In der heutigen schnelllebigen Welt nimmt die Sicherheit von Privatbesitz immer mehr an Bedeutung zu. Dazu gehört nicht nur die körperliche Sicherheit von Personen und Vermögenswerten, sondern auch die Frage, wie man seine Immobilie vor unerwünschten Eindringlingen, Diebstahl oder Vandalismus schützen kann. Eine Möglichkeit, die dabei immer häufiger gewählt wird, ist die Installation einer Überwachungskamera.

Der Einsatz von Sicherheitskameras hat in den letzten Jahren stark zugenommen und ist in einer Vielzahl von Anwendungen zu finden, von Wohnhäusern und Bürogebäuden über Geschäftsräume bis hin zu öffentlichen Plätzen. Dabei kann der Überwachungskamera den Ermittlungsbehörden wichtige Hinweise und Beweise liefern und so zur Aufklärung von Straftaten beitragen. Doch ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz und die Verwendung von Überwachungskameras genau zu kennen und einzuhalten.

In diesem Artikel gehen wir ausführlich auf die rechtlichen Bestimmungen, Grundlagen und Vorgaben für den Einsatz von Überwachungskameras im privaten Bereich ein. Zudem geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen und zeigen anhand von Beispielen, wie Sie eine Überwachungskamera betreiben können, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Überwachungskamera: Einführung und gesetzliche Grundlagen

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Überwachungskameras dar. Die DSGVO legt dabei besonderen Wert auf den Schutz von personenbezogenen Daten, zu denen auch Videoaufnahmen zählen, die erkennbare Personen zeigen. Insbesondere Artikel 6 der DSGVO regelt die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und stellt damit die zentrale Norm für den Einsatz von Überwachungskameras dar.

Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte des Datenschutzrechts hinsichtlich von Überwachungskameras aufgeführt:

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO
  • Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO
  • Rechte der betroffenen Personen nach Art. 15 ff. DSGVO (z.B. Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht)
  • Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO (z.B. Verschlüsselung, Zugriffsschutz) und BDSG

Begriff der Videoüberwachung

Um eine Überwachungskamera rechtlich einordnen zu können, ist es zunächst wichtig, den Begriff der Videoüberwachung zu verstehen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, bei denen Personen oder Sachverhalte auf öffentlichem oder privatem Raum mittels optisch-elektronischer Geräte (Kameras) erfasst und gespeichert werden. Die Aufzeichnung kann dabei entweder in Echtzeit erfolgen oder zeitversetzt ausgewertet werden.

Rechtsgrundlage für den Einsatz einer Überwachungskamera

Nach Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage hierfür besteht. In Bezug auf Videoüberwachung sind insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen relevant:

  • Eine Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat;
  • Eine Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist;
  • Eine Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Einwilligung der betroffenen Person

Eine wirksame Einwilligung zur Videoüberwachung liegt vor, wenn die betroffene Person freiwillig, informiert und unmissverständlich ihre Zustimmung gibt. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einwilligung ist jedoch, dass die betroffene Person in Kenntnis der Sachlage und über die möglichen Folgen der Verarbeitung aufgeklärt wurde.

Im Bereich der Videoüberwachung stößt die Einwilligungslösung jedoch häufig an ihre Grenzen, da eine Einwilligung in der Regel nur von den Personen eingeholt werden kann, die sich regelmäßig auf dem überwachten Gelände aufhalten. Dritte, wie beispielsweise Besucher oder Passanten, können in aller Regel nicht in die Überwachung einwilligen, weshalb alternative Rechtsgrundlagen in Betracht gezogen werden müssen.

Vertragliche Erforderlichkeit

Eine Videoüberwachung kann zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sein, beispielsweise wenn die Installation einer Überwachungskamera zur Sicherung von Geschäftsräumen vertraglich vereinbart wurde.

Auch hier stößt die Rechtsgrundlage jedoch an ihre Grenzen, da eine vertragliche Regelung nur mit den Vertragsparteien, nicht jedoch mit unbeteiligten Dritten, wie beispielsweise Passanten, besteht.

Wahrung berechtigter Interessen

Die häufigste Rechtsgrundlage für den Einsatz von Überwachungskameras im privaten Bereich dürfte die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die betroffene Person selbst ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung hat, etwa um ihr Eigentum vor Diebstahl oder Sachbeschädigung zu schützen.

