Die Konzernleihe, die Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns, ist im Arbeitsrecht ein wichtiger und teilweise komplexer Fragebereich. In diesem umfangreichen Artikel beschäftigen wir uns mit den rechtlichen Grundlagen der Konzernleihe, ihren Regelungen und den Folgen für Arbeitnehmer. Wir beleuchten, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer im Rahmen einer Konzernleihe haben und beantworten die häufigsten Fragen.

Rechtliche Grundlagen der Konzernleihe

Die Konzernleihe muss im Kontext des Arbeitnehmerüberlassungsrechts sowie des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts betrachtet werden. Die Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen, die zusammenwirken und den Rahmen für die möglichkeiten und Grenzen einer Konzernleihe bilden.

  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Das AÜG regelt die Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher an einen Entleiher. Das Gesetz gilt grundsätzlich auch für Konzernleihe, jedoch gibt es Ausnahmen und Besonderheiten, die bei einer Beschäftigung innerhalb eines Konzerns zu beachten sind.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Das BetrVG regelt die Mitbestimmung und Mitwirkung der Betriebsräte in Angelegenheiten des betrieblichen Arbeitslebens. Es enthält auch Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung und deren Konsequenzen für die betriebliche Vertretung.
  • Tarifverträge: In Tarifverträgen können Regelungen zur Konzernleihe und zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern getroffen werden. Diese Vereinbarungen gelten dann für die von den Tarifpartnern vertretenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifvertrags.

Die rechtlichen Regelungen der Konzernleihe sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung der einzelnen Gesetze und Vorschriften. Die folgenden Abschnitte widmen sich den Regelungen im Detail und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer.

Regelungen der Konzernleihe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet die rechtliche Grundlage für die zeitweise Überlassung von Arbeitnehmern an einen anderen Arbeitgeber. Das AÜG regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, den rechtlichen Status von Leiharbeitnehmern und die Rechte und Pflichten der beteiligten Arbeitgeber (Ver- und Entleiher).

  • Erlaubnispflicht oder Erlaubnisfreiheit: Grundsätzlich bedarf es einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit. Für die Konzernleihe gilt jedoch eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns ist erlaubnisfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nicht geschäftsmäßige Überlassung handelt. Dies ist der Fall, wenn die Überlassung im überwiegenden Interesse des verleihenden Konzernunternehmens erfolgt und nicht darauf abzielt, den Personalmangel des entleihenden Unternehmens auszugleichen.
  • Arbeitsvertragliche Regelungen: Im Rahmen einer Konzernleihe muss der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Regelung zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung enthalten. Eine solche Regelung muss bestimmte Informationen beinhalten, einschließlich des Rechts des Arbeitnehmers auf Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Nach dem AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Überlassung grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dazu gehören unter anderem der Anspruch auf den gleichen Lohn, gleiche Arbeitszeiten und gleiche Sozialleistungen. Die Tarifverträge können jedoch abweichende Regelungen treffen.
  • Zeitarbeitsverbot: In einigen Branchen und Tätigkeitsfeldern ist Zeitarbeit gesetzlich verboten oder eingeschränkt. In diesen Fällen ist auch die Konzernleihe nicht zulässig.

Regelungen der Konzernleihe im Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die betriebliche Mitbestimmung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und ihrer Vertretung, den Betriebsrat. Im Rahmen der Konzernleihe müssen die Interessen der Arbeitnehmervertretung und deren Rechte und Pflichten berücksichtigt werden. Einige relevante Regelungen des BetrVG in Bezug auf die Konzernleihe sind:

  • Mitbestimmungsrecht: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung oder wesentlichen Änderung der Arbeitnehmerüberlassung in seinem Betrieb. Dies beinhaltet auch das Recht, Vereinbarungen über die Zahl der eingesetzten Leiharbeitnehmer und deren konkreten Einsatzbereich zu treffen.
  • Informationsrecht: Der Entleiher-Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber über den Grund und die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung unterrichtet zu werden.
  • Wahlberechtigung: Leiharbeitnehmer, die im entleihenden Betrieb eingesetzt werden, können an Betriebsratswahlen teilnehmen und sind auch wählbar, wenn sie mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Tarifvertragliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf die Konzernleihe

Tarifverträge sind rechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die unter anderem Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung und Konzernleihe enthalten können. Diese tarifvertraglichen Regelungen können im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen sowohl günstigere als auch ungünstigere Bedingungen für die Arbeitnehmer vorsehen. Einige Beispiele für tarifvertragliche Regelungen zur Konzernleihe sind:

  • Entgeltsysteme und Zuschläge: Tarifverträge können den Lohn von Leiharbeitnehmern, einschließlich Grundlohn, Zulagen und Zuschläge, regeln. Diese Regelungen können von den gesetzlichen Vorgaben zum Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen.
  • Übernahme von Leiharbeitnehmern: In Tarifverträgen können Vereinbarungen über die Übernahme von Leiharbeitnehmern in ein festes Arbeitsverhältnis im Entleihbetrieb getroffen werden, beispielsweise nach einer bestimmten Einsatzdauer oder bei Vorliegen anderer Voraussetzungen.
  • Qualifikation und Weiterbildung: Tarifverträge können Regelungen zur Qualifikation und Weiterbildung von Leiharbeitnehmern enthalten, beispielsweise die Verpflichtung des Entleihers oder Verleihers, bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer zu ermöglichen.

