Makler- und Bauträgerverordnung – In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wissen müssen, um in der sensiblen Welt des Immobilienmarktes gut informiert zu sein. Die MaBV hat in erheblichem Maße dazu beigetragen, die Interessen von Käufern, Verkäufern, Maklern und Bauträgern besser zu schützen.

Die genaue Kenntnis dieser Vorschriften ist von großer Bedeutung, um rechtliche Probleme und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

  • Die Grundlagen der Makler- und Bauträgerverordnung
  • Vorschriften für Immobilienmakler
  • Anforderungen an Bauträger
  • Sanktionen bei Verstößen gegen die MaBV
  • Fragen und Antworten zur Makler- und Bauträgerverordnung
  • Praxisbeispiele zur Veranschaulichung der MaBV-Normen
  • Checkliste: MaBV-konformes Handeln im Immobiliengeschäft

Die Grundlagen der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine wichtige Vorschrift, die im Rahmen des deutschen Gewerberechts Anwendung findet. Sie legt die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Gewerbeerlaubnisse und Pflichten von Immobilienmaklern und Bauträgern fest. Die MaBV ist als eine Ergänzung zum Gewerbeordnungsbuch (GewO) zu verstehen und dient dem Schutz von Verbrauchern und Marktteilnehmern vor unqualifizierten und unlauteren Praktiken in der Immobilienbranche.

  • Die MaBV wurde im Jahr 1990 eingeführt.
  • Die zuständige Behörde für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis ist in der Regel die Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Die MaBV gilt für alle 16 Bundesländer in Deutschland.

Vorschriften für Immobilienmakler

Immobilienmakler müssen eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um gemäß der MaBV tätig sein zu dürfen. Diese Anforderungen betreffen die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und die erforderliche Sachkunde zur Ausübung des Berufs.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit eines Immobilienmaklers ist ein wichtiger Faktor, um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten. Um die Zuverlässigkeit nachzuweisen, sind unter anderem ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Ein weiteres Kriterium für die Gewerbeerlaubnis ist das Vorhandensein geordneter Vermögensverhältnisse. Dies bedeutet, dass der Antragsteller weder insolvent noch überschuldet sein darf. In diesem Zusammenhang werden auch keine eidesstattlichen Versicherungen und keine Einträge im Schuldnerverzeichnis akzeptiert.

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Immobilienmakler sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schadenersatzansprüche von Kunden abdeckt, die aufgrund von Fehlern des Maklers entstanden sind. Die Versicherungssumme muss dabei mindestens 1,23 Millionen Euro für Personenschäden und 246.000 Euro für Sachschäden betragen.

Sachkundenachweis

Um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten, muss der Immobilienmakler darüber hinaus den Nachweis ausreichender beruflicher Kenntnisse erbringen. Dieser Sachkundenachweis kann beispielsweise durch eine abgeschlossene Ausbildung, ein Studium oder relevante Berufserfahrung erbracht werden.

Anforderungen an Bauträger

Bauträger müssen ebenfalls gewisse Anforderungen erfüllen, welche in der MaBV festgelegt sind. Hierzu zählen ebenfalls Kriterien wie persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus gelten spezielle Vorschriften in Bezug auf Bauvorhaben, Abschlagszahlungen und die Sicherung von Kundengeldern.

Bauvorhaben und Abschlagszahlungen

Die MaBV legt fest, dass Bauträger bei Bauvorhaben in der Regel nicht mehr als fünf Abschlagszahlungen verlangen dürfen. Die einzelnen Zahlungen sind an bestimmte Baufortschritte gekoppelt, welche im Vertrag genau festgelegt werden müssen. Die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen darf 90 Prozent des Gesamtkaufpreises nicht überschreiten.

Sicherung von Kundengeldern

Um die Interessen der Käufer zu schützen, müssen Bauträger gemäß MaBV eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent des Gesamtkaufpreises hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung muss von einer deutschen Bank oder Sparkasse übernommen werden und dient als Absicherung für den Fall, dass der Bauträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Sanktionen bei Verstößen gegen die MaBV

Verstöße gegen die MaBV können sowohl für Immobilienmakler als auch für Bauträger schwerwiegende Konsequenzen haben. Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen und im schlimmsten Fall die Gewerbeerlaubnis zu entziehen.

Bußgelder

Werden Verstöße gegen die MaBV festgestellt, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Information, Beratung und Aufklärung, bei Nichteinhaltung von Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung oder bei fehlenden erforderlichen Sachkundenachweisen.

Entzug der Gewerbeerlaubnis

In schweren Fällen kann die zuständige Behörde die Gewerbeerlaubnis entziehen. Dies hat zur Folge, dass der betroffene Immobilienmakler oder Bauträger seinem Beruf nicht mehr nachgehen darf. Der Entzug der Gewerbeerlaubnis erfolgt beispielsweise bei wiederholten oder gravierenden Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften oder bei erheblichen Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse.

