Der Konzernbetriebsrat ist ein bedeutendes Instrument der Arbeitnehmervertretung in großen Unternehmen und Konzernen. Seine Rechte und Pflichten sind nicht nur von großer praktischer Relevanz, sondern auch rechtlich komplex. In diesem umfassenden Artikel werden wir die Rolle des Konzernbetriebsrats in Unternehmen erläutern, seine gesetzlichen Grundlagen und Praxisbeispiele analysieren und aktuelle Gerichtsurteile und FAQs präsentieren.

Inhaltsübersicht

  1. Rechtliche Grundlagen: Betriebsverfassungsgesetz & Co
  2. Bildung des Konzernbetriebsrats
  3. Aufgaben und Rolle des Konzernbetriebsrats
  4. Mitglieder des Konzernbetriebsrats
  5. Rechte und Pflichten des Konzernbetriebsrats
  6. Kooperation und Abgrenzung zwischen Betriebsrat und Konzernbetriebsrat
  7. Aktuelle Gerichtsurteile zum Konzernbetriebsrat
  8. FAQs zum Konzernbetriebsrat

Rechtliche Grundlagen: Betriebsverfassungsgesetz & Co

Die rechtlichen Grundlagen für den Konzernbetriebsrat finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Besonders relevant sind hier die §§ 54 bis 58 BetrVG, die die Arbeit des Konzernbetriebsrats regeln. Neben dem BetrVG sind auch das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) in bestimmten Fällen relevant für die Arbeit des Konzernbetriebsrats.

Betriebsverfassungsgesetz: §§ 54 bis 58 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in den §§ 54 bis 58 BetrVG die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte des Konzernbetriebsrats. Einzelne Regelungen sind unter anderem:

  • § 54 Abs. 1 BetrVG – Bildung eines Konzernbetriebsrats
  • § 54 Abs. 2 BetrVG – Initiative zur Bildung des Konzernbetriebsrats
  • § 55 BetrVG – Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats
  • § 56 BetrVG – Aufgaben des Konzernbetriebsrats
  • § 57 BetrVG – Rechte des Konzernbetriebsrats
  • § 58 BetrVG – Kosten, Freistellungen und Schulungen

Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind grundsätzlich zwingend und können nicht durch Verträge oder Tarifverträge eingeschränkt werden.

Aktiengesetz (AktG)

In Aktiengesellschaften können auch Regelungen des Aktiengesetzes von Bedeutung sein. Dabei stehen insbesondere die Regelungen zur Mitbestimmung im Vordergrund, die den Einfluss des (Konzern-)Betriebsrats auf die Aufsichtsratsbesetzung regeln:

  • § 96 Abs. 2 AktG – Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
  • § 102 AktG – Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG)

Die Bildung und Arbeit von Europäischen Betriebsräten sind im europäischen Kontext für Konzernbetriebsräte ebenfalls von praktischer Relevanz. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) regelt dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats und seine Rechte und Pflichten. Für den Konzernbetriebsrat sind die Regelungen des EBRG dann von Bedeutung, wenn der Konzern grenzüberschreitend tätig ist und Konzernunternehmen in anderen EU-Staaten betreibt.

Bildung des Konzernbetriebsrats

Der Konzernbetriebsrat ist im Gegensatz zum Betriebsrat kein verpflichtendes Organ und wird nur auf Initiative der Betriebsräte gebildet. Gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat dann gebildet werden, wenn mehrere Betriebsräte eines Konzerns oder eines herrschenden und eines abhängigen Unternehmens einen gemeinsamen Interessenausgleich und ein gemeinsames Handeln für erforderlich halten.

Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats

Die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG sind wie folgt:

  • Existenz eines Konzerns oder eines herrschenden und eines abhängigen Unternehmens
  • Mehrere Betriebsräte innerhalb des Konzerns
  • Gemeinsamer Interessenausgleich und gemeinsames Handeln für erforderlich gehalten

Ein Unternehmen gilt als herrschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden und bestimmenden Einfluss auf ein abhängiges Unternehmen ausüben kann. Dies kann zum Beispiel durch eine Mehrheitsbeteiligung oder vertragliche Regelungen erfolgen.

