Die Kostenentscheidung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann verwirrend und einschüchternd sein. Hierbei geht es nicht nur um die materiellen Kosten, sondern auch um die rechtlichen und emotionalen Belastungen, die mit einem Gerichtsverfahren verbunden sind. In diesem Blog-Beitrag werden wir die Kostenentscheidung in ihren vielen Aspekten gründlich erörtern.

Überblick über die Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ist ein grundlegender Aspekt des deutschen Prozessrechts. Sie betrifft nicht nur die unmittelbaren Kosten des Gerichtsverfahrens, sondern auch die Kosten für Rechtsanwälte und gegebenenfalls für Sachverständige und Zeugen. In den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die wesentlichen Grundsätze geregelt.

  • Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 91 ZPO). Dieser Grundsatz wird auch als „Obsiegensprinzip“ bezeichnet.
  • In bestimmten Fällen können jedoch die Kosten des Rechtsstreits auch aufgeteilt werden. Dies kann insbesondere dann gelten, wenn beide Parteien teilweise obsiegt und teilweise verloren haben (§ 92 ZPO).
  • Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Sie können jedoch auch von der obsiegenden Partei verlangt werden, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nicht notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  • Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen oder eines Zeugen sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 91 ZPO).

Ausnahmen vom Obsiegensprinzip

Es gibt verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die wichtigsten davon werden im Folgenden erläutert.

Teilweise Obsiegen und teilweise Unterliegen

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt der Grundsatz, dass die Kosten des Rechtsstreits in dem Verhältnis aufgeteilt werden, in dem jede Partei obsiegt oder unterliegt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Parteien über mehrere Ansprüche streiten und jede Partei mit einigen ihrer Ansprüche erfolgreich ist.

Einverständliche Erledigung des Rechtsstreits

Wenn die Parteien sich während des Gerichtsverfahrens einigen und den Rechtsstreit einvernehmlich erledigen, können die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO von dem Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Das Gericht kann dabei auch berücksichtigen, inwieweit jede Partei zu der Entstehung und Fortdauer des Rechtsstreits beigetragen hat.

Mutwillige Prozessführung

Nach § 93 ZPO hat die obsiegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn sie den Rechtsstreit mutwillig oder aus grober Fahrlässigkeit veranlasst hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die obsiegende Partei den Rechtsstreit durch ihr Verhalten unnötig verzögert oder verteuert hat.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Kostenentscheidung

Muss die unterliegende Partei immer alle Kosten des Rechtsstreits tragen?

Grundsätzlich ja, nach dem Obsiegensprinzip (§ 91 ZPO) muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, z. B. wenn beide Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterliegen (§ 92 ZPO) oder wenn die obsiegende Partei den Rechtsstreit mutwillig oder aus grober Fahrlässigkeit veranlasst hat (§ 93 ZPO).

Was passiert, wenn die Parteien sich während des Gerichtsverfahrens einigen?

Wenn die Parteien sich während des Gerichtsverfahrens einigen und den Rechtsstreit einvernehmlich erledigen, können die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO von dem Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden.

Wer trägt die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen?

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Sie können jedoch auch von der obsiegenden Partei verlangt werden, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts oder des Sachverständigen nicht notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Was geschieht, wenn ich kein Geld habe, um die Prozesskosten zu tragen?

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Prozesskosten zu tragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe ist eine Unterstützung des Staates, die darauf abzielt, jedem Bürger unabhängig von seiner finanziellen Situation den Zugang zum Gericht zu ermöglichen.

Was ist der Unterschied zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten?

Die Gerichtskosten sind Gebühren, die vom Gericht für die Durchführung des Verfahrens erhoben werden. Sie sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Anwaltskosten hingegen sind Kosten, die für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Was passiert, wenn die obsiegende Partei ihren Anspruch nicht vollständig durchsetzen kann?

Wenn die obsiegende Partei ihren Anspruch nicht vollständig durchsetzen kann, werden die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen aufgeteilt (§ 92 ZPO). Dies bedeutet, dass jede Partei einen Anteil der Kosten entsprechend dem Grad ihres Erfolgs oder Misserfolgs trägt.

Wie wird festgelegt, wer die Kosten für einen Sachverständigen trägt?

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen werden grundsätzlich von der unterliegenden Partei getragen (§ 91 ZPO). Allerdings kann das Gericht entscheiden, dass die obsiegende Partei diese Kosten tragen muss, wenn die Beauftragung des Sachverständigen nicht notwendig war.

Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten eines Rechtsstreits zu minimieren?

Ja, eine Möglichkeit, die Kosten eines Rechtsstreits zu minimieren, besteht darin, außergerichtliche Lösungen zu suchen, etwa durch Mediation oder Schlichtung. Außerdem sollten Sie immer prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die die Kosten übernehmen könnte.

Schlusswort

Die Kostenentscheidung ist ein wesentlicher Aspekt jedes Gerichtsverfahrens und kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Es ist daher wichtig, sich vor Beginn eines Gerichtsverfahrens über die möglichen Kosten und deren Verteilung zu informieren. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen dabei gern zur Seite.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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