Um die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu erfüllen, gilt es jedoch, einige Voraussetzungen zu erfüllen und den Einsatz der Überwachungskamera sorgfältig abzuwägen. Diese umfassen insbesondere:

  • Die Identifizierung eines konkreten und berechtigten Interesses an der Überwachung des betroffenen Bereichs (z.B. Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Sachbeschädigung);
  • Eine Güter- und Interessenabwägung, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegen die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person abgewogen werden;
  • Die Prüfung, ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des gesetzten Zwecks geeignet und zumutbar sind (Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme);
  • Das Führen eines Verzeichnisses über die durchgeführte Abwägung und die getroffenen Maßnahmen (Grundsatz der Rechenschaft gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Diese Voraussetzungen müssen vor der Installation der Überwachungskamera dokumentiert und regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Videoüberwachung auch weiterhin rechtmäßig betrieben wird.

Informationspflichten und Kennzeichnung der Videoüberwachung

Um die Transparenz für betroffene Personen zu gewährleisten, sind der Betrieb und die Kennzeichnung von Videoüberwachungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben. Dies umfasst insbesondere die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO. Demnach muss der Verantwortliche, also derjenige, der die Videoüberwachung betreibt, betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren. Dies geschieht in der Regel durch ein gut sichtbares Hinweisschild im überwachten Bereich.

Die Informationen, die auf dem Hinweisschild angegeben werden müssen, sind:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (bzw. dessen Vertreters);
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden);
  • Zweck der Datenverarbeitung;
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
  • Hinweis auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde;
  • Hinweis auf die Rechte der betroffenen Person (insbesondere Auskunftsrecht, Recht auf Löschung, Widerspruchsrecht).

Je nach Umfang der Videoüberwachung kann es ratsam sein, zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel spezifische Verhaltensregeln für den überwachten Bereich oder die Löschfristen der Videoaufzeichnungen, auf dem Hinweisschild oder einer ergänzenden Informationsquelle (z.B. auf der Webseite des Verantwortlichen) anzugeben.

Datensicherheit und Speicherung von Videoaufzeichnungen

Neben den informellen Aspekten müssen auch die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt werden. Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen gemäß Art. 32 DSGVO, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Im Bereich der Videoüberwachung kann dies insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

  • Verschlüsselung der übertragenen und gespeicherten Videoaufzeichnungen;
  • Zugriffsschutz und Authentifizierungsmechanismen für die Steuerung der Überwachungskamera;
  • Regelmäßige Aktualisierung der eingesetzten Software (Updates);
  • Zeitliche Beschränkung der Aufzeichnung (z.B. nur während der Geschäftszeiten oder bei Bedarf);
  • Beschränkung der Speicherdauer der Aufzeichnungen auf das erforderliche Minimum (in der Regel maximal 72 Stunden, sofern kein konkreter Anlass für eine längere Speicherung besteht);
  • Protokollierung von Sicherheitsvorfällen und Informationspflicht gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde gem. Art. 33, 34 DSGVO.

Rechte der betroffenen Personen

Die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten durch eine Videoüberwachung erfasst werden, haben gemäß DSGVO verschiedene Rechte und Möglichkeiten, diese wahrzunehmen. Insbesondere haben sie folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Betroffene Personen haben das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, kann die betroffene Person Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über bestimmte weitere Informationen (z.B. Zweck der Verarbeitung, Dauer der Speicherung) verlangen.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Betroffene Personen haben das Recht, die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Betroffene Personen haben das Recht, die Löschung sie betreffender personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, etwa wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft.
  • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): In bestimmten Fällen haben betroffene Personen das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen.

Um diese Rechte wahrzunehmen, kann sich die betroffene Person an den Verantwortlichen oder dessen Datenschutzbeauftragten wenden. Die notwendigen Kontaktdaten sollten sich auf dem Hinweisschild oder auf einer ergänzenden Informationsquelle (z.B. der Webseite des Verantwortlichen) befinden.

Praxisbeispiel

Ein Hauseigentümer möchte seine Garage mit einer Überwachungskamera ausstatten, da es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Einbrüchen und Sachbeschädigungen gekommen ist. Dabei installiert er die Kamera so, dass sie lediglich die Garage und den unmittelbar angrenzenden Bereich erfasst und vermeidet die Erfassung von angrenzenden Grundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen.

Der Hauseigentümer hat ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung seiner Garage, um diese vor Einbrüchen und Sachbeschädigung zu schützen. Er hat die Kamera so ausgerichtet, dass sie nur den unmittelbaren Bereich rund um die Garage und nicht angrenzende Grundstücke oder öffentlichen Verkehrsflächen erfasst. Die Kamera wird zudem nur dann aktiviert, wenn der Hauseigentümer nicht zu Hause ist, um die Privatsphäre seiner Nachbarn zu schützen.

Da der Hauseigentümer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eine verhältnismäßige Nutzung der Kamera gewährleistet, stellt diese Form der Videoüberwachung einen rechtmäßigen Einsatz nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Thema Überwachungskamera

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.

Darf ich mein Grundstück mit einer Überwachungskamera absichern?

Grundsätzlich darf ein Grundstück mithilfe einer Überwachungskamera abgesichert werden, sofern die rechtlichen Vorgaben der DSGVO und des BDSG eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und die Einhaltung der Informationspflichten durch ein entsprechendes Hinweisschild.

Wie lange darf ich die Videoaufzeichnungen speichern?

Die Speicherdauer der Videoaufzeichnungen sollte grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden. In der Regel gilt eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden, sofern kein konkreter Anlass für eine längere Speicherung besteht. Bei einem berechtigten Anlass (z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung) können die Aufzeichnungen auch länger gespeichert werden, um sie beispielsweise der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Was muss ich beachten, wenn ich eine Überwachungskamera mit Audioaufzeichnung nutzen möchte?

Neben den allgemeinen Regelungen zur Videoüberwachung gelten für die Audioüberwachung noch zusätzliche Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen. Eine Audioüberwachung erfasst in der Regel einen noch weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre, da neben dem Bild auch Gespräche und Töne erfasst werden. Daher sollten audiovisuelle Überwachungssysteme besonders sorgfältig eingestellt und abgewägt werden. Im Zweifel sollte eine getrennte, stumme Videoüberwachung den Vorzug erhalten.

Welche Anforderungen gelten für die Installation von Überwachungskameras in Mietwohnungen?

Bei der Installation von Überwachungskameras in Mietwohnungen sind neben den rechtlichen Bestimmungen der DSGVO auch das Hausrecht und mietrechtliche Regelungen zu beachten. Grundsätzlich darf die Kamera nur den eigenen Wohnbereich erfassen und nicht auf Gemeinschaftsflächen (z.B. Treppenhaus) oder angrenzende Wohnungen gerichtet sein. Zudem muss die Installation in Absprache mit dem Vermieter erfolgen, da dieser für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitverantwortlich sein kann. Gleichzeitig haben auch Mitmieter im Haus ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung ihrer Privatsphäre, weshalb der Einsatz einer Überwachungskamera im Mietwohnungsbereich besonders sensibel gehandhabt werden sollte.

Was muss ich beachten, wenn ich eine Überwachungskamera als Arbeitgeber in meinem Unternehmen einsetzen möchte?

Im Arbeitsrecht gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Der Einsatz einer Überwachungskamera am Arbeitsplatz sollte daher besonders gut abgewogen und gegebenenfalls mit dem Betriebsrat oder der Arbeitnehmervertretung abgestimmt werden. Wichtig ist, dass die Kamera nicht zur ständigen Überwachung der Arbeitnehmer eingesetzt wird und nur konkrete und berechtigte Interessen des Arbeitgebers verfolgt werden (z.B. Schutz vor Diebstahl oder Sabotage). Zudem müssen die Informationspflichten und Kennzeichnungsvorgaben (z.B. Hinweisschild) auch am Arbeitsplatz eingehalten werden.

Zusammenfassung

Die Installation einer Überwachungskamera kann zur Sicherung von Privatbesitz und zur Verbrechensprävention beitragen. Um dabei nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen, sind jedoch verschiedene gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben zu beachten. Insbesondere die DSGVO und das BDSG stellen klare Regelungen für den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen auf. Mit dem richtigen Vorgehen und einer sorgfältigen Abwägung der Interessen aller Beteiligten kann die Überwachungskamera jedoch ein sinnvolles Instrument zur Verbesserung der Sicherheit im privaten und gewerblichen Bereich darstellen. Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Artikels keine individuelle Rechtsberatung darstellt und im Einzelfall eine Konsultation eines Rechtsanwalts erforderlich sein kann.

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