Kindesunterhalt: Regelungen und Berechnung für Unterhaltsansprüche von Kindern

Die Regelung und Berechnung des Kindesunterhalts ist ein wichtiges Thema für Eltern, die sich getrennt haben oder scheiden lassen. Die finanzielle Sicherheit für das gemeinsame Kind ist von großer Bedeutung, um dessen Bedürfnisse und Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten.

In diesem umfassenden Blog-Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Kindesunterhalt wissen müssen, von den gesetzlichen Regelungen über die Berechnung von Unterhaltsansprüchen bis hin zu aktuellen Gerichtsurteilen und häufig gestellten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen für Kindesunterhalt

Die gesetzliche Grundlage für den Kindesunterhalt findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dazu zählen auch Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Ansprüche der Kinder sind in den §§ 1602 bis 1615 BGB geregelt. Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Einkommen der Eltern und dem Alter der Kinder.

Grundsätzlich haben alle minderjährigen Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt, unabhängig von ihrem Wohnort oder der Art der Betreuung (z.B. durch einen Elternteil, Pflegeeltern, Heimerziehung). Der Unterhaltsanspruch besteht auch, wenn ein Elternteil das Kind nicht persönlich betreut oder keinen Kontakt hat.

Das Düsseldorfer Verfahren

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts orientieren sich die deutschen Familiengerichte am sogenannten Düsseldorfer Verfahren. Die Düsseldorfer Tabelle gibt dabei Auskunft über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts in Abhängigkeit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Das Wechselmodell

Immer mehr Eltern entscheiden sich nach der Trennung für das sogenannte Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt. In diesem Fall wird der Unterhalt häufig hälftig geteilt, da beide Eltern zur Betreuung und Versorgung des Kindes beitragen. Eine genaue Regelung zur Berechnung von Kindesunterhalt im Wechselmodell gibt es jedoch nicht, sodass die Gerichte hier im Einzelfall entscheiden.

Berechnung des Kindesunterhalts

Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt in mehreren Schritten und berücksichtigt das Einkommen beider Elternteile, das Alter des Kindes sowie eventuelle Sonderbedarfe. Hierbei wird zwischen dem sogenannten Barunterhalt und dem Naturalunterhalt unterschieden:

  • Barunterhalt: Der Barunterhalt ist der Geldbetrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil an den betreuenden Elternteil zahlen muss. Die Höhe des Barunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
  • Naturalunterhalt: Der Naturalunterhalt umfasst alle Leistungen, die der betreuende Elternteil für das Kind erbringt, z.B. die Bereitstellung von Wohnraum, Nahrung, Kleidung und die Erziehung.

Zur Berechnung des Barunterhalts wird zunächst das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt:

  1. Ermittlung des Bruttoeinkommens aus allen Einkunftsarten
  2. Abzug der Steuern und Sozialabgaben
  3. Abzug von berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
  4. Abzug von eventuellen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Kindern oder Ehegatten

Anschließend wird der Barunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Dabei wird das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in eine Einkommensstufe eingeordnet und der entsprechende Unterhaltsbetrag in Abhängigkeit vom Alter des Kindes abgelesen.

Beispiel:

  • Das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils beträgt 2.500 Euro.
  • Das Kind ist 8 Jahre alt.
  • Laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2021) beträgt der Unterhaltsbetrag in diesem Fall 399 Euro.

Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern wird der Unterhalt anteilig aufgeteilt. Dabei gelten die sogenannten Mangelfallquoten, die ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind. Sind die finanziellen Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend, um den vollen Unterhalt für alle Kinder zu zahlen, wird der Unterhalt anteilig gekürzt.

Besonderheiten bei 17-jährigen Kindern in Ausbildung

Wenn Kinder das 17. Lebensjahr erreichen und sich in der Ausbildung befinden, tritt eine neue Phase des Unterhaltsrechtes in Kraft. Da diese Kinder normalerweise noch nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, sind sie weiterhin unterhaltsberechtigt.

Ausbildung und Unterhalt

Nach der Rechtsprechung sind 17-jährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Der Unterhaltsanspruch besteht für die Dauer der Ausbildung, sofern diese innerhalb einer angemessenen und üblichen Zeit abgeschlossen wird.

Die Ausbildungsvergütung, die das Kind erhält, wirkt sich jedoch auf den Unterhaltsanspruch aus. Gemäß § 1612b BGB wird sie auf den Unterhalt angerechnet, wobei ein Teil davon als ausbildungsbezogener Mehrbedarf gelten kann und somit vom Abzug ausgenommen wird.

Alter und Unterhalt

Mit dem 17. Lebensjahr tritt das Kind in eine neue Altersstufe ein, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbetrages auswirkt. Nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich der Bedarfssatz und somit in der Regel auch der zu zahlende Unterhalt. Allerdings ist dieser Betrag immer auch abhängig von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt, besteht für alleinerziehende Elternteile die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Der Unterhaltsvorschuss dient als finanzielle Hilfe und soll die finanzielle Belastung der Alleinerziehenden reduzieren.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Mindestunterhalt und wird vom Staat gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind ist unter 18 Jahre alt.
  • Der betreuende Elternteil ist ledig, geschieden, verwitwet oder der andere Elternteil ist dauerhaft getrennt lebend.
  • Der betreuende Elternteil lebt mit dem Kind im selben Haushalt.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt keinen oder nur unzureichenden Unterhalt.

Der Unterhaltsvorschuss ist jedoch keine dauerhafte Leistung und wird in der Regel maximal für 72 Monate gezahlt. Zudem wird der gezahlte Unterhaltsvorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert, sobald dieser wieder in der Lage ist, den Unterhalt selbst zu zahlen.

Sonderbedarf und Mehrbedarf

Im Rahmen des Kindesunterhalts können neben dem regulären Unterhalt auch Sonderbedarfe und Mehrbedarfe geltend gemacht werden. Diese zusätzlichen Kosten müssen von beiden Elternteilen anteilig getragen werden und sind unabhängig von den in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträgen.

Sonderbedarf

Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn unvorhersehbare, außergewöhnliche und einmalige Kosten entstehen, die nicht aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden können. Beispiele für Sonderbedarfe sind:

  • Orthopädische Hilfsmittel bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes
  • Kosten für eine dringend notwendige Zahnspange
  • Teilnahme an einer Klassenfahrt
  • Anschaffung von Schulbüchern und -materialien bei Schulwechsel

Der Sonderbedarf muss konkret nachgewiesen und von beiden Elternteilen anteilig nach ihrem Einkommen getragen werden.

Mehrbedarf

Mehrbedarf entsteht, wenn das Kind regelmäßig höhere Kosten verursacht, die über den üblichen Unterhaltsbedarf hinausgehen. Beispiele für Mehrbedarfe sind:

  • Kosten für Nachhilfeunterricht
  • Beiträge für Sportvereine oder Musikunterricht
  • Kosten für eine besondere Schule, z.B. eine Privatschule oder eine Schule für Hochbegabte
  • Kosten für therapeutische Maßnahmen, z.B. bei einer Lernschwäche oder einer Verhaltensstörung

Auch der Mehrbedarf muss von beiden Elternteilen anteilig nach ihrem Einkommen getragen werden. Im Gegensatz zum Sonderbedarf handelt es sich beim Mehrbedarf jedoch um regelmäßige, wiederkehrende Kosten.

Titulierung des Kindesunterhalts

Um den Kindesunterhalt rechtssicher zu regeln und die Zahlungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils durchsetzen zu können, empfiehlt sich die sogenannte Titulierung. Dabei wird der Unterhalt in einer notariellen Urkunde oder in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt. Der titulierte Unterhaltsanspruch kann im Falle von Zahlungsverzug oder -verweigerung vollstreckt werden.

Die Titulierung hat zudem den Vorteil, dass der Unterhaltsanspruch auch gegenüber Dritten, wie z.B. Behörden oder Banken, nachgewiesen werden kann. Dies kann insbesondere bei der Beantragung von staatlichen Leistungen oder Krediten von Bedeutung sein.

Vollstreckung von Kindesunterhalt

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, kann der betreuende Elternteil den titulierten Unterhaltsanspruch vollstrecken lassen. Dazu stehen verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Pfändung von Arbeitseinkommen: Der Unterhalt kann direkt beim Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils gepfändet werden. Dabei wird der geschuldete Unterhalt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und an den betreuenden Elternteil ausgezahlt.
  • Pfändung von Bankguthaben: Der Unterhalt kann auch von den Bankguthaben des unterhaltspflichtigen Elternteils gepfändet werden, sofern diese ausreichend sind, um den Unterhalt zu decken.
  • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen: Bei fehlenden Einkommens- oder Vermögenswerten kann der Unterhalt durch eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des unterhaltspflichtigen Elternteils geltend gemacht werden. Dazu zählen z.B. Fahrzeuge, Wertgegenstände oder Einrichtungsgegenstände.

