Notwehr: Selbstverteidigung im Strafrecht

Notwehr ist ein bedeutender Aspekt im deutschen Strafrecht, der es erlaubt, sich oder andere in gefährlichen Situationen zu schützen. Dieser Blog-Beitrag wird einen umfassenden Überblick über das Thema Notwehr geben, einschließlich Definitionen, gesetzliche Grundlagen, Gerichtsurteile und FAQs. Hier finden Sie eine verständliche und kompetente Erläuterung, die Ihnen hilft, das Konzept der Notwehr und seine Anwendung im Strafrecht besser zu verstehen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition der Notwehr
  2. Gesetzliche Grundlagen
  3. Anstachelung zur Notwehr
  4. Rechtswidriger Angriff
  5. Erforderlichkeit der Notwehr
  6. Notwehrrecht gegenüber hoheitlichen Maßnahmen
  7. Aktionen vor Beendigung des Angriffs
  8. Irrtum im Zusammenhang mit Notwehr
  9. Eigensicherung: Eine Vorsorgemaßnahme
  10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  11. Notwehr als wichtiger Aspekt im Strafrecht

Definition der Notwehr

Gemäß § 32 StGB ist Notwehr das unmittelbare Verteidigungsmittel, das erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Im Prinzip soll die Notwehr die körperliche Unversehrtheit, Ehre und Freiheit des Einzelnen schützen.

Um den Begriff der Notwehr klar zu verstehen, ist es wichtig, dessen einzelne Elemente im Detail zu analysieren. Die wesentlichen Voraussetzungen der Notwehr sind:

  • Ein gegenwärtiger Angriff
  • Ein rechtswidriger Angriff
  • Notwehrhandlung
  • Erforderlichkeit der Verteidigung

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Regelung zur Notwehr findet sich in § 32 StGB:

  1. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.“

Außerdem sind die Regelungen zur Notwehr eng mit dem allgemeinen Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) verknüpft.

Anstachelung zur Notwehr

Grundsätzlich besteht ein Recht des Angegriffenen, sich gegen einen Angriff zu verteidigen, auch wenn dieser Angriff von einer Person ausgeht, die zu der Notwehrhandlung angestiftet oder dazu hilfegeleistet hat.

Ein Beispiel hierfür wäre eine provokante Äußerung als Angriff auf die Ehre eines Menschen, die dazu führt, dass die angegriffene Person den Provokateur körperlich angreift. In diesem Fall würde die Rechtfertigung der Notwehr sowohl für den Angegriffenen als auch für den Provokateur gelten. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Täter, der Notwehr provoziert, unter Umständen gemäß § 33 StGB die rechtlichen Vorteile der Notwehr verliert.

Rechtswidriger Angriff

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt und die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter des Angegriffenen verletzt. Ein Angriff kann sowohl aus aktiven Handlungen als auch aus bestimmten Unterlassungen bestehen, sofern sie unmittelbar einen Rechtsgutsverlust herbeiführen. Hierbei ist zu beachten, dass der Angriff nicht unbedingt strafrechtlich relevant sein muss, um rechtswidrig zu sein. Es ist ausreichend, dass er zivilrechtliche Ansprüche auslöst oder er gegen öffentlich-rechtliche Pflichten verstößt.

Ein rechtswidriger Angriff muss auch objektiv nachvollziehbar sein und darf nicht auf subjektiven Empfindungen des Angegriffenen beruhen. Dies bedeutet, dass eine bloße Befürchtung eines Angriffs oder ein Angriff, der ohne objektiven Grund auf Selbstverteidigung zurückzuführen ist, nicht als rechtswidriger Angriff gelten.

Erforderlichkeit der Notwehr

Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet und im Hinblick auf das mildeste Mittel erforderlich ist, um den Angriff zu beenden. Das bedeutet, dass eine Notwehrhandlung nicht erforderlich ist, wenn die Abwehr des Angriffs auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Die Erforderlichkeit muss im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung, bei der das geschützte Rechtsgut gegen das bedrohte Rechtsgut abgewogen wird, ermittelt werden.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit spielen auch das Maß der verursachten Gefahr und die Intensität der Abwehr eine entscheidende Rolle. Ein einfaches Beispiel hierfür wäre, dass das Verteidigungsmittel unverhältnismäßig wäre, wenn nur eine Ohrfeige erwidert würde, während der Angriff lediglich eine Beleidigung darstellt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Erforderlichkeit im Rahmen eines umfassenden Gesamtbilds des Geschehens, einschließlich der Charaktereigenschaften der Beteiligten, zu prüfen ist.