Initiative zur Bildung des Konzernbetriebsrats

Die Initiative zur Bildung eines Konzernbetriebsrats geht nach § 54 Abs. 2 BetrVG von den beteiligten Betriebsräten aus. Sie entsenden einige ihrer Mitglieder zu einem Treffen, um über die Bildung eines Konzernbetriebsrats zu entscheiden. Die Entscheidung zur Bildung eines Konzernbetriebsrats erfolgt dann durch Beschluss der beteiligten Betriebsräte.

Beispiele für Gründe zur Bildung eines Konzernbetriebsrats

Die Gründe zur Bildung eines Konzernbetriebsrats können vielfältig sein und sind abhängig von der jeweiligen Situation und den Interessen der Arbeitnehmer im betroffenen Konzern. Einige mögliche Gründe können sein:

  • Abstimmung der betrieblichen Interessenvertretung bei konzernweiten Umstrukturierungen
  • Förderung der Zusammenarbeit bei konzernübergreifenden Sozialplanverhandlungen
  • Harmonisierung von tariflichen Regelungen und Diversity-Politik
  • Ausbau der betrieblichen Mitbestimmung über den Konzern hinaus
  • Einflussnahme auf die konzernweite Unternehmensstrategie

Die beteiligten Betriebsräte sollten die Gründung eines Konzernbetriebsrats jedoch gut abwägen und die Vor- und Nachteile genau analysieren, da die Bildung eines Konzernbetriebsrats auch eine Konzentration der Arbeitnehmervertretung auf höherer Ebene bedeuten kann.

Aufgaben und Rolle des Konzernbetriebsrats

Die Aufgaben und Rollen des Konzernbetriebsrats sind gemäß § 56 BetrVG im Wesentlichen darauf ausgerichtet, ein gemeinsames Handeln und eine gemeinsame Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Konzern zu ermöglichen und zu fördern. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Koordinierung der betrieblichen Interessenvertretung auf konzernweiter Ebene
  • Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Betriebsräten
  • Aussprache von Empfehlungen und Beschlüssen zu konzernweiten Personal- und Sozialangelegenheiten sowie zu wirtschaftlichen Angelegenheiten von zentraler Bedeutung
  • Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Sicherung der Arbeitsplätze
  • Einflussnahme auf die konzernweite Personalplanung und -entwicklung

Der Konzernbetriebsrat hat jedoch keine direkten Entscheidungs- oder Durchführungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitgeber oder den beteiligten Betriebsratsgremien und fungiert weitgehend als beratendes Organ.

Mitglieder des Konzernbetriebsrats

Die Mitglieder des Konzernbetriebsrats sind gemäß § 55 BetrVG grundsätzlich Mitglieder der einzelnen beteiligten Betriebsräte innerhalb des Konzerns. Jeder beteiligte Betriebsrat entsendet dabei eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Konzern:

  • 3 Mitglieder bei 50 bis 500 Arbeitnehmern
  • 5 Mitglieder bei 501 bis 2.000 Arbeitnehmern
  • 7 Mitglieder bei 2.001 bis 5.000 Arbeitnehmern
  • 9 Mitglieder bei mehr als 5.000 Arbeitnehmern

Bestehen mehrere Betriebsräte innerhalb eines Unternehmens, entsendet jeder Betriebsrat anhand dieser Staffelung seine Vertreter in den Konzernbetriebsrat. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass alle relevanten Bereiche und Interessengruppen innerhalb des Konzerns angemessen im Konzernbetriebsrat vertreten sind.

Wahl der Mitglieder

Die Wahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats erfolgt durch die beteiligten Betriebsräte. Gemäß § 55 Abs. 2 BetrVG haben die einzelnen beteiligten Betriebsräte die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Mitgliederzahl Vertreter aus ihren Reihen in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Die Auswahl erfolgt dabei durch die Betriebsräte selbst, indem sie ihre Vertreter aus einer Liste von Kandidaten auswählen oder nach Vorschlag eines entsendenden Betriebsratsmitglieds bestimmen.