Fragen und Antworten zur Makler- und Bauträgerverordnung

Im Folgenden haben wir die am häufigsten gestellten Fragen für Sie zusammengestellt.

Gilt die MaBV auch für Wohnungsverwalter?

Ja, die MaBV findet auch Anwendung auf Wohnungsverwalter, die im Auftrag des Eigentümers Verwaltungstätigkeiten ausüben. Auch hier sind die Anforderungen hinsichtlich persönlicher Zuverlässigkeit, geordneter Vermögensverhältnisse und ausreichender Sachkunde zu erfüllen.

Was passiert, wenn ich gegen die MaBV verstoße, ohne es zu wissen?

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Im Falle eines Verstoßes gegen die MaBV kann weiterhin ein Bußgeld verhängt werden, und im äußersten Fall kann sogar die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Daher ist es umso wichtiger, sich eingehend mit den gesetzlichen Vorschriften der MaBV vertraut zu machen und nach Möglichkeit anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Kann ich meine Maklertätigkeit vorübergehend ruhen lassen?

Ja, eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit als Immobilienmakler oder Bauträger ist möglich. Dies muss jedoch der zuständigen Behörde gemeldet werden, und eine erneute Aufnahme der Tätigkeit bedarf einer aktuellen Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen.

Praxisbeispiele zur Veranschaulichung der MaBV-Normen

Um das Verständnis der Makler- und Bauträgerverordnung zu vertiefen, lassen sich konkrete Praxisbeispiele heranziehen, die unterschiedliche Sachverhalte und Fragestellungen beleuchten. Hier sind drei anonymisierte Fallstudien:

Fallstudie 1: Unzureichende Berufshaftpflichtversicherung

Eine Immobilienmaklerin hatte zwar eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, allerdings entsprach die Versicherungssumme nicht den Anforderungen der MaBV. Nachdem sie einer Kundin eine falsche Immobilienbewertung vorgelegt hatte, kam es zu einem Schaden von 300.000 Euro. Die Versicherung deckte jedoch nur 100.000 Euro ab. Die Maklerin wurde auf Schadensersatz verklagt und musste wegen Verstoßes gegen die MaBV ein Bußgeld zahlen.

Fallstudie 2: Fehlender Sachkundenachweis

Ein Immobilienmakler begann seine Tätigkeit, ohne über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen für diesen Beruf zu verfügen. Dennoch erhielt er von seinen Kunden Aufträge, da er ihnen durch geschickte Verkaufsgespräche suggerierte, er sei ein qualifizierter Makler. Als sich herausstellte, dass er keinen Sachkundenachweis vorweisen konnte, wurde gegen ihn ein Bußgeld verhängt.

Fallstudie 3: Ungeordnete Vermögensverhältnisse

Ein Bauträger geriet während der Ausführung mehrerer Bauvorhaben in finanzielle Schwierigkeiten und versuchte, durch unzulässige Abschlagszahlungen die drohende Insolvenz abzuwenden. Als die Behörde davon Kenntnis erhielt, wurde gegen den Bauträger ein Bußgeld verhängt und die Gewerbeerlaubnis entzogen.

Checkliste: MaBV-konformes Handeln im Immobiliengeschäft

Um MaBV-konform zu handeln und mögliche Sanktionen zu vermeiden, sollten Sie die nachfolgenden Punkte beachten:

  • Informieren Sie sich eingehend über die gesetzlichen Vorgaben der MaBV.
  • Achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis erfüllt sind.
  • Sorgen Sie für das Vorhandensein einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie über einen validen Sachkundenachweis verfügen.
  • Achten Sie bei Abschlagszahlungen und Bauvorhaben auf die gesetzlichen Vorgaben der MaBV.
  • Nehmen Sie bei Unsicherheiten anwaltliche Beratung in Anspruch, um Rechtsstreitigkeiten und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Fazit: Wichtigkeit der Makler- und Bauträgerverordnung

Insgesamt verdeutlicht dieser Blog-Beitrag die fundamentale Rolle, die die Makler- und Bauträgerverordnung im Immobiliengeschäft spielt. Darüber hinaus wird betont, wie wichtig eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften für alle Beteiligten ist, um erfolgreich und rechtlich abgesichert im Immobilienmarkt agieren zu können.

Sowohl Immobilienmakler als auch Bauträger und Wohnungsverwalter sind dringend angehalten, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und eine sorgfältige Prüfung ihrer eigenen Praktiken und Prozesse durchzuführen, um Verstöße gegen die MaBV und die daraus resultierenden Sanktionen zu vermeiden.

Die hier vorgestellten Informationen, Fragen und Antworten, Fallstudien und die Checkliste sind als Ressource für alle Beteiligten im Immobiliengeschäft gedacht, um sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und entsprechend in diesem Berufsfeld erfolgreich tätig zu sein.

Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, die notwendigen Anforderungen zu erfüllen, und bei Fragen oder Unsicherheiten fachkundige Beratung und Orientierung in Anspruch zu nehmen.

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