Probleme mit Internetverbindung – Ein Ärgernis, das viele von uns leider schon erlebt haben. In der heutigen digitalen Welt, in der das Internet für Arbeit, Kommunikation und Unterhaltung unverzichtbar ist, kann eine langsame oder unterbrochene Internetverbindung eine enorme Beeinträchtigung darstellen.

In Mietwohnungen ist es nicht selten, dass die Ursache solcher Probleme auf den Vermieter zurückzuführen ist. Doch wann genau haftet der Vermieter für Probleme mit der Internetverbindung und welche rechtlichen Schritte können Sie als Mieter unternehmen? In diesem ausführlichen Blog-Beitrag klären wir diese und weitere Fragen.

Inhalt des Beitrags

Internetverbindung: Häufige Probleme und Ursachen

Informieren wir uns zunächst über die häufigsten Probleme, die bei einer Internetverbindung auftreten können:

  • Langsame Verbindungsgeschwindigkeit
  • Ständige Verbindungsabbrüche
  • Störungen aufgrund bautechnischer Gegebenheiten (z.B. schlechte Verkabelung)
  • Probleme mit dem Internetanbieter

Solche Probleme tragen nicht gerade zum häuslichen Frieden bei. Verbindungsprobleme können natürlich verschiedene Ursachen haben. Manche liegen in Ihrer eigenen Verantwortung (wie die Wahl des Internetanbieters oder das Modem), andere können jedoch im Bereich des Vermieters liegen, wie zum Beispiel:

  • Mangelhafte Verkabelung im Haus oder in der Wohnung
  • Schlecht gewartete Verteilerkästen
  • Unzureichende Funktionsbereiche für WLAN in Aufenthalts- oder Gemeinschaftsräumen
  • Fehlende Verfügbarkeit von Breitbandzugang in der Wohnanlage

Vermieter oder Eigentümer: Wer haftet bei Problemen mit der Internetverbindung?

Wenn es um die Haftung für Probleme mit der Internetverbindung geht, ist zunächst zu klären, ob es sich um einen Vermieter oder einen Eigentümer handelt. Ein Vermieter ist eine Person, die ein Mietobjekt besitzt und es gegen eine Miete zur Verfügung stellt. Ein Eigentümer hingegen ist jemand, der das Mietobjekt zwar besitzt, aber nicht selbst vermietet.

Grundsätzlich haften Vermieter für solche Probleme, die in ihren Verantwortungsbereich fallen. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Internetzugangs und die Wartung der technischen Infrastruktur. Ein Beispiel wäre, wenn der Vermieter sich weigert, die erforderliche Verkabelung für den Breitbandzugang bereitzustellen oder zu erneuern.

Ein Eigentümer haftet, wenn der Internetzugang in seiner Verantwortung liegt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn das Haus in eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) aufgeteilt ist und der Eigentümer für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen zuständig ist.

Rechtliche Grundlagen: Was sagt das Gesetz zu Problemen mit der Internetverbindung in Mietwohnungen?

Eine explizite gesetzliche Regelung, die den Vermieter verpflichtet, für eine störungsfreie Internetverbindung in Mietwohnungen zu sorgen, gibt es nicht. Allerdings können sich solche Pflichten aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ableiten lassen. Hierzu im Überblick:

  • § 535 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Vermieter sind verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
  • § 536 Abs. 1 BGB: Ist die Mietsache mangelhaft, hat der Mieter Anspruch auf eine Mietminderung.
  • § 536a BGB: Der Mieter hat bei einem Mangel der Mietsache, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränkt, auch das Recht, Schadensersatz und gegebenenfalls Aufwendungsersatz vom Vermieter zu verlangen.
  • § 540 BGB: Der Mieter darf die Mietsache ohne die Erlaubnis des Vermieters Dritten nicht überlassen.

Rechte des Mieters: Was können Sie tun, wenn Ihr Vermieter die Internetprobleme nicht behebt?

