Jubiläumszuwendung für Mitarbeiter Anwalt

Als Arbeitgeber ist es wichtig, die Wertschätzung für die Loyalität und den Einsatz Ihrer Mitarbeiter zu zeigen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Gewährung von Jubiläumszuwendungen. In diesem Blog-Beitrag erläutern wir, wie man Jubiläumszuwendungen gewährt, welche steuerlichen und rechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind und welche Bedingungen für eine steuerfreie oder steuerbegünstigte Zahlung gelten. Darüber hinaus geben wir einen Überblick über aktuelle Gerichtsurteile und beantworten häufig gestellte Fragen zum Thema Jubiläumszuwendungen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Jubiläumszuwendung?

Eine Jubiläumszuwendung ist eine finanzielle oder sachliche Zuwendung eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter zum Anlass eines Dienstjubiläums. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, die dem Mitarbeiter Anerkennung und Wertschätzung für seine Betriebszugehörigkeit zeigt. Zumeist werden Mitarbeiter bei runden Jubiläen wie dem zehnjährigen, 25-jährigen oder 50-jährigen Dienstjubiläum bedacht.

Rechtsgrundlagen für Jubiläumszuwendungen

Die Rechtsgrundlagen, die für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen relevant sind, können in verschiedenen Regelungen gefunden werden. Hierzu zählen:

Für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung muss eine der oben genannten Rechtsgrundlagen vorliegen. In vielen Fällen wird die Jubiläumszuwendung im Arbeitsvertrag geregelt, wobei auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eine Rolle spielen können. Arbeitgeber können zudem eigene Richtlinien für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen erstellen.

Wichtig ist, dass die Jubiläumszuwendung unmittelbar im Zusammenhang mit dem Dienstjubiläum steht und keine für die normale Arbeitsleistung geschuldete Vergütung darstellt. Hierbei spielt die Steuerfreiheit aufgrund von § 3 Nr. 56 EStG eine zentrale Rolle, auf die wir im Folgenden näher eingehen werden.

Besteuerung von Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn zu betrachten und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings gibt es Möglichkeiten, eine steuerfreie oder steuerbegünstigte Jubiläumszuwendung zu gewähren. Hierzu zählen:

  • Steuerfreie Jubiläumszuwendung gemäß § 3 Nr. 56 EStG
  • Steuerbegünstigte Jubiläumszuwendung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Im Folgenden werden die Bedingungen für eine steuerfreie beziehungsweise steuerbegünstigte Jubiläumszuwendung erläutert.

Steuerfreie Jubiläumszuwendung

Nach § 3 Nr. 56 EStG sind Jubiläumszuwendungen bis zu einer Höhe von 1.080 Euro steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Zuwendung erfolgt anlässlich eines Dienstjubiläums, das mindestens zehn Jahre beträgt.
  • Die Zuwendung erfolgt in Form von Sachbezügen. Geldzuwendungen sind in diesem Fall nicht steuerfrei.
  • Es handelt sich um eine zusätzliche Zuwendung und keine sonstige Arbeitsleistung.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält zum 10-jährigen Dienstjubiläum einen hochwertigen Schreibwarengutschein im Wert von 1.000 Euro. Diese Zuwendung ist steuerfrei, da sie die oben genannten Bedingungen erfüllt.

Steuerbegünstigte Jubiläumszuwendung

Wenn die Voraussetzungen für eine steuerfreie Jubiläumszuwendung nicht erfüllt sind, kommt eine steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Einmalzahlung, deren Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG mit der sogenannten Fünftelregelung begünstigt ist.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung:

  • Die Jubiläumszuwendung übersteigt den Betrag von 1.080 Euro.
  • Die Zuwendung erfolgt anlässlich eines Dienstjubiläums von mindestens zehn Jahren.
  • Die Zuwendung ist nicht für die normale Arbeitsleistung geschuldet.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält zum 15-jährigen Dienstjubiläum eine Geldzuwendung von 2.000 Euro. Da es sich hierbei nicht um einen Sachbezug handelt, ist die Zuwendung nicht steuerfrei. Jedoch kann die Fünftelregelung angewendet werden, wodurch die Besteuerung der Zuwendung geringer ausfällt.