Folgen der Konzernleihe für Arbeitnehmer

Die Konzernleihe hat verschiedene Folgen für Arbeitnehmer, die bei einer Überlassung innerhalb eines Konzerns zu berücksichtigen sind. Einige der wichtigsten Auswirkungen sind:

  • Arbeitsplatzsicherheit: Im Falle einer Konzernleihe haben Arbeitnehmer grundsätzlich eine verbesserte Arbeitsplatzsicherheit, weil sie in regelmäßigen Abständen innerhalb des Konzerns wechseln können, ohne ihren Arbeitsvertrag zu verlieren. Das kann zu einer größeren Flexibilität und Sicherheit für die Arbeitnehmer führen.
  • Arbeitsbedingungen: Während der Dauer der Konzernleihe müssen die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer denen der vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers entsprechen. Jedoch können Tarifverträge abweichende Regelungen vorsehen, die zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen führen können.
  • Sozialleistungen: Leiharbeitnehmer haben im Rahmen der Konzernleihe Anspruch auf die gleichen Sozialleistungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dies beinhaltet unter anderem Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Betriebliche Altersvorsorge und andere Leistungen.
  • Betriebsrat: Arbeitnehmervertretung und Mitbestimmung sind auch bei der Konzernleihe gewährleistet, indem Leiharbeitnehmer in der Regel wahlberechtigt und wählbar für den Betriebsrat des Entleihers sind.
  • Weiterbildung: Im Rahmen der Konzernleihe kann es für Arbeitnehmer Chancen zur Weiterbildung und beruflichen Entwicklung geben, indem sie in verschiedenen Bereichen und Unternehmen des Konzerns eingesetzt werden und unterschiedliche Erfahrungen sammeln können.

Häufig gestellte Fragen zur Konzernleihe

Die Konzernleihe ist ein komplexes Thema im Arbeitsrecht, das viele Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufwirft. Im Folgenden beantworten wir einige der am häufigsten gestellten Fragen.

F: Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Konzernleihe?

A: Die Arbeitnehmerüberlassung bezieht sich auf die Überlassung von Arbeitskräften durch einen Verleiher (in der Regel eine Zeitarbeitsfirma) an einen Entleiher (einen anderen Arbeitgeber). Die Konzernleihe ist eine Spezialform der Arbeitnehmerüberlassung, bei der Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns überlassen werden. In der Regel gelten für die Konzernleihe dieselben gesetzlichen Regelungen wie für die allgemeine Arbeitnehmerüberlassung, jedoch gibt es einige Ausnahmen und Besonderheiten, die bei der Konzernleihe beachtet werden müssen.

F: Kann ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen in eine Konzernleihe einbezogen werden?

A: Grundsätzlich ist eine Konzernleihe nur mit der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers muss eine Regelung zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung enthalten, die den Arbeitnehmer über die Konzernleihe und seine Rechte und Pflichten während der Überlassung informiert. Ein Arbeitnehmer kann nicht gegen seinen Willen in eine Konzernleihe einbezogen werden, es sei denn, sein Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Regelung.

F: Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während einer Konzernleihe kündigt oder entlassen wird?

A: Wenn ein Arbeitnehmer während der Konzernleihe kündigt, ist die Kündigung grundsätzlich wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. Je nach den Umständen kann die Kündigung jedoch auch das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher betreffen. Ähnliche Regelungen gelten für eine Entlassung des Arbeitnehmers: Die Kündigung ist grundsätzlich wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. Eventuell kann jedoch auch das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher betroffen sein, abhängig von den Umständen der Kündigung und den Regelungen im Arbeitsvertrag und Tarifverträgen.

F: Kann ein Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Einsatzdauer im entleihenden Unternehmen übernommen werden?

A: Ob ein Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Einsatzdauer im entleihenden Unternehmen übernommen werden kann, hängt von den Regelungen im Arbeitsvertrag, dem AÜG und eventuellen Tarifverträgen ab. In einigen Fällen, insbesondere wenn es tarifvertragliche Regelungen gibt, kann eine Übernahme nach einer bestimmten Einsatzdauer vorgesehen sein. In anderen Fällen kann eine Übernahme zwar möglich, aber nicht gesetzlich oder vertraglich festgelegt sein.

Schlussfolgerung

Die Konzernleihe ist ein komplexer Bereich des Arbeitsrechts, der sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber viele rechtliche Fragen und Herausforderungen mit sich bringt. In diesem Artikel haben wir versucht, ein umfassendes Bild der rechtlichen Grundlagen, Regelungen und Folgen der Konzernleihe für Arbeitnehmer zu vermitteln, sowie die häufigsten Fragen zu beantworten. Es ist wichtig, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, sich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Konzernleihe im Klaren zu sein und sich bei Bedarf von Experten beraten zu lassen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber weitere Fragen zur Konzernleihe haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie gerne in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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