Die Leiharbeit, auch bekannt als Zeitarbeit, ist eine Form der befristeten Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer von einer Leiharbeitsfirma angestellt und an Unternehmen „entliehen“ werden. In diesem umfangreichen Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Funktionsweise, Rechte und Pflichten einer Leiharbeitsfirma wissen müssen. Der Artikel ist gegliedert in verschiedene Abschnitte, die Ihnen ein umfassendes Verständnis der Thematik ermöglichen:

  • Funktion einer Leiharbeitsfirma
  • Rechte und Pflichten einer Leiharbeitsfirma
  • Überblick über Leiharbeitsgesetze
  • Aktuelle Gerichtsurteile
  • FAQs zu Leiharbeitsfirmen
  • Leiharbeitsfirma: Aufgaben, Leistungen und Inanspruchnahme

Funktion einer Leiharbeitsfirma

Eine Leiharbeitsfirma fungiert als Vermittler zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen. Sie stellen Arbeitnehmer ein, die sie anschließend an Unternehmen verleihen, um dort vorübergehend eingesetzt zu werden. Diese sogenannten Leiharbeitnehmer verbleiben während ihrer Beschäftigung in der Leiharbeitsfirma bei dieser angestellt und werden von ihr entsprechend vergütet.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern kann für Unternehmen in verschiedenen Situationen von Vorteil sein, beispielsweise:

  • bei kurzfristigen Personalengpässen
  • um saisonale Auftragsspitzen abzudecken
  • zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen bei befristeten Aufträgen
  • bei der Einarbeitung von Mitarbeitern in neu geschaffene Stellen

Rechte und Pflichten einer Leiharbeitsfirma

Rechte einer Leiharbeitsfirma

Eine Leiharbeitsfirma hat eine Reihe von Rechten, die ihr dabei helfen, ihre Funktion als Vermittler von Leiharbeitnehmern auszuüben. Dazu gehören unter anderem:

  • das Recht, Anstellungsverträge mit Arbeitnehmern zu schließen
  • das Recht, Arbeitsverhältnisse mit Leiharbeitnehmern zu beenden
  • das Recht, Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem Entleiherunternehmen einzusetzen
  • das Recht, Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise Entgelt oder Arbeitszeiten, vertraglich festzulegen

Pflichten einer Leiharbeitsfirma

Eine Leiharbeitsfirma hat auch eine Reihe von Pflichten, die darauf abzielen, die Rechte der Leiharbeitnehmer zu schützen:

  • die Pflicht, das Arbeitsverhältnis mit Leiharbeitnehmern formal zu begründen
  • die Pflicht, Leiharbeitnehmer angemessen zu vergüten (Mindestlohn, gleicher Lohn wie Stammpersonal)
  • die Pflicht, ein korrektes Arbeitszeugnis am Ende eines Einsatzes auszustellen
  • die Pflicht, eine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit zur Überlassung von Arbeitnehmern zu besitzen
  • die Pflicht, Arbeits- und Sozialversicherungsbeiträge pünktlich und vollständig abzuführen

Überblick über Leiharbeitsgesetze

Die gesetzliche Grundlage für die Leiharbeit in Deutschland ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ziel des Gesetzes ist es, die Rechte der Leiharbeitnehmer zu schützen und gleichzeitig einen verlässlichen Rahmen für Leiharbeitsfirmen und Entleiherunternehmen zu schaffen. Die wichtigsten Regelungen des AÜG sind:

  • Leiharbeitnehmer dürfen maximal 18 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen, z.B. durch Tarifvertrag, möglich.
  • Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Stammpersonal im Entleiherbetrieb (Equal Pay, § 10 AÜG).
  • Leiharbeitsfirmen müssen über eine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen (§ 1 Abs. 1 AÜG).
  • Die Einsatzdauer von Leiharbeitnehmern ist im Arbeitsvertrag festzuschreiben und Entleiherunternehmen sind darüber zu informieren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden (§ 11 Abs. 5 AÜG).
  • Das Entleiherunternehmen hat während des Einsatzes bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Leiharbeitnehmer und muss diesen bei Bildungsmaßnahmen berücksichtigen (§ 14 AÜG).
  • Leiharbeitnehmer haben das Recht, sich für Personal- oder Betriebsräte im Entleiherbetrieb aufstellen zu lassen und diese zu wählen (§§ 7, 14 AÜG).
  • Bei Verstoß gegen das AÜG können Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden (§ 16 AÜG).