Die Vollstreckung des Kindesunterhalts sollte jedoch nur als letztes Mittel angewendet werden, da sie das Verhältnis zwischen den Elternteilen weiter belasten kann. Zunächst sollte versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden und ggf. die Unterhaltszahlungen anzupassen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils verschlechtert haben.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Kindesunterhalt

Im Bereich des Kindesunterhalts kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und Entscheidungen, die die Rechtsprechung und die Praxis beeinflussen. Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Gerichtsurteile zum Thema Kindesunterhalt:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2018, Az. XII ZB 193/17: Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell der Bedarf des Kindes grundsätzlich nach den Regeln der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln ist. Dabei sind jedoch die beiderseitigen Betreuungsleistungen der Eltern zu berücksichtigen, sodass eine hälftige Teilung des Unterhalts in Betracht kommt.
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.04.2018, Az. 2 UF 206/17: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein volljähriges Kind, das sich in einer Berufsausbildung befindet, grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt für eine anschließende Weiterbildung hat, es sei denn, diese ist für den angestrebten Beruf erforderlich.
  • Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 21 UF 53/17: Das OLG Celle hat klargestellt, dass ein minderjähriges Kind, das im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils lebt, einen Anspruch auf Unterhalt gegen diesen Elternteil hat, wenn dieser nicht zur Betreuung und Versorgung des Kindes beiträgt.

Häufig gestellte Fragen zum Kindesunterhalt

Wie lange besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt?

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Allerdings kann der Unterhaltsanspruch auch darüber hinaus bestehen, z.B. wenn das Kind noch in der Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung ist. In diesem Fall besteht der Unterhaltsanspruch in der Regel bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung.

Wie oft muss der Kindesunterhalt angepasst werden?

Der Kindesunterhalt sollte regelmäßig angepasst werden, um Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen der Elternteile oder im Bedarf des Kindes Rechnung zu tragen. Eine Anpassung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ändert, das Kind in eine höhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle rückt oder der Mindestunterhalt angehoben wird. Es ist empfehlenswert, den Unterhalt mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt?

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der betreuende Elternteil den titulierten Unterhaltsanspruch vollstrecken lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, um die finanzielle Belastung für den betreuenden Elternteil zu reduzieren. Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert.

Wie wird der Kindesunterhalt im Wechselmodell berechnet?

Im Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, gibt es keine einheitliche Regelung zur Berechnung des Kindesunterhalts. In der Praxis orientieren sich die Gerichte häufig an der Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigen die beiderseitigen Betreuungsleistungen der Eltern. Eine hälftige Teilung des Unterhalts kann in Betracht kommen, wobei die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Kann der Kindesunterhalt verjähren?

Titulierte Unterhaltsansprüche verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren. Allerdings können rückständige Unterhaltsforderungen, die nicht tituliert sind, bereits nach drei Jahren verjähren. Um die Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs zu gewährleisten, sollte daher eine rechtzeitige Titulierung erfolgen.

Wie wirkt sich ein neuer Partner des betreuenden Elternteils auf den Kindesunterhalt aus?

Ein neuer Partner des betreuenden Elternteils hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts. Der Kindesunterhalt wird nach dem Einkommen der leiblichen Eltern berechnet und bleibt auch bei einer neuen Partnerschaft des betreuenden Elternteils unverändert. Allerdings kann der neue Partner im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unter Umständen verpflichtet sein, dem betreuenden Elternteil Unterhalt zu gewähren. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil einen geringeren Unterhaltsbetrag zahlen muss.

Wie wirkt sich die Geburt eines weiteren Kindes auf den Kindesunterhalt aus?

Die Geburt eines weiteren Kindes kann Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts haben, da der unterhaltspflichtige Elternteil nun auch für das neue Kind unterhaltspflichtig ist. In diesem Fall wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle neu berechnet, wobei die Mangelfallquoten zur Anwendung kommen. Der Unterhalt für das ältere Kind kann dadurch gekürzt werden, um den Unterhaltsansprüchen des neuen Kindes Rechnung zu tragen.

Das Thema Kindesunterhalt ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Umstände. Bei Fragen oder Unklarheiten empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die bestmögliche Regelung für das Wohl des Kindes zu erreichen.

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