Die Online-Durchsuchung ist ein hochaktuelles und kontrovers diskutiertes Thema im Bereich der digitalen Medien und des Informationstechnologierechts. Die ständige Weiterentwicklung der Technologien und die wachsende Anzahl von internetbasierten Kommunikationsmöglichkeiten haben die Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen gestellt. Deshalb etablierten sie in den letzten Jahren vermehrt ihre Befugnisse, um die Online-Aktivitäten von potenziellen Straftätern aufzudecken und zu verfolgen.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wesentliche über die rechtlichen Grundlagen der Online-Durchsuchung, den Schutzbereich der Betroffenen, Zustimmungserfordernisse und Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Die vorgestellten Inhalte basieren auf der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie auf den Erfahrungen unserer Kanzlei im Bereich der Online-Durchsuchungen. Darüber hinaus beantworten wir häufig gestellte Fragen zu dieser Thematik.

Gesetzliche Regelungen zur Online-Durchsuchung

Unter einer Online-Durchsuchung oder verdeckten Online-Durchsuchung versteht man das heimliche Durchsuchen von Computern, Smartphones oder sonstigen informationsverarbeitenden Systemen ohne Wissen des Betroffenen. Im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren können solche Maßnahmen angewendet werden, um Beweise zu sammeln, Verdächtige zu identifizieren oder Straftaten zu verhindern.

Die Online-Durchsuchung ist in den verschiedenen Ausgestaltungen in verschiedenen Gesetzen geregelt:

  • Verfassungsrecht / Grundrechtsrelevanz (Art. 13 GG, Art. 10 GG)
  • Rechtliche Grundlage für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (§ 100a StPO, § 100b StPO)
  • Vorgaben zum Einsatz von technischen Mitteln (§ 110 TKG (Telekommunikationsgesetz), § 202b StGB (Strafgesetzbuch))
  • Landespolizeigesetze und Landesverfassungsschutzgesetze
  • BKA-Gesetz (Bundeskriminalamt-Gesetz)

Grundrechtsrelevanz

Die Online-Durchsuchung berührt in erster Linie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes (GG). Nicht selten sind jedoch auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) betroffen.

Eine verfassungskonforme Ausgestaltung von Online-Durchsuchungen erfordert daher die Beachtung dieser Grundrechte sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem Sicherheitsinteresse des Staates.

§ 100a und § 100b StPO

Die §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung (StPO) sind die zentralen Normen, die den Einsatz von Online-Durchsuchungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regeln. Gemäß § 100a StPO ist die heimliche Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation von Verdächtigen zulässig, sofern ein bestimmter Anfangsverdacht der Begehung einer schweren Straftat besteht. Nach § 100b StPO muss die Entscheidung über die Anordnung einer solchen Maßnahme grundsätzlich durch einen Richter getroffen werden.

§ 110 TKG und § 202b StGB

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält in § 110 Regelungen zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung, bei der die Übertragung von Telekommunikationsinhalten am Ursprung oder Empfangsort abgegriffen wird. Die Strafbarkeit des Ausspähens und Abfangens von Daten ist in § 202b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Beide Normen sind für die Online-Durchsuchung von Bedeutung, da diese oft als Mittel der Telekommunikationsüberwachung eingesetzt wird und das heimliche Ausspähen von Daten im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen erforderlich macht.

Schutzbereich

Der Schutzbereich der Online-Durchsuchung umfasst grundsätzlich alle Räume, in denen sich ein informationsverarbeitendes System befindet und auf das die Strafverfolgungsbehörden Zugriff nehmen möchten. Dies können beispielsweise private Wohnungen, Büros oder Serverräume sein. Die Dienstanbieter von Kommunikationssystemen oder Betriebsstätten der Informations- und Kommunikationsdienste können ebenfalls Adressaten von Online-Durchsuchungen sein.

Insbesondere der Schutz des Verdächtigen vor unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen ist bei der Durchführung von Online-Durchsuchungen von Bedeutung.

Folgende Bereiche unterliegen grundsätzlich dem Schutz:

  • Private Wohnungen;
  • Büroräume;
  • Serverräume;
  • Dienstanbieter von Kommunikationssystemen und Betriebsstätten der Informations- und Kommunikationsdienste, die Räumlichkeiten betreffen, welche explizit als Wohnungen oder betriebliche Räume im Sinne des Art. 13 GG eingestuft werden können;
  • Persönliche elektronische Geräte wie Computer, Tablet-PCs, Smartphones und Datenträger, die sich in geschützten Bereichen befinden.

Zustimmungserfordernisse

Grundsätzlich bedarf die Durchführung einer Online-Durchsuchung der Zustimmung des Betroffenen. In Ausnahmefällen kann jedoch auf die Zustimmung verzichtet werden. Dabei sind jedoch die rechtlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen der §§ 100a und 100b StPO, zu beachten.