Amtszeit der Mitglieder

Die Amtszeit der Mitglieder des Konzernbetriebsrats beträgt gemäß § 55 Abs. 3 BetrVG bis zur Wahl des nachfolgenden Konzernbetriebsrats, längstens jedoch vier Jahre. Die Regelung zur Amtszeit entspricht somit der Amtszeit der Mitglieder der einzelnen beteiligten Betriebesräte.

Rechte und Pflichten des Konzernbetriebsrats

Die Rechte und Pflichten des Konzernbetriebsrats sind in § 57 BetrVG geregelt. Im Vergleich zu den Rechten der einzelnen beteiligten Betriebsräte ist der Umfang der Rechte des Konzernbetriebsrats jedoch beschränkt. Grundsätzlich hat der Konzernbetriebsrat folgende Rechte und Pflichten:

Informationsrechte

Der Konzernbetriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die wirtschaftliche, personelle und soziale Lage des Konzerns zu erhalten. Zudem hat er das Recht, Stellungnahmen und Anträge an den Arbeitgeber sowie die beteiligten Betriebsräte zu richten und von diesen Informationen und Stellungnahmen zu verlangen.

Anhörungsrechte

Der Konzernbetriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber angehört zu werden, wenn konzernweite Personal- und Sozialangelegenheiten sowie wirtschaftliche Angelegenheiten von zentraler Bedeutung betroffen sind. Dies umfasst insbesondere die Beteiligung des Konzernbetriebsrats bei Verhandlungen über Sozialpläne, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf Konzernebene.

Beratungsrechte

Der Konzernbetriebsrat hat das Recht, den Arbeitgeber und die beteiligten Betriebsräte in konzernweiten Angelegenheiten zu beraten und Empfehlungen und Beschlüsse auszusprechen. Zu seinen Beratungsaufgaben gehört auch, die Interessen der Arbeitnehmer im Konzern gegenüber dem Arbeitgeber vertreten zu helfen.

Keine direkten Entscheidungsbefugnisse

Entscheidend ist, dass der Konzernbetriebsrat keine direkten Entscheidungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitgeber oder den beteiligten Betriebsratsgremien hat. Seine Rolle besteht vielmehr darin, ein gemeinsames Handeln und eine gemeinsame Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zu ermöglichen und zu unterstützen.

Kooperation und Abgrenzung zwischen Betriebsrat und Konzernbetriebsrat

Die Zusammenarbeit und Abgrenzung zwischen Betriebsrat und Konzernbetriebsrat kann in der Praxis mitunter schwierig sein. Grundlegend ist festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat keine Weisungsbefugnisse gegenüber den einzelnen beteiligten Betriebsräten hat. Vielmehr ist es seine Aufgabe, die Zusammenarbeit der beteiligten Betriebsräte zu fördern und kollektive Interessen der Arbeitnehmer auf einer höheren Ebene zu vertreten.

Grundsätzlich gelten folgende Abgrenzungsprinzipien zwischen Betriebsrat und Konzernbetriebsrat:

  • Der Konzernbetriebsrat ist für konzernweite Angelegenheiten zuständig, während der Betriebsrat für betriebliche Angelegenheiten zuständig ist.
  • Der Betriebsrat hat primäre Entscheidungs- und Durchführungsbefugnisse, während der Konzernbetriebsrat weitgehend als beratendes Organ fungiert.
  • Der Konzernbetriebsrat hat keine Weisungsrechte gegenüber den beteiligten Betriebsräten, sondern unterstützt und fördert die Zusammenarbeit der betrieblichen Interessenvertretung.