Notwehrrecht gegenüber hoheitlichen Maßnahmen

Gegenüber hoheitlichen Maßnahmen, wie etwa polizeilichen Eingriffen, besteht im Grundsatz kein Notwehrrecht, sofern die Maßnahmen rechtmäßig sind. Allerdings können hoheitliche Maßnahmen, die gegen Recht und Gesetz verstoßen, einen rechtswidrigen Angriff darstellen, gegen den in Notwehr agiert werden kann, wenn der Betroffene keinen anderen Rechtsbehelf zur Verfügung hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass in solchen Situationen die Interessenabwägung besonders sorgfältig vollzogen werden muss, und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle spielt. Die Notwehr gegenüber hoheitlichen Maßnahmen sollte nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Rechtsmittel erschöpft sind oder nicht zur Verfügung stehen.

Aktionen vor Beendigung des Angriffs

Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff andauert oder unmittelbar bevorsteht. Dies bedeutet, dass nach Beendigung des Angriffs Handlungsalternativen wie zum Beispiel das Ergreifen zivilrechtlicher Schritte oder das Anzeigen des Angreifers bei der Polizei in Betracht gezogen werden sollten.

Wenn jedoch ein andauernder Angriff fortgesetzt werden soll oder wenn eine unmittelbare Wiederaufnahme des Angriffs droht, bleibt das Recht auf Notwehr bestehen. In solchen Fällen kann der Angegriffene weiterhin Notwehrmaßnahmen ergreifen, um sich oder andere vor der fortlaufenden oder erneuten Gefahr zu schützen.

Irrtum im Zusammenhang mit Notwehr

Ein Irrtum im Zusammenhang mit Notwehr kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass eine gerechtfertigte Notwehrhandlung objektiv rechtmäßig ist oder, dass eine unberechtigte Verteidigungshandlung aus subjektiver Sicht straflos bleibt. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen dem Notwehrüberschreitungsexzess und dem Notwehrexzess aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB).

Ein Notwehrüberschreitungsexzess liegt vor, wenn eine Verteidigungshandlung objektiv unverhältnismäßig ist, der Verteidiger jedoch in der konkreten Situation eine proportionale Abwehr für notwendig und angemessen hielt. In diesem Fall kann der Angegriffene eine Strafmilderung gemäß § 33 StGB erfahren (sogenannter entschuldigender Notstand).

Ein Notwehrexzess aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken liegt vor, wenn der Angegriffene aufgrund von Furcht oder Schrecken nicht erkennt, dass ein rechtswidriger Angriff bereits beendet oder erfolglos ist. Auch in diesem Fall ist eine Strafmilderung gemäß § 33 StGB möglich.

Eigensicherung: Eine Vorsorgemaßnahme

Eigensicherung ist ein allgemeiner Begriff, der alle Maßnahmen umfasst, die ein Einzelner ergreifen kann, um sich und sein Eigentum vor Schaden, Diebstahl, Verletzung oder anderen unerwünschten Ereignissen zu schützen. Einige häufige Beispiele für Methoden der Eigensicherung sind:

  • Hausalarmsysteme
  • Überwachungskameras
  • Schutzkleidung
  • Wachdienste
  • Persönliche Alarme
  • Erlernen von Selbstverteidigungstechniken

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Eigensicherungsmaßnahmen in jedem Staat oder Land rechtlich zulässig sind. Daher ist es wichtig, sich mit den spezifischen Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen, die auf Ihren Wohnort zutreffen.