Sollte der Vermieter trotz Ihrer Beschwerde und Nachfristsetzung keine Besserung der Internetverbindung herbeiführen, haben Sie als Mieter folgende Rechte und Möglichkeiten:

  1. Mietminderung: Wenn die Probleme mit der Internetverbindung auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen sind, können Sie die Miete gemäß § 536 BGB entsprechend mindern. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall und der Schwere des Mangels ab.
  2. Schadensersatz: Ist die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund des Mangels erheblich gemindert, können Sie auch Schadensersatz und gegebenenfalls Aufwendungsersatz gemäß § 536a BGB vom Vermieter verlangen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie aufgrund schlechter Verbindung hohe Datennutzungskosten auf Ihrem Handy hatten.
  3. Selbstvornahme: In Einzelfällen können Sie als Mieter auch die Verbesserung der Internetverbindung selbst vornehmen und die entstandenen Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt. Dies sollte jedoch nur in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind und Sie zuvor rechtskundigen Rat eingeholt haben.
  4. Fristlose Kündigung: In extremen Fällen, in denen die Beeinträchtigungen durch die Internetprobleme unzumutbar sind, kann auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrags nach § 543 BGB in Betracht kommen. Jedoch ist hier aufgrund der weitreichenden Konsequenzen äußerste Vorsicht geboten. Ein rechtskundiger Rat – etwa von unserer Anwaltskanzlei – ist hier unerlässlich.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Probleme mit der Internetverbindung und Vermieterhaftung

Wir haben die Antworten auf die oft gestellten Fragen hier für Sie zusammengestellt.

  1. Muss der Vermieter für eine störungsfreie Internetverbindung sorgen?
    Grundsätzlich besteht keine direkte gesetzliche Pflicht für den Vermieter, eine störungsfreie Internetverbindung zu gewährleisten. Allerdings können sich entsprechende Pflichten aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben, wenn der Vermieter beispielsweise die technische Infrastruktur nicht im vertragsgemäßen Zustand hält.
  2. Wann haftet der Vermieter für Probleme mit der Internetverbindung?
    Der Vermieter haftet, wenn die Schwierigkeiten auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen sind, für den er verantwortlich ist (§ 535 Abs. 1 BGB).
  3. Wann haftet der Eigentümer für Probleme mit der Internetverbindung?
    Der Eigentümer haftet, wenn der Internetzugang in seiner Verantwortung liegt, etwa bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG).
  4. Kann ich die Miete mindern, wenn der Vermieter Probleme mit der Internetverbindung nicht behebt?
    Ja, wenn die Probleme auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen sind, können Sie gemäß § 536 BGB die Miete entsprechend mindern.
  5. Wann kann ich Schadensersatz vom Vermieter verlangen?
    Wenn der Mangel der Mietsache die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränkt, können Sie Schadensersatz gemäß § 536a BGB verlangen.

Checkliste: Schritte für Mieter, um ihre Rechte bei Problemen mit der Internetverbindung geltend zu machen

  1. Bewerten Sie die Ursachen für die Probleme mit der Internetverbindung und dokumentieren Sie diese.
  2. Melden Sie die Probleme Ihrem Vermieter schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung der Schwierigkeiten.
  3. Mindern Sie die Miete entsprechend und zahlen Sie den geminderten Betrag unter Vorbehalt.
  4. Fordern Sie gegebenenfalls Schadensersatz vom Vermieter.
  5. Ziehen Sie in Erwägung, die Verbesserung der Internetverbindung selbst vorzunehmen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung zu stellen (nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt).
  6. Wenn alle anderen Schritte erfolglos sind, ziehen Sie eine fristlose Kündigung des Mietvertrags in Betracht (nur nach ausführlicher Beratung durch einen Rechtsanwalt).

Fazit

Probleme mit der Internetverbindung in Mietwohnungen sind heutzutage ein bedeutendes Ärgernis. Obwohl es keine direkte gesetzliche Pflicht für den Vermieter gibt, eine störungsfreie Internetverbindung zu gewährleisten, können sich entsprechende Verpflichtungen aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Haftung des Vermieters oder des Eigentümers unterscheidet sich dabei je nach Verantwortungsbereich.

Als Mieter stehen Ihnen verschiedene Rechte und Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Interessen bei Problemen mit der Internetverbindung geltend zu machen, etwa Mietminderung, Schadensersatz, Selbstvornahme und im Extremfall sogar fristlose Kündigung. Die juristische Einschätzung der einzelnen Fälle und die korrekte Umsetzung Ihrer Rechte sind allerdings komplex und erfordern häufig eine fachkundige Beratung.

Unser Beitrag bietet Ihnen grundlegende Informationen und erste Anhaltspunkte, aber für eine individuelle und fundierte rechtliche Einschätzung sollten Sie stets den Rat eines Anwalts einholen. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen bei Problemen mit der Internetverbindung und Vermieterhaftung professionell und kompetent zur Seite.

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