Es ist wichtig, dass Betriebsrat und Konzernbetriebsrat ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Rollen respektieren, um effektiv zusammenzuarbeiten und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen zu vertreten. Eine enge Kommunikation, regelmäßige Treffen und ein konstruktiver Dialog sind für eine gute Zusammenarbeit zwischen den beiden Gremien entscheidend.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Konzernbetriebsrat

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Konzernbetriebsrat dargestellt, um relevante Rechtsprechungstendenzen abzubilden und die rechtlichen Grundlagen des Konzernbetriebsrats in der Praxis zu verdeutlichen.

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei konzernweiten Angelegenheiten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 1 ABR 55/14: In diesem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Konzernbetriebsrat zuständig ist, wenn eine Angelegenheit wesentlich konzernweit ist und die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte überschreitet.

Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden vom Konzernbetriebsrat

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2015, Az. 7 ABR 90/13: In dieser Entscheidung stellte das Gericht klar, dass der Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden von der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat durch den beteiligten Betriebsrat zulässig ist, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Konzernbetriebsrat verhindern.

Kündigungsschutz für Mitglieder des Konzernbetriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. 2 AZR 731/12: Das Bundesarbeitsgericht entschied in diesem Fall, dass Mitglieder des Konzernbetriebsrats den gleichen besonderen Kündigungsschutz genießen wie Mitglieder des Betriebsrats, sofern sie Mitglieder der beteiligten Betriebsräte sind.

FAQs zum Konzernbetriebsrat

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsrat und Konzernbetriebsrat?

Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer innerhalb eines einzelnen Betriebs vertritt, während der Konzernbetriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer auf Konzernebene vertritt.

Kann der Konzernbetriebsrat verbindliche Entscheidungen treffen?

Nein, der Konzernbetriebsrat agiert in erster Linie als beratendes Organ und hat keine direkten Entscheidungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitgeber oder den beteiligten Betriebsratsgremien.

Was passiert, wenn sich Betriebsrat und Konzernbetriebsrat nicht einig sind?

Wenn sich Betriebsrat und Konzernbetriebsrat nicht einig sind, sollten sie versuchen, eine gemeinsame Position zu finden, die im Sinne der Arbeitnehmer ist. Ein beteiligter Betriebsrat ist jedoch nicht an die Entscheidungen des Konzernbetriebsrats gebunden und kann seine eigenen Entscheidungen treffen.

Haben Mitglieder des Konzernbetriebsrats denselben Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder?

Ja, Mitglieder des Konzernbetriebsrats, die gleichzeitig auch Mitglieder des Betriebsrats sind, genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder.

Wie können sich Arbeitnehmer an den Konzernbetriebsrat wenden?

Arbeitnehmer, die sich an den Konzernbetriebsrat mit ihrem Anliegen wenden möchten, sollten in der Regel zunächst ihren Betriebsrat ansprechen. Der Betriebsrat kann dann – falls erforderlich – das Anliegen an den Konzernbetriebsrat weiterleiten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Konzernbetriebsrat ein wichtiges Organ der Arbeitnehmervertretung in großen Unternehmen und Konzernen ist. Seine Rechte und Pflichten sind gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz verankert und zielgerichtet darauf ausgerichtet, ein gemeinsames Handeln und eine gemeinsame Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Konzern zu ermöglichen und zu fördern.

In der Praxis ist die Zusammenarbeit und Abgrenzung zwischen Betriebsrat und Konzernbetriebsrat jedoch häufig komplex und erfordert eine enge Kommunikation und ein konstruktives Miteinander der beteiligten Gremien. Insbesondere aktuelle Gerichtsurteile zum Konzernbetriebsrat zeigen die Bedeutung dieses Organs im rechtlichen Kontext und untermauern die Relevanz der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Konzernbetriebsrat bei konzernweiten Fragestellungen und Herausforderungen.

Für Arbeitnehmer, Betriebsräte und Unternehmen gilt es daher, die Rolle und den Einfluss des Konzernbetriebsrats in ihrem jeweiligen Kontext zu verstehen und effektiv mit diesem Organ zusammenzuarbeiten, um bestmögliche Ergebnisse für alle Beteiligten zu erzielen.

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