Wird eine Online-Durchsuchung im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von Polizei oder Staatsanwaltschaft angeordnet, ist die Zustimmung des Verdächtigen nicht erforderlich. In diesem Fall bedarf es jedoch der richterlichen Anordnung oder Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen, sofern Gefahr im Verzug vorliegt.

Für die Durchführung einer Online-Durchsuchung bei Unbeteiligten, also Personen, die nicht selbst Verdächtige sind, gelten besondere Bestimmungen. Hier ist in der Regel das Einverständnis des Betroffenen erforderlich.

Dieses Einverständnis kann jedoch im Einzelfall entbehrlich sein, wenn die Durchführung der Online-Durchsuchung zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung von Vermögensgefährdungen von erheblichem Ausmaß erforderlich ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht (p) (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Des Weiteren kann das Einverständnis des Betroffenen entbehrlich sein, wenn das Ausspähen der Daten nach § 202a StGB und das Abfangen von Daten nach § 202b StGB strafbar wären, oder andere Versuche der Informationsbeschaffung erfolglos blieben und sich die Maßnahme ausnahmsweise als unerlässlich erweist.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Zahlreiche Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesgerichtshofs (BGH) und weiterer nationaler und internationaler Gerichte haben die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen von Online-Durchsuchungen geprägt und konkretisiert.

Einige der wichtigsten Urteile und Entscheidungen im Bereich der Online-Durchsuchung sind:

BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07): Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundrechtsrelevanz von Online-Durchsuchungen anerkannt und den Schutz des so genannten „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ betont. Danach dürfen Online-Durchsuchungen nicht dazu führen, dass innerste persönliche Gedanken und Gefühle ausgespäht werden. Das Gericht hat zudem die Anforderungen an die gesetzliche Regelung von Online-Durchsuchungen präzisiert.

BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09): Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das BKA-Gesetz, welches die Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Online-Durchsuchung regelt, in Teilen verfassungswidrig ist. Insbesondere fehle es an ausreichenden Schutzvorkehrungen und an der notwendigen Transparenz der Regelungen.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 (3 StR 26/11): Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Kenntnisnahme von E-Mails, die sich auf dem E-Mail-Server eines Providers befinden, als Online-Durchsuchung einzustufen ist und damit eine richterliche Anordnung erfordert. Weiterhin ordnete der BGH an, dass eine solche Durchsuchung von bestehenden E-Mail-Konten aufgrund des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 GG unzulässig sei, wenn der Datenverkehr des Verdächtigen nicht in Echtzeit überwacht werden könne.

EuGH, Urteil vom 8. April 2014 (C-293/12 und C-594/12): Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die anlasslose Massenüberwachung von Telekommunikationsdaten sowie Online-Aktivitäten durch Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstößt.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Frage der Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene intensiv diskutiert wird. Insbesondere werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen und der Schutz der Persönlichkeitsrechte immer wieder in den Fokus gerückt. Die Kriterien für die Zulässigkeit und Durchführung von Online-Durchsuchungen unterliegen einem stetigen Wandel und müssen fortlaufend an die technologischen Entwicklungen und die gefestigte Rechtsprechung angepasst werden.

Rechtsanspruch auf Akteneinsicht

Die betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht, soweit ihre Rechte durch die Online-Durchsuchung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beeinträchtigt wurden. Dieses Recht ergibt sich aus § 147 Abs. 1 StPO, der einen Anspruch auf Akteneinsicht für den Beschuldigten und seinen Verteidiger vorsieht, soweit dies zur sachgemäßen Verteidigung erforderlich ist.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Akteneinsicht sind insbesondere:

  • Zulässige Antragsstellung durch den Betroffenen selbst oder durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt;
  • Betroffenheit der Rechte des Antragstellers durch die Online-Durchsuchung oder im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens;
  • Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur sachgemäßen Verteidigung oder zur Durchsetzung der Rechte des Betroffenen.

Die Akteneinsicht ermöglicht es dem Betroffenen, sich über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu informieren und etwaige Rechtsverletzungen durch die Online-Durchsuchung aufzudecken und geltend zu machen. Der Anspruch auf Akteneinsicht unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen, insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Informationen haben.

Dennoch sollte der Betroffene in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang ihm ein Recht auf Akteneinsicht zusteht.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Alle wichtigen Fragen haben wir für Sie zusammengefasst.

Wann ist eine Online-Durchsuchung zulässig?

Die Zulässigkeit einer Online-Durchsuchung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den rechtlichen Anforderungen ab. Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine richterliche Anordnung erforderlich, soweit ein bestimmter Anfangsverdacht für eine schwere Straftat besteht (§ 100a StPO) oder Gefahr im Verzug vorliegt (§ 100b StPO).

Zudem muss die Durchführung der Maßnahme verhältnismäßig und erforderlich sein und die Grundrechte der Betroffenen, insbesondere das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG), wahren.

Gibt es Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigte Online-Durchsuchungen?

Um sich gegen unberechtigte Online-Durchsuchungen zu schützen, können verschiedene technische und juristische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Verwendung von aktuellen Antivirenprogrammen und Firewalls;
  • Regelmäßige Sicherheitsupdates für Betriebssysteme und Anwendungen;
  • Die Verwendung starker, individueller Passwörter für alle Online-Konten;
  • Die Verschlüsselung von sensiblen Daten und Kommunikation (z.B. mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung);
  • Die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung und der Geltendmachung von Rechtsansprüchen (z.B. Akteneinsicht, Schadensersatz).

Wie kann ich mich im Falle einer Online-Durchsuchung juristisch zur Wehr setzen?

Im Falle einer Online-Durchsuchung sollte die betroffene Person möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen, die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten (z.B. Beantragung der Akteneinsicht) und den Betroffenen im weiteren Verfahren unterstützen. Zudem kann der Anwalt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus einer rechtswidrigen Online-Durchsuchung ergeben, beratend und vertretend zur Seite stehen.

Was passiert mit den im Rahmen der Online-Durchsuchung erlangten Daten?

Die bei der Online-Durchsuchung erlangten Daten werden zunächst von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und für die weiteren Ermittlungen im strafrechtlichen Verfahren verwendet. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Vorschriften der Strafprozessordnung und das Telekommunikationsgesetz, strikt zu beachten. Nach Abschluss des Verfahrens sind die erlangten Daten zu löschen, sofern sie nicht mehr für die Ermittlungen oder zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen oder zur Durchführung des Verfahrens erforderlich.

Unterliegt die Online-Durchsuchung der gesetzlichen Schweigepflicht?

Die gerichtlichen Anordnungen zur Durchführung von Online-Durchsuchungen sind in der Regel mit einer gesetzlichen Schweigepflicht (auch: Geheimhaltungsanordnung) versehen. Diese verpflichtet die beteiligten Ermittlungspersonen sowie Dritte, die Kenntnis von der Durchführung der Online-Durchsuchung erhalten, zur Verschwiegenheit über die Maßnahme. Die Schweigepflicht besteht entsprechend auch gegenüber der betroffenen Person selbst.

In bestimmten rechtlichen Konstellationen kann sie jedoch eingeschränkt oder aufgehoben werden, z.B. wenn die betroffene Person die Informationen zur Durchsetzung ihrer eigenen Rechte benötigt oder wenn die Aufklärung des Sachverhalts die Mitteilung der Maßnahme an Dritte erfordert.

Ist die Zustimmung des Betroffenen für die Durchführung einer Online-Durchsuchung erforderlich?

Grundsätzlich bedarf die Durchführung einer Online-Durchsuchung der Zustimmung des Betroffenen. In Ausnahmefällen kann jedoch auf die Zustimmung verzichtet werden, insbesondere wenn eine richterliche Anordnung gemäß § 100a oder § 100b StPO vorliegt, bei Gefahr im Verzug oder wenn die Durchführung der Maßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung von Vermögensgefährdungen von erheblichem Ausmaß erforderlich ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Bei Unbeteiligten ist in der Regel das Einverständnis des Betroffenen erforderlich, es sei denn, es liegen die oben genannten Ausnahmevoraussetzungen vor.

Welche Rechte hat der Betroffene bei einer rechtswidrigen oder unverhältnismäßigen Online-Durchsuchung?

Wurde eine Online-Durchsuchung rechtswidrig oder unverhältnismäßig durchgeführt, hat der Betroffene verschiedene Rechte und Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  • Rüge der Rechtswidrigkeit nach § 344 StPO;
  • Beantragung der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung nach § 98a Abs. 3 StPO;
  • Erhebung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Staat nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG;
  • Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 147 StPO, um Informationen zu erhalten, die zur Verteidigung des Betroffenen oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich sind.

Um diese Rechte erfolgreich geltend zu machen, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Fazit zur Online-Durchsuchung

Die Online-Durchsuchung ist ein kontrovers diskutiertes und stets aktuelles Thema. Die gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung dazu sind vielfältig und unterliegen ständiger Anpassung an technologische Entwicklungen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Grundrechte der Betroffenen stellt dabei eine wichtige Herausforderung dar. Die Inanspruchnahme von rechtlicher Hilfe ist bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung ratsam und kann dazu beitragen, die betroffenen Rechte effektiv zu wahren und durchzusetzen.

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrungen im Bereich der Online-Durchsuchungen. Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Verfügung, um Ihre Fragen zu diesem Thema zu beantworten und Sie bei rechtlichen Anliegen zu unterstützen.

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