Waffenrecht und Eigensicherung

Das Recht auf Eigensicherung schließt auch das Recht auf Waffenbesitz und -verwendung ein. Allerdings variieren die Waffenrechte stark je nach Land und Rechtsordnung. Waffenrecht bezieht sich auf Gesetze und Vorschriften, die den Erwerb, Besitz, Transport, Verkauf und Verwendung von Waffen und Schusswaffen regeln.

In einigen Ländern, wie den Vereinigten Staaten, ist das Recht auf Waffenbesitz und -verwendung durch das Zweite Verfassungszusatz (das „Recht des Volkes, Waffen zu tragen“) verankert. In anderen Ländern, wie zum Beispiel Deutschland, ist der Waffenbesitz strenger geregelt und kann Anforderungen wie eine legitime Notwendigkeit, ein Mindestalter und das Bestehen von bestimmten Kontrollen und Schulungen umfassen.

Überwachung und Datenschutz

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Eigensicherung ist die Verwendung von Überwachungs- und Sicherheitstechnologien, um sich und sein Eigentum zu schützen. Überwachungstechnologien, wie zum Beispiel Videoüberwachungssysteme und elektronische Türschlösser, haben sich in den letzten Jahren aufgrund von Fortschritten in der Technologie und der zunehmenden Bedrohung durch Kriminalität und Terrorismus erheblich entwickelt.

Die Verwendung solcher Überwachungstechnologien ist jedoch nicht immer ohne rechtliche Konsequenzen, da das Recht auf Datenschutz und die Privatsphäre in vielen Ländern und Rechtsordnungen durch Gesetzesvorlagen und Verfassungsrechte geschützt ist. Daher ist es für Einzelpersonen wichtig, sich der rechtlichen Grenzen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Überwachungstechnologien bewusst zu sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Es gibt viele Fragen, die Sie beantwortet haben wollen. Wir haben die Wichtigsten zusammengefasst.

Was ist Notwehr im Strafrecht?

Notwehr ist nach dem deutschen Strafrecht das Verteidigungsmittel, das erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder einen anderen abzuwehren.

Welche Voraussetzungen müssen für die Annahme einer Notwehrsituation erfüllt sein?

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Notwehrsituation sind: ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff, eine Notwehrhandlung und die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffs.

Kann ich mich gegen einen Polizeibeamten wehren, wenn ich glaube, dass die Polizei unrechtmäßig handelt?

Im Grundsatz besteht gegenüber hoheitlichen Maßnahmen kein Notwehrrecht. Allerdings können hoheitliche Maßnahmen, die gegen Recht und Gesetz verstoßen, einen rechtswidrigen Angriff darstellen, gegen den in Notwehr agiert werden kann, wenn keine anderen, zumutbaren Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Dabei sollte jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Kann ich mich auf Notwehr berufen, wenn ich den Angriff provoziert habe?

Ein Täter, der die Notwehr provoziert, kann grundsätzlich auch ein Notwehrrecht haben, verliert jedoch unter Umständen gemäß § 33 StGB die rechtlichen Vorteile der Notwehr.

Kann ich mich auf Notwehr berufen, wenn ein Familienmitglied angegriffen wird?

Ja, das Notwehrrecht besteht auch, wenn ein Angegriffener einen anderen, der einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt ist, in Notwehr verteidigt. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Familienmitglieder, sondern auch für Freunde oder fremde Personen.

Notwehr als wichtiger Aspekt im Strafrecht

Notwehr ist im deutschen Strafrecht ein zentraler Aspekt und dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, Ehre und Freiheit des Einzelnen. Die gesetzlichen Regelungen der Notwehr legen den gesetzlichen Rahmen für diejenigen fest, die sich unmittelbar gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzen müssen. Die verschiedenen in diesem Beitrag diskutierten Gerichtsurteile verdeutlichen, wie der Notwehrgrundsatz in der Praxis angewendet wird und auf welchen Prinzipien er basiert.

Letztendlich ist es wichtig, die verschiedenen Elemente der Notwehr zu verstehen – insbesondere im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit –, um angemessen auf einen Angriff reagieren zu können und einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen. Dabei sollte die individuelle Situation und die zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen stets berücksichtigt werden, um sowohl das eigene Wohlergehen als auch die Rechtmäßigkeit der eigenen Handlung zu gewährleisten.

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