Aktuelle Gerichtsurteile

Wir betrachten nun einige aktuelle Gerichtsurteile, die sich mit dem Thema Leiharbeit und Zeitarbeit auseinandersetzen. Diese Urteile verdeutlichen sowohl die Rechtsprechung als auch deren Einfluss auf die Praxis von Leiharbeitsfirmen:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. 9 AZR 67/19

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Falle eines Leiharbeitnehmers, der nach 18-monatiger Tätigkeit in einem Entleiherbetrieb nicht übernommen wurde, dass ein nachfolgender, unmittelbar anschließender Einsatz in einem anderen Entleiherbetrieb zulässig ist. Dabei stellt das BAG trotz einer neuerlichen Eingliederung in dasselbe Entleiherunternehmen nach kurzer Zeit klar, dass keine Umgehung vorliegt, solange der rechtliche Rahmen eingehalten wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018, Az. 9 AZR 315/17

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Urlaub hat, wie das Stammpersonal im Entleiherbetrieb. Dabei war der Entleiherbetrieb an einen anderen Tarifvertrag gebunden, der mehr Urlaubstage vorsah als der Tarifvertrag der Leiharbeitsfirma. Das BAG argumentierte, dass das Prinzip des Equal Pay (gleiche Bezahlung) auch den Urlaubsanspruch einschließt und der Entleiherbetrieb bereits bei Beginn des Einsatzes auf die vakante Stelle hinweisen muss.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2017, Az. 8 AZR 846/09

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass ein Leiharbeitsunternehmen seine Mitarbeiter nicht ohne deren Zustimmung auf befristete Arbeitsverhältnisse umstellen darf. Im konkreten Fall stellte das Unternehmen nach langjähriger Betriebszugehörigkeit einem Mitarbeiter unter der Bedingung weitere Einsätze in Aussicht, diese Zustimmung zur Befristung zu erteilen. Das BAG hielt diese Vorgehensweise für einen unzulässigen Rechtsmissbrauch.

FAQs zu Leiharbeitsfirmen

Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit und Zeitarbeit?

Leiharbeit und Zeitarbeit sind zwei Begriffe für das gleiche Beschäftigungsverhältnis, nämlich die befristete Überlassung von Arbeitnehmern durch eine Leiharbeitsfirma an ein Entleiherunternehmen. Die Begriffe werden synonym verwendet.

Ist ein Leiharbeitnehmer bei der Leiharbeitsfirma oder im Entleiherbetrieb angestellt?

Ein Leiharbeitnehmer ist bei der Leiharbeitsfirma angestellt und wird durch diese an das Entleiherunternehmen überlassen. Der Leiharbeitnehmer hat somit ein Arbeitsverhältnis mit der Leiharbeitsfirma und lediglich ein faktisches Verhältnis zum Entleiherbetrieb während des Einsatzes.

Haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal im Entleiherbetrieb?

Ja, Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich nach dem Equal-Pay-Grundsatz Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Stammpersonal im Entleiherbetrieb (§ 10 AÜG). Allerdings kann es in der Praxis durch tarifliche Regelungen und Absprachen zu Abweichungen kommen.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer maximal im Entleiherbetrieb eingesetzt werden?

Der maximale Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb beträgt nach dem AÜG 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). In Ausnahmefällen, beispielsweise durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen, kann die Einsatzdauer aber verlängert werden.

Können Leiharbeitnehmer einen festen Arbeitsplatz im Entleiherbetrieb einfordern?

Leiharbeitnehmer können grundsätzlich keinen festen Arbeitsplatz im Entleiherbetrieb einfordern. Allerdings gibt es nach Ablauf der maximalen Einsatzdauer von 18 Monaten Möglichkeiten, dass der Entleiherbetrieb den Leiharbeitnehmer in ein festes Arbeitsverhältnis übernimmt. Dies ist jedoch abhängig von der individuellen Situation und den Bedingungen, die zwischen dem Entleiherbetrieb und dem Leiharbeitnehmer vereinbart werden.

Leiharbeitsfirma: Aufgaben, Leistungen und Inanspruchnahme

Leiharbeitsfirmen spielen eine wichtige Rolle auf dem Arbeitsmarkt, indem sie Unternehmen Personal auf befristeter Basis zur Verfügung stellen. Dabei haben Leiharbeitsfirmen bestimmte Rechte und Pflichten zu erfüllen, um die Rechte der Beschäftigten zu schützen. Der gesetzliche Rahmen für Leiharbeit wird in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wie die Rechtsprechung in konkreten Fällen von Leiharbeit und Zeitarbeit ausgestaltet wird. Abschließend wurden in einer FAQ-Sektion zentrale Fragen rund um die Thematik Leiharbeitsfirmen beantwortet. Mit diesem detaillierten Überblick können Sie nun fundiertes Wissen über Leiharbeitsfirmen, ihre Funktion, Rechte und Pflichten in die Praxis umsetzen und berücksichtigen.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht