Die Gründung und Verwaltung einer Stiftung stellt meist ein komplexes Unterfangen dar, bei dem eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und wirtschaftlichen Aspekten zu beachten ist. Das Stiftungsgeschäft umfasst dabei die gesamte Palette der Aktivitäten, die zur Erfüllung der Ziele und Zwecke einer Stiftung notwendig sind – von der Gründung über die Vermögensbildung und -verwaltung bis hin zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Dieser Beitrag soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Stiftungsgeschäfts vermitteln und Ihnen praktische Tipps an die Hand geben, wie Sie eine Stiftung erfolgreich führen und verwalten können.

Was ist eine Stiftung?

Eine Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, die einem bestimmten, vom Stifter festgelegten Zweck dauerhaft gewidmet ist. Sie entsteht durch ein Rechtsgeschäft, das Stiftungsgeschäft, und wird durch einen Stiftungsakt begründet. In Deutschland sind zwei grundlegende Formen von Stiftungen zu unterscheiden: die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Stiftung. Bei einer rechtsfähigen Stiftung handelt es sich um eine eigene Rechtsperson, während eine nicht rechtsfähige Stiftung von einem Treuhänder verwaltet wird.

Rechtliche Grundlagen des Stiftungsgeschäfts

Das deutsche Stiftungsrecht ist in den §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen geregelt. Zudem gelten für bestimmte Stiftungsformen, wie zum Beispiel kirchliche oder politische Stiftungen, weitere spezielle Gesetze und Regelungen.

  • §§ 80-88 BGB: Allgemeine Vorschriften über Stiftungen
  • Landesstiftungsgesetze: Regelungen der Bundesländer für Stiftungen, die im jeweiligen Bundesland ihren Sitz haben
  • Spezielle Gesetze und Regelungen für kirchliche, politische oder andere Stiftungsformen

Das Stiftungsgeschäft: Gründung und Anerkennung einer Stiftung

Das Stiftungsgeschäft ist der rechtliche Akt, durch den eine Stiftung gegründet wird. Hierbei wird das zur Stiftung bestimmte Vermögen vom Stifter – das können natürliche oder juristische Personen oder auch andere Stiftungen sein – auf die Stiftung übertragen. Die Gründung einer Stiftung vollzieht sich in zwei Schritten:

  1. Errichtung des Stiftungsgeschäfts
  2. Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde

Errichtung des Stiftungsgeschäfts

Das Stiftungsgeschäft kann entweder durch eine öffentliche Urkunde oder durch ein eigenhändiges Testament erfolgen. Für die Errichtung einer Stiftung sind folgende inhaltliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Benennung der Stiftung
  • Bestimmung des Stiftungszwecks
  • Bestimmung des Stiftungsvermögens und dessen Übertragung auf die Stiftung
  • Vorlage einer Satzung, die die Organisation der Stiftung und die Verwendung der Stiftungsmittel regelt
  • Benennung des Stiftungsvorstands oder der Bestimmung, wie dieser eingesetzt wird

Ferner muss das Stiftungsgeschäft die Absicht des Stifters enthalten, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten. Diese Absicht ist bereits dann ausreichend, wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt, dass die Stiftung rechtsfähig sein soll.

Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde

Nach der Errichtung des Stiftungsgeschäfts muss die Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde anerkannt werden. Diese prüft die Rechtmäßigkeit der Gründung und des Stiftungsgeschäfts. Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung durch einen Bescheid der Stiftungsbehörde. Mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde wird die Stiftung rechtsfähig.

Die Verwaltung einer Stiftung: Stiftungsvorstand, Stiftungsrat und Vermögensverwaltung

Die Verwaltung einer Stiftung obliegt primär dem Stiftungsvorstand, der die Geschäfte führt, das Vermögen verwaltet und die Verwirklichung des Stiftungszwecks sicherstellt. Da sich die Stiftung selbst nicht am Rechtsverkehr beteiligen kann, handelt der Stiftungsvorstand in ihrem Namen. Regelungen zur Bestellung, Abberufung und Haftung des Stiftungsvorstands finden sich in der Stiftungssatzung sowie in den §§ 86 und 27 BGB.

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht in der Regel aus mindestens einer Person, wobei die Stiftungssatzung auch mehrere Vorstandsmitglieder vorsehen kann. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig, eine Vergütung ist jedoch bei entsprechender Regelung in der Stiftungssatzung möglich. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Geschäftsführung der Stiftung, einschließlich der Organisation ihrer inneren Strukturen
  • Vertretung der Stiftung nach außen hin
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Verwendung der Stiftungsmittel gemäß dem Stiftungszweck
  • Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Stiftungszwecke

Stiftungsrat

Einige Stiftungen verfügen zusätzlich über einen Stiftungsrat als weiteres Organ. Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Arbeit des Stiftungsvorstands zu überwachen und zu kontrollieren. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Jahresabschlüsse, der Vermögensverwaltung und der Einhaltung der Stiftungszwecke. In einigen Fällen können auch weitere Aufgaben, wie zum Beispiel die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, auf den Stiftungsrat übertragen werden.

Vermögensverwaltung einer Stiftung

Die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens ist eine der zentralen Aufgaben des Stiftungsvorstands. Dabei sind die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gemäß § 87 BGB zu beachten. Dazu zählen insbesondere:

  • Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Bestand
  • Angemessene Risikostreuung bei der Anlage des Vermögens
  • Ausschüttung der Erträge des Vermögens zur Erfüllung der Stiftungszwecke
  • Anlage des Vermögens in sicheren und ertragreichen Wertpapieren, Immobilien oder anderen Sachwerten

Der Stiftungszweck: Bestimmung und Erfüllung

Der Stiftungszweck ist das oberste Ziel einer Stiftung und legt fest, welche Zwecke mit dem Stiftungsvermögen verfolgt werden sollen. Grundsätzlich sind Stiftungen in Deutschland auf einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausgerichtet, wobei auch andere Zwecke zulässig sind, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 81 BGB). Für die Bestimmung des Stiftungszwecks ist Folgendes zu beachten:

  • Der Stiftungszweck muss hinreichend bestimmt sein, damit die Stiftung und ihre Organe wissen, welche Aufgaben sie erfüllen müssen.
  • Die Stiftungssatzung muss den Stiftungszweck konkretisieren und die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die Stiftung sicherstellen.
  • Der Stiftungszweck muss überwiegend durch das Stiftungsvermögen und dessen Erträge erfüllt werden, wobei die Stiftung auch Spenden und andere Zuwendungen zur Erfüllung ihres Zwecks annehmen kann.

Die Erfüllung des Stiftungszwecks obliegt insbesondere dem Stiftungsvorstand, der das Stiftungsvermögen so zu verwalten hat, dass die Zwecke und Anliegen der Stiftung optimal unterstützt werden. Hierzu gehört insbesondere die Ausschüttung der Stiftungserträge für die vorgesehenen Zwecke gemäß der Stiftungssatzung und der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung (§ 87 BGB).

Stiftungsgeschäft: Die steuerlichen Aspekte einer Stiftung

Stiftungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Allerdings können Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer vollständig befreit werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Für den Bereich der Umsatzsteuer gelten für Stiftungen die allgemeinen Regelungen und Befreiungen für gemeinnützige Organisationen nach § 4 Nr. 21-23 UStG.

Zudem können Stiftungen für ihre Zuwendungen an gemeinnützige Empfänger oder für die Erfüllung ihrer Stiftungszwecke einen Spendenabzug im Rahmen der Einkommensteuer oder der Körperschaftssteuer in Anspruch nehmen (§ 10b EStG, § 9 Nr. 5 KStG). Das bedeutet, dass der Stifter bei der Gründung einer Stiftung einen erheblichen steuerlichen Vorteil nutzen kann, indem er das Stiftungsvermögen als steuerlich abzugsfähige Spende an die Stiftung überträgt.

FAQ zum Stiftungsgeschäft

Hier finden Sie die meistgestellten Fragen auf einen Blick zusammengefasst.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gründung einer Stiftung erfüllt sein?

Für die Gründung einer Stiftung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Errichtung eines Stiftungsgeschäfts (öffentlich-rechtliche Urkunde oder eigenhändiges Testament)
  2. Bestimmung von Stiftungsname, -zweck und -vermögen
  3. Aufstellung einer Stiftungssatzung mit Regelungen zur Organisation und Verwendung der Stiftungsmittel
  4. Benennung eines Stiftungsvorstands oder Regelung zu dessen Bestellung
  5. Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde

Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Stiftung?

Stiftungen können von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer befreit werden, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Ferner können sie für Zuwendungen an gemeinnützige Empfänger oder für die Erfüllung ihrer Stiftungszwecke einen Spendenabzug im Rahmen der Einkommensteuer oder der Körperschaftssteuer in Anspruch nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Stiftung?

Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigene Rechtsperson und kann somit selbstständig im Rechtsverkehr agieren. Eine nicht rechtsfähige Stiftung ist dagegen rechtlich unselbständig und wird von einem Treuhänder verwaltet, der in ihrem Namen handelt.

Wie wird das Stiftungsvermögen verwaltet?

Die Verwaltung des Stiftungsvermögens obliegt dem Stiftungsvorstand, der das Vermögen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gemäß § 87 BGB anlegen und verwalten muss. Dazu zählen insbesondere der Erhalt des Stiftungsvermögens in seinem Bestand, eine angemessene Risikostreuung bei der Anlage des Vermögens und die Ausschüttung der Erträge zur Erfüllung der Stiftungszwecke.

Wie kann eine Stiftung aufgelöst werden?

Eine Stiftung kann in der Regel nur aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck weggefallen ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung die Voraussetzungen für die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung nicht mehr erfüllt. Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde.

Fazit zum Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist ein vielschichtiges Gebiet, das sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und steuerliche Aspekte umfasst. Um eine Stiftung erfolgreich zu gründen und zu verwalten, ist es daher ratsam, sich im Vorfeld eingehend über die verschiedenen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Erfordernisse zu informieren und bei Bedarf kompetente Unterstützung und Beratung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise können Sie als Stifter, Begünstigter oder Stiftungsmanager sicherstellen, dass Ihre Stiftung ihren Zwecken entsprechend nachhaltig und wirkungsvoll agiert.

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