Zeitpunkt der Gewährung

Der Zeitpunkt, zu dem die Jubiläumszuwendung gewährt wird, ist für die steuerliche Behandlung relevant. Die steuerfreie oder steuerbegünstigte Gewährung ist an folgende Zeiträume gebunden:

  • Steuerfreie Jubiläumszuwendung gemäß § 3 Nr. 56 EStG: Die Zuwendung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Dienstjubiläum gewährt werden.
  • Steuerbegünstigte Jubiläumszuwendung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Die Zuwendung muss innerhalb von einem Monat vor oder nach dem Dienstjubiläum gewährt werden.

Wird die Jubiläumszuwendung außerhalb dieser Zeiträume gewährt, kann die Steuerfreiheit oder Steuerbegünstigung entfallen, sodass die Zuwendung in voller Höhe der Besteuerung unterliegt.

Besonderheiten und Sonderregelungen

Neben den grundlegenden Regelungen zur Besteuerung von Jubiläumszuwendungen gibt es auch einige Besonderheiten und Sonderregelungen, die beachtet werden sollten. Dazu zählen:

  • Freiwillige Zahlungen: Jubiläumszuwendungen sind grundsätzlich freiwillige Leistungen des Arbeitgebers und begründen keinen Rechtsanspruch auf ihre Gewährung, sofern sie nicht in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind.
  • Kürzung bei Teilzeit oder Elternzeit: In manchen Fällen kann die Höhe der Jubiläumszuwendung gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter in Teilzeit oder Elternzeit arbeitet oder aus anderen Gründen eine verringerte Arbeitszeit hat. Allerdings darf eine Kürzung nur erfolgen, wenn sie vertraglich oder tariflich vereinbart ist oder wenn keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (siehe dazu EuGH, Urteil vom 08.05.2019, C-486/18).
  • Rückzahlung bei Kündigung: Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Rückzahlungsklausel vorsehen, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Jubiläumszuwendung verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zahlung kündigt.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Jubiläumszuwendung verpflichtend?

Nein, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Anspruch besteht nur, wenn dieser im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch eine betriebliche Übung begründet wurde.

Wann ist eine Jubiläumszuwendung steuerfrei?

Eine Jubiläumszuwendung ist gemäß § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei, wenn sie anlässlich eines Dienstjubiläums von mindestens zehn Jahren gewährt wird, als Sachbezug erfolgt und eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers darstellt. Die steuerfreie Zuwendung darf einen Wert von 1.080 Euro nicht überschreiten. Eine Geldzuwendung ist jedoch nicht steuerfrei.

Gibt es eine Möglichkeit, eine steuerlich begünstigte Geldzuwendung für ein Dienstjubiläum zu gewähren?

Ja, gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kann eine einmalige Jubiläumszuwendung, die die Voraussetzungen für eine steuerfreie Zuwendung nicht erfüllt, mit der sogenannten Fünftelregelung steuerbegünstigt werden. Hierbei müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der steuerfreien Zuwendung erfüllt sein, jedoch kommt die Begünstigung auch bei Geldzuwendungen zur Anwendung.

Können Jubiläumszuwendungen für Teilzeit- oder Elternzeitbeschäftigte gekürzt werden?

Eine Kürzung der Jubiläumszuwendung bei Teilzeit oder Elternzeit ist möglich, sofern dies vertraglich oder tariflich vereinbart ist und keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (siehe EuGH, Urteil vom 08.05.2019, C-486/18).

Kann ein Arbeitgeber eine Rückzahlung der Jubiläumszuwendung verlangen, wenn der Mitarbeiter kurz nach der Zahlung das Arbeitsverhältnis kündigt?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung der Jubiläumszuwendung verlangen. Hierzu muss im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Rückzahlungsklausel vorgesehen sein, die den Mitarbeiter zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zahlung das Arbeitsverhältnis kündigt.

Fazit

Jubiläumszuwendungen sind eine wichtige Anerkennung und Wertschätzung der Betriebszugehörigkeit von Mitarbeitern. Arbeitgeber sollten sich der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Gewährung von Jubiläumszuwendungen bewusst sein, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Die hier dargelegten Informationen sollen bei der Gestaltung und ggf. Anpassung von Regelungen zu Jubiläumszuwendungen helfen.

Da es sich hierbei um einen komplexen Bereich des Arbeits- und Steuerrechts handelt, empfiehlt es sich, sich bei Unsicherheiten oder Fragen an einen auf Arbeitsrecht oder Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden.

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