Im digitalen Zeitalter sind Softwareprodukte und -lösungen ein integraler Bestandteil von Geschäftsprozessen und alltäglichen Aktivitäten. Für Softwareanbieter und -nutzer ist es entscheidend, die rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen, die für Softwareüberlassungsverträge gelten, zu verstehen und diese Verträge sachgerecht zu gestalten.

In diesem ausführlichen Blog-Beitrag beschäftigen wir uns mit den wichtigsten Aspekten eines Softwareüberlassungsvertrages, einschließlich rechtlicher Grundlagen, Vertragsklauseln, aktueller Gerichtsurteile und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was ist ein Softwareüberlassungsvertrag?
  2. Arten von Softwareüberlassungsverträgen
  3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
  4. Wichtige Vertragsklauseln und Gestaltung
  5. Aktuelle Rechtsprechung und Urteile
  6. FAQs: Häufig gestellte Fragen
  7. Fazit und Empfehlungen

Definition: Was ist ein Softwareüberlassungsvertrag?

Ein Softwareüberlassungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, in dem ein Softwarehersteller (Urheber oder Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) überlässt, ein Computerprogramm zu nutzen. Dabei kann es sich sowohl um Standardsoftware, die ohne individuelle Anpassungen für eine Vielzahl von Anwendern bereitgestellt wird, als auch um Individualsoftware handeln, die eigens für einen bestimmten Kunden entwickelt wird.

Softwareüberlassungsverträge regeln sowohl die rechtlichen Bedingungen für die Überlassung und Nutzung der Software, als auch die Pflichten der Vertragsparteien, wie beispielsweise Zahlungsbedingungen, Gewährleistungspflichten oder Haftungsbeschränkungen. Da es sich bei Software um ein immaterielles Gut handelt, bestehen die meisten Softwareüberlassungsverträge aus Nutzungs- und Urheberrechten sowie weiteren vertraglichen Bestimmungen, die sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung ergeben.

Arten von Softwareüberlassungsverträgen

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Softwareüberlassungsverträgen unterschieden: Kauf- und Mietverträgen. Bei einem Kaufvertrag erwirbt der Lizenznehmer Eigentum an einer der Software kopierten Datenträger sowie einfache (nicht ausschließliche) Nutzungsrechte an dem entsprechenden Programm. Im Gegensatz dazu erhält der Lizenznehmer bei einem Mietvertrag lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, während das Eigentum an der Software beim Lizenzgeber verbleibt.

  • Kaufvertrag: Beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) wird dem Käufer das Eigentum an einer Sache (hier: der Software selbst bzw. einem der Software kopierten Datenträger) und das Nutzungsrecht an der Software dauerhaft übertragen.
  • Mietvertrag: Im Falle eines Mietvertrages (§ 535 BGB) erhält der Mieter das Recht, die Software für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Miete zu nutzen, ohne dass dabei das Eigentum an der Software übertragen wird.

In der Praxis finden sich häufig Mischformen dieser beiden Vertragstypen, insbesondere bei sogenannten Software-as-a-Service (SaaS) oder Cloud-Computing-Modellen. Dabei wird die Software oft gemietet und über das Internet bereitgestellt, ohne dass der Kunde die Software auf seinem eigenen System installiert.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Ein Softwareüberlassungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Nutzung der Software und die sich daraus ergebenden Leistungen und Obliegenheiten. Grundsätzlich gelten folgende Rechte und Pflichten:

Lizenzgeber: Der Lizenzgeber hat die Pflicht, dem Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte an der Software zu gewähren und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen auch die Zurverfügungstellung von Dokumentationen sowie gegebenenfalls Anpassungen und Aktualisierungen der Software.

Der Lizenzgeber hat zudem das Recht, vom Lizenznehmer Entgelte für die Nutzung der Software oder für zusätzliche Leistungen zu verlangen.

Lizenznehmer: Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung zu gebrauchen. Gleichzeitig hat er die Pflicht, dem Lizenzgeber die vereinbarten Nutzungs- und Lizenzgebühren zu zahlen und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nicht zu überschreiten. Der Lizenznehmer hat außerdem die Pflicht, die Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen und geltenden Gesetzen zu nutzen und sie insbesondere nicht für illegale oder missbräuchliche Zwecke einzusetzen.

Wichtige Vertragsklauseln und Gestaltung

Da ein Softwareüberlassungsvertrag viele verschiedene Elemente enthalten kann, ist es wichtig, dass beide Parteien genau wissen, welche Regelungen getroffen werden müssen und welche Klauseln sie in den Vertrag aufnehmen sollten. Dabei spielen insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:

Gegenstand und Umfang der Lizenz

Der Gegenstand und Umfang der Lizenz sollte klar definiert und beschrieben werden. Dies umfasst die Art der Software (z.B. Standard- oder Individualsoftware), den Funktionsumfang, die Nutzungsrechte (einfache oder ausschließliche Lizenz) sowie den Umfang der Berechtigung zur Nutzung der Software (z.B. Anzahl der Nutzer, Anzahl der Installationen).

Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung und Zahlungsmodalitäten ist für beide Vertragsparteien von entscheidender Bedeutung. Dabei sollte klar geregelt werden, ob es sich um eine einmalige Zahlung, regelmäßige Lizenzgebühren oder eine Kombination aus beidem handelt. Auch die Fälligkeit der Zahlung, also der Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer die Vergütung an den Lizenzgeber zu leisten hat, sollte vertraglich festgehalten werden.

Gewährleistung und Haftung

Da Software regelmäßig Fehler und Mängel aufweisen kann, ist die Regelung der Gewährleistung und Haftung ein wichtiger Aspekt eines Softwareüberlassungsvertrages. Hier sollte festgehalten werden, welche Gewährleistungspflichten der Lizenzgeber übernimmt (z.B. Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferung) und in welchem Umfang er für Schäden haftet, die dem Lizenznehmer durch die Nutzung der Software entstehen (z.B. Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Höchstbeträge).

Datenschutz und Datensicherheit

Der Umgang mit personenbezogenen Daten und die Gewährleistung von Datensicherheit sind zentrale Aspekte bei der Nutzung von Software. Im Vertrag sollten daher entsprechende Regelungen getroffen werden, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer einschlägiger Gesetze entsprechen. Dazu gehören etwa die Benennung des Verantwortlichen und gegebenenfalls eines Datenschutzbeauftragten, die Einhaltung von Datenschutzgrundsätzen und die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit.

Schutz des geistigen Eigentums und Vertraulichkeit

Bei der Nutzung von Software spielen der Schutz des geistigen Eigentums und die Wahrung von Vertraulichkeit eine wichtige Rolle. Im Vertrag sollte deshalb vereinbart werden, dass der Lizenznehmer die Urheberrechte und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte des Lizenzgebers (z.B. Patente, Marken, Geschmacksmuster) respektiert und die Software nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers kopiert, verändert oder weiterverbreitet.

Zudem sollten Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse und sensible Informationen, die im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauscht werden.

Support und Wartung

Gerade im Zusammenhang mit komplexen Softwarelösungen benötigen Lizenznehmer häufig Support und Wartungsdienstleistungen. Der Vertrag sollte daher Regelungen enthalten, die sich auf die Erbringung von Support und Wartung beziehen, einschließlich der Art und Umfang der Leistungen, Reaktionszeiten sowie etwaige Kosten und Vergütungen.

Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer ist insbesondere bei Miet- bzw. SaaS-Verträgen ein wichtiges Element und sollte daher klar geregelt sein, etwa durch die Festlegung einer Mindestlaufzeit, einer automatischen Verlängerung oder einer Kündigungsoption. Zudem sollte die Vereinbarung Bestimmungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung enthalten, etwa unter Angabe von Kündigungsfristen und -gründen.

Schlussbestimmungen

Zu guter Letzt sollten auch einige allgemeine und abschließende Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden, wie beispielsweise die Geltung deutschen Rechts, die Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung, Regelungen zur Schriftform sowie zur salvatorischen Klausel, die besagt, dass die übrigen Bestimmungen des Vertrages auch dann gültig bleiben, wenn eine der Bestimmungen unwirksam ist oder wird.

Aktuelle Rechtsprechung und Urteile

Im Bereich der Softwareüberlassungsverträge gab es in den letzten Jahren einige interessante und praxisrelevante Gerichtsentscheidungen. Im Folgenden stellen wir einige wichtige Urteile und Entscheidungen vor, die für die Gestaltung von Softwareüberlassungsverträgen relevant sind.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Weiterverkauf von Softwarelizenzen

In dieser Entscheidung befasste sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Weiterverkauf von Computerprogrammen zulässig ist. Dabei bestätigte der BGH, dass der Weiterverkauf von Softwarelizenzen grundsätzlich zulässig ist, sofern der Ersterwerber seine eigene Lizenz erlischt und er die Software auch tatsächlich vom eigenen Computer entfernt.

Urteil des BGH zur Haftung des Anbieters bei fehlerhafter Software

In diesem Urteil hatte der BGH über die Haftung eines Softwareanbieters für die fehlerhafte Software zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass ein Softwareanbieter grundsätzlich für Schäden haftet, die durch fehlerhafte Software verursacht werden – allerdings nur, wenn der Nutzer nachweisen kann, dass der Fehler auf die Software zurückzuführen ist und der Anbieter trotz zumutbarer Sorgfalt den Fehler nicht erkennen konnte.

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur Haftung von Anbietern bei gehackten Servern

Dieses Urteil beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Webhosting-Anbieter für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass dessen Server gehackt wird und darauf abgelegte Software manipuliert wird. Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Webhosting-Anbieter grundsätzlich nicht für solche Schäden haftet, sofern er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und dennoch keinen Einfluss auf den Hackerangriff hatte.

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Im Bereich der Softwareüberlassungsverträge gibt es immer wieder Fragestellungen, die sowohl für Softwareanbieter als auch für Nutzer von besonderem Interesse sind. Im Folgenden beantworten wir einige der häufigsten Fragen:

Müssen Softwareüberlassungsverträge in Schriftform abgeschlossen werden?

Grundsätzlich gilt, dass Softwareüberlassungsverträge auch ohne Schriftform wirksam sind. Allerdings wird im Sinne der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit empfohlen, solche Verträge schriftlich abzuschließen.

Was passiert, wenn sich die Parteien nicht über die Bedingungen eines Softwareüberlassungsvertrages einigen können?

Sollten sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile, wie z.B. Nutzungsrechte oder Vergütung, nicht einigen können, kommt der Vertrag nicht zustande und beide Parteien sind nicht an die Vereinbarungen gebunden. Alternativ können auch Schiedsverfahren oder Mediation zur Klärung von Streitigkeiten eingesetzt werden.

Kann ein Softwareüberlassungsvertrag auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung über die Nutzungsdauer abgeschlossen werden?

Ja, prinzipiell kann ein Softwareüberlassungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelungen zur Nutzungsdauer abgeschlossen werden. In solchen Fällen können jedoch Unklarheiten entstehen, die im Streitfall durch eine gerichtliche Auslegung geklärt werden müssen.

Haben Open-Source-Lizenzen einen Einfluss auf Softwareüberlassungsverträge?

Open-Source-Lizenzen können in der Tat Auswirkungen auf Softwareüberlassungsverträge haben, insbesondere wenn die zu lizenzierende Software auf Open-Source-Komponenten basiert. In diesem Fall sollte im Vertrag auch auf die Einhaltung der jeweiligen Open-Source-Lizenzbestimmungen hingewiesen werden. Open-Source-Lizenzen legen je nach Modell bestimmte Bedingungen fest, unter denen die Software genutzt, verändert und weiterverbreitet werden darf, etwa bei der GNU General Public License (GPL), der Apache License oder der MIT License.

Fazit und Empfehlungen

Softwareüberlassungsverträge sind im digitalen Zeitalter unverzichtbar für die rechtmäßige Nutzung von Computerprogrammen und stellen eine zentrale Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Nutzern dar. Um die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und rechtssicher zu regeln, ist es entscheidend, sich eingehend mit den rechtlichen Grundlagen und der Vertragsgestaltung auseinanderzusetzen.

Dazu zählen unter anderem die Regelung von Nutzungsrechten, Vergütungen, Gewährleistung, Haftung, Datenschutz und Vertragslaufzeit.

Um rechtliche Risiken und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Softwareüberlassungsverträgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf die Expertise eines erfahrenen Rechtsanwalts zu setzen, der die spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt und so einen maßgeschneiderten und rechtssicheren Vertrag erstellt.

In jedem Fall sollte bei der Gestaltung von Softwareüberlassungsverträgen auf Transparenz, Verständlichkeit und Fairness geachtet werden, um eine langfristig erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Softwareanbietern und -nutzern zu gewährleisten.

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