die Haftung für Wildschäden, die Haftung gegenüber Dritten und die Haftung bei Vertragsverletzungen.

Haftung für Wildschäden

Die Haftung für Wildschäden ist im Bundesjagdgesetz geregelt. Gemäß § 29 BJagdG haftet der Pächter für Schäden, die durch Schalenwild, das sich aus dem verpachteten Jagdrevier heraus an Kulturpflanzen verursacht hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch das Wild verursacht werden, wenn der Pächter die Abschusspläne nicht erfüllt hat. In diesem Fall kann der Geschädigte Schadensersatz vom Pächter verlangen.

Haftung gegenüber Dritten

Der Pächter haftet auch gegenüber Dritten für Schäden, die durch seine Jagdausübung entstehen. Hierzu gehören insbesondere Schäden, die durch Schusswaffen, Jagdhunde oder Jagdfahrzeuge verursacht werden. Die Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die durch das Wild selbst verursacht werden (z.B. Wildunfälle).

Der Verpächter haftet gegenüber Dritten grundsätzlich nicht für Schäden, die durch die Jagdausübung des Pächters entstehen. Eine Haftung des Verpächters kommt nur in Betracht, wenn er selbst an der Jagdausübung teilnimmt oder wenn er seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommt (z.B. mangelnde Instandhaltung von Jagdeinrichtungen).

Haftung bei Vertragsverletzungen

Bei Verletzung vertraglicher Pflichten können sowohl der Verpächter als auch der Pächter schadensersatzpflichtig werden. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die vertraglich vereinbarten Regelungen zur Jagdausübung, zur Hege und zur Revierpflege.

Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass der Vertragspartner durch die Vertragsverletzung einen Schaden erlitten hat und dieser auf ein Verschulden des Schädigers zurückzuführen ist.

Kündigung und Beendigung des Jagdpachtvertrags

Ein Jagdpachtvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags ist nur durch Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung möglich.

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrags ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 11 Abs. 2 BJagdG kann der Verpächter das Pachtverhältnis kündigen, wenn er das Jagdrevier selbst nutzen oder einem Familienangehörigen zur Nutzung überlassen will. Die Kündigung muss jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Pachtzeit erfolgen.

Der Pächter kann den Jagdpachtvertrag in der Regel nicht ordentlich kündigen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrags ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Pachtdauer unzumutbar ist.

Beispiele für wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, sind:

  • Zahlungsverzug des Pächters mit dem Pachtzins
  • Grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Pächter (z.B. Missachtung der Abschusspläne, Vernachlässigung der Hege und Revierpflege)
  • Verlust des Jagdscheins des Pächters
  • Zwangsversteigerung des Jagdreviers
  • Erhebliche Veränderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen oder Naturkatastrophen)

Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Zudem ist eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ist unzumutbar.

Rückgabe des Jagdreviers

Nach Beendigung des Jagdpachtvertrags ist der Pächter verpflichtet, das Jagdrevier an den Verpächter zurückzugeben. Hierzu gehört insbesondere die Übergabe der Jagdeinrichtungen und die Herausgabe des Jagdreviers in einem ordnungsgemäßen Zustand.

Der Verpächter hat das Recht, die Rückgabe des Jagdreviers zu überprüfen und eventuelle Mängel geltend zu machen. Hierbei ist zu beachten, dass der Pächter nicht für solche Mängel haftet, die auf natürlichen Verschleiß oder außerhalb seines Einflussbereichs liegende Umstände zurückzuführen sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In diesem Abschnitt werden einige häufig gestellte Fragen zum Thema Jagdpacht beantwortet.

Kann ich ein Jagdrevier auch ohne Pachtvertrag nutzen?

Grundsätzlich ist die Nutzung eines Jagdreviers ohne Pachtvertrag nicht zulässig. Allerdings kann in Ausnahmefällen ein sogenanntes „schwebendes Vertragsverhältnis“ entstehen, wenn das Jagdrevier tatsächlich überlassen wird und der Pachtzins gezahlt wird (siehe BGH-Urteil vom 29.11.2017). In diesem Fall gilt der Vertrag als „konkludent“ genehmigt.

Wie hoch ist der Pachtzins für ein Jagdrevier?

Der Pachtzins für ein Jagdrevier ist verhandelbar und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Größe und Beschaffenheit des Jagdreviers, der Qualität des Wildbestands und der regionalen Nachfrage. Es gibt keine gesetzlich festgelegten Pachtzinsen für Jagdreviere.

Muss ich als Pächter eines Jagdreviers auch für Wildschäden aufkommen?

Als Pächter eines Jagdreviers haften Sie gemäß § 29 BJagdG für Schäden, die durch Schalenwild aus Ihrem Jagdrevier an Kulturpflanzen verursacht wurden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch das Wild verursacht werden, wenn Sie die Abschusspläne nicht erfüllt haben. Sie haften jedoch nicht für Schäden, die durch das Wild selbst verursacht werden, wie z.B. Wildunfälle (siehe OLG Schleswig-Urteil vom 18.10.2016).

Was passiert, wenn ich als Pächter eines Jagdreviers meinen Jagdschein verliere?

Der Verlust Ihres Jagdscheins kann gravierende Folgen für Ihr Pachtverhältnis haben. Ohne einen gültigen Jagdschein dürfen Sie die Jagd nicht mehr ausüben, was eine Verletzung Ihrer vertraglichen Pflichten darstellt. In diesem Fall kann der Verpächter den Pachtvertrag außerordentlich kündigen (siehe VG Göttingen-Urteil vom 08.11.2017).

Kann ich als Verpächter eines Jagdreviers die ordnungsgemäße Jagdausübung kontrollieren?

Als Verpächter eines Jagdreviers haben Sie das Recht, sich über die Jagdausübung des Pächters zu informieren und das Jagdrevier in angemessenen Abständen zu kontrollieren. Hierbei müssen Sie jedoch die Belange des Pächters und die Jagdzeiten berücksichtigen.

Kann ich als Pächter eines Jagdreviers dieses auch unterverpachten?

Als Pächter eines Jagdreviers haben Sie grundsätzlich das Recht, das Jagdrevier ganz oder teilweise weiter- oder unterzuverpachten, sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall haften Sie jedoch weiterhin für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

Was passiert bei einer Vertragsverletzung durch den Pächter oder Verpächter?

Bei einer Vertragsverletzung durch den Pächter oder Verpächter können Schadensersatzansprüche entstehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vertragspartner durch die Vertragsverletzung einen Schaden erlitten hat und dieser auf ein Verschulden des Schädigers zurückzuführen ist.

Wie kann ich einen bestehenden Jagdpachtvertrag kündigen?

Einen bestehenden Jagdpachtvertrag können Sie grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen (siehe Abschnitt 5). Eine ordentliche Kündigung ist nur für den Verpächter möglich, wenn er das Jagdrevier selbst nutzen oder einem Familienangehörigen zur Nutzung überlassen will. Eine außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema Jagdpacht haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, empfehle ich Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Jagdrecht zu wenden.

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