Willkommen auf dem Blog unserer Anwaltskanzlei. In diesem Beitrag befassen wir uns ausführlich mit einem wichtigen Thema im Arbeitsrecht: der Überlassung von Arbeitsmitteln an Arbeitnehmer. Wir werfen einen detaillierten Blick auf die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, diskutieren relevante Gesetzestexte und Urteile und beantworten häufig gestellte Fragen. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Expertise im Arbeitsrecht, sodass Sie sich auf fundierte Informationen und ausführliche Erläuterungen in diesem Beitrag verlassen können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition von Arbeitsmitteln
  2. Die Überlassung von Arbeitsmitteln nach dem Arbeitsrecht
  3. Pflichten des Arbeitgebers
  4. Pflichten des Arbeitnehmers
  5. Datenschutz und die Überlassung von Arbeitsmitteln
  6. FAQs

Definition von Arbeitsmitteln

Bevor wir uns eingehend mit dem Thema auseinandersetzen, sollten wir zunächst einmal klären, was eigentlich unter Arbeitsmitteln zu verstehen ist. Arbeitsmittel sind gemeinhin alle Gegenstände und Einrichtungen, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten benötigt. Hierzu zählen unter anderem:

  • Arbeitsgeräte wie Computer und Smartphones
  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
  • Büromaterialien wie Schreibwaren und Drucker
  • Fahrzeuge für Geschäftszwecke
  • Software und IT-Infrastruktur

Die Überlassung von Arbeitsmitteln nach dem Arbeitsrecht

Im Rahmen des Arbeitsrechts ist die Frage der Überlassung von Arbeitsmitteln von zentraler Bedeutung. Die Überlassung kann entweder im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt sein.

Arbeitsmittel können entweder im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder – mit dessen Zustimmung – vom Arbeitnehmer selbst beschafft werden. Sofern der Arbeitgeber die Arbeitsmittel bereitstellt, trägt er auch die Kosten für deren Anschaffung und Instandhaltung. Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln ist zumeist eine unentgeltliche Zuwendung, die der Arbeitgeber gewährt, um dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu ermöglichen. In einigen Fällen kann es jedoch angebracht sein, eine Nutzungsgebühr für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu vereinbaren.

Pflichten des Arbeitgebers

Gemäß dem Arbeitsrecht obliegen dem Arbeitgeber bei der Überlassung von Arbeitsmitteln bestimmte Pflichten. Dazu gehören insbesondere:

  • Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel für die Erledigung der Arbeit
  • Instandhaltung und Wartung der überlassenen Arbeitsmittel
  • Einweisung der Arbeitnehmer in die Nutzung und Handhabung der Arbeitsmittel
  • Sicherstellung des Datenschutzes bei der Nutzung von IT-Systemen
  • Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor gesundheitlichen Risiken durch die Nutzung der Arbeitsmittel

Pflichten des Arbeitnehmers

Auch für Arbeitnehmer ergeben sich aus der Überlassung von Arbeitsmitteln einige Pflichten. Diese beinhalten:

  • Sorgfältiger und wirtschaftlicher Umgang mit den Arbeitsmitteln
  • Meldung von Defekten und Wartungsbedarf an den Arbeitgeber
  • Beachtung von Arbeits- und Betriebsanweisungen zur Nutzung der Arbeitsmittel
  • Einhaltung von Datenschutz- und Compliance-Vorgaben im Umgang mit IT-Systemen und -Infrastrukturen
  • Nutzung der überlassenen Arbeitsmittel ausschließlich für betriebliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Zwecke

Datenschutz und die Überlassung von Arbeitsmitteln

Ein zentrales Thema im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitsmitteln ist der Datenschutz. Insbesondere bei der Nutzung von IT-Systemen und -Infrastrukturen wie Computern, Smartphones und Tablets müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz – beispielsweise die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – eingehalten werden.

Zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitsmitteln gehören unter anderem:

  • Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Informations- und Transparenzpflichten durch den Arbeitgeber
  • Die Beachtung von datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Nutzung von IT-Systemen und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  • Die Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten und IT-Systeme
  • Gegebenenfalls die Einholung einer Einwilligung des Arbeitnehmers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung der Arbeitsmittel

FAQs

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Überlassung von Arbeitsmitteln, Rechte und Pflichten:

  1. Muss ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Smartphone zur Verfügung stellen?
    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind. In vielen Fällen, etwa wenn der Arbeitnehmer für seinen Job erreichbar sein muss oder beruflich viel unterwegs ist, kann die Bereitstellung eines Smartphones durch den Arbeitgeber sinnvoll und notwendig sein.
  2. Darf ein Arbeitnehmer die ihm überlassenen Arbeitsmittel – etwa einen Firmenlaptop – auch privat nutzen?
    Die private Nutzung überlassener Arbeitsmittel ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt. Eine solche Regelung sollte im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden, um Missverständnisse und rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
  3. Inwieweit haftet der Arbeitnehmer für Schäden an überlassenen Arbeitsmitteln?
    Arbeitnehmer haften grundsätzlich für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig an den ihnen überlassenen Arbeitsmitteln verursachen. Bei leichter Fahrlässigkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an und eine mögliche Haftung des Arbeitnehmers kann entsprechend angepasst oder ausgeschlossen werden. Eine vertragliche Regelung hierzu sollte im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.
  4. Wie verhält es sich bei der Überlassung von Arbeitsmitteln im Homeoffice?
    Die Überlassung von Arbeitsmitteln für das Homeoffice folgt grundsätzlich denselben Prinzipien wie für reguläre Arbeitsplätze im Unternehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auch für die Arbeit im Homeoffice die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, sofern dies im Arbeitsvertrag bzw. einer Homeoffice-Vereinbarung festgelegt ist. In manchen Fällen kann der Arbeitnehmer jedoch auch gebeten werden, eigene Arbeitsmittel zu nutzen, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist und der Arbeitgeber die entstehenden Kosten übernimmt bzw. an den Arbeitnehmer erstattet.
  5. Könnte ein Arbeitgeber verlangen, dass ein Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitsmittel, wie Laptop oder Smartphone, für die Arbeit verwendet?
    Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich verlangen, dass ein Arbeitnehmer sein privates Arbeitsmittel für berufliche Zwecke verwendet, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitnehmer hierdurch nicht unzumutbar belastet wird. Dabei sollte auch geklärt werden, inwieweit der Arbeitgeber die Kosten für Nutzung und Instandhaltung des Arbeitsmittels übernimmt oder erstattet. Nichtsdestotrotz ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, die erforderlichen Arbeitsmittel für seine Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
  6. Wie sollte ein Arbeitnehmer vorgehen, wenn seine überlassenen Arbeitsmittel gestohlen werden?
    Im Falle eines Diebstahls überlassener Arbeitsmittel sollte der Arbeitnehmer umgehend seinen Arbeitgeber sowie die Polizei informieren und gegebenenfalls eine Diebstahlsanzeige erstatten. Um etwaigen Haftungsansprüchen entgegenzuwirken, sollte der Arbeitnehmer nachweisen können, dass er entsprechende Sorgfalt im Umgang mit den Arbeitsmitteln walten ließ. Eine Haftung des Arbeitnehmers für den Diebstahl der Arbeitsmittel kann nur dann in Betracht kommen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  7. Was versteht man unter dem Begriff „Überlassung von Arbeitsmitteln“ im Rahmen von Zeitarbeit oder Leiharbeit?
    Die „Überlassung von Arbeitsmitteln“ im Rahmen von Zeitarbeit oder Leiharbeit bezieht sich darauf, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit an andere Unternehmen „entleiht“ bzw. überlässt. Diese Arbeitnehmer benötigen für ihre Tätigkeit im Entleihunternehmen in der Regel Arbeitsmittel, welche vom Verleiher oder vom Entleihunternehmen bereitgestellt werden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht dabei vor, dass die Arbeitsbedingungen für den Leiharbeitnehmer, einschließlich der Überlassung von Arbeitsmitteln, nicht schlechter sein dürfen als die Arbeitsbedingungen für vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb.

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass die Überlassung von Arbeitsmitteln ein zentraler Aspekt im Arbeitsrecht ist, der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Die gesetzlichen Regelungen sowie die vertraglichen Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer über notwendige Arbeitsmittel verfügen, um ihre vertraglich vereinbarte Leistung erbringen zu können, während Arbeitgeber ihrerseits darauf bedacht sein müssen, die Pflichten bezüglich Bereitstellung, Instandhaltung und Datenschutz zu erfüllen. Um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Überlassung von Arbeitsmitteln stets konkret im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen regeln.

Unsere Anwaltskanzlei berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerne bei sämtlichen Fragen rund um das Thema „Überlassung von Arbeitsmitteln“ und steht Ihnen mit juristischer Expertise zur Seite. Zögern Sie nicht, uns bei Rückfragen oder für weitere Informationen zu kontaktieren.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht