Umgruppierung – geliebt oder gefürchtet, auf jeden Fall unumgänglich. Arbeitsverhältnisse sind einem ständigen Wandel unterworfen, um größtmögliche Flexibilität und Effektivität zu gewährleisten. Wenn es aber um unsere eigenen Arbeitsverträge geht, können Vertragsänderungen sowohl Unsicherheiten als auch Chancen mit sich bringen.

Befindet man sich selbst in einer Umgruppierungssituation, ist es ratsam, Kenntnisse über seine rechtlichen Ansprüche in diesem Zusammenhang zu erlangen.

Was bedeutet in arbeitsrechtlicher Hinsicht „Umgruppierung“?

Eine Umgruppierung ist eine Vertragsänderung, bei der ein Arbeitnehmer aufgrund von veränderten Tätigkeiten oder Verantwortlichkeiten in eine andere Vergütungsgruppe im Betrieb oder Unternehmen eingeordnet wird. Dadurch ergeben sich möglicherweise Auswirkungen auf das Gehalt, den Arbeitsvertrag und die Sozialleistungen. Umgruppierungen können sowohl nach oben (höhere Vergütungsgruppe) als auch nach unten (niedrigere Vergütungsgruppe) erfolgen.

Wege einer Umgruppierung

Eine Umgruppierung kann sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerseitig erfolgen. Beispiele hierfür sind:

  • Versetzungen oder Beförderungen, die mit einer Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe einhergehen;
  • Versetzung oder Umzug in eine andere Abteilung, die möglicherweise eine Umgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe zur Folge hat;
  • Veränderungen im Unternehmen oder Betrieb, die eine Anpassung der Vergütungsstrukturen notwendig machen;
  • Eingruppierung neuer Mitarbeiter in eine Vergütungsgruppe, die eine Umgruppierung der bisherigen Mitarbeiter erforderlich macht.

Gesetzliche Grundlagen der Umgruppierung

Im Zusammenhang mit der Umgruppierung spielen folgende gesetzliche Grundlagen eine Rolle:

  • Dienstvereinbarung/Arbeitsvertrag: Hier sollte geregelt sein, welche Umstände eine Umgruppierung rechtfertigen können;
  • Tarifvertrag: Wenn ein Tarifvertrag existiert, sind hier Regelungen über die Eingruppierung und Umgruppierung enthalten;
  • Betriebsvereinbarungen: Auch in Betriebsvereinbarungen können Umgruppierungsregelungen festgehalten sein;
  • Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung: Für das Thema Umgruppierung spielt auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine wichtige Rolle.

Wichtige arbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Umgruppierung

Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen für Klarheit bei Umgruppierungssachverhalten gesorgt. Wichtige Entscheidungen sind dabei:

  • BAG, Urteil vom 28.02.2008, 6 AZR 182/07: Hier wurde entschieden, dass eine Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe auch dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits in einer höheren, aber zwischenzeitlich falsch angepassten Gruppe war;
  • BAG, Urteil vom 13.03.2008, 6 AZR 1015/06: Dieses Urteil besagt, dass für eine Umgruppierung nicht zwingend eine ausdrückliche Änderungskündigung erforderlich ist, sondern eine Umgruppierung auch aufgrund von schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien zustande kommen kann.

Eingruppierung vs. Umgruppierung: Worin liegen die Unterschiede?

Es besteht oft Verwirrung bezüglich der Begriffe „Eingruppierung“ und „Umgruppierung“. Beide Begriffe betreffen die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer Vergütungsgruppe, unterscheiden sich jedoch in ihren jeweiligen Situationen und Bedeutungen.

Eingruppierung

Die Eingruppierung betrifft in erster Linie neu eingestellte oder neu zugeteilte Mitarbeiter. Sie beschreibt den Prozess, bei dem ein Arbeitnehmer nach seiner Einstellung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingeteilt wird. Die Eingruppierung basiert auf verschiedenen Faktoren wie Qualifikation, Aufgabenbereich, Verantwortlichkeiten und Arbeitsumgebung.

Je nach Tarifvertrag oder individueller Vereinbarung kann die Eingruppierung von verschiedenen Faktoren abhängen und unterschiedlich ausfallen.

Umgruppierung

Die Umgruppierung, wie bereits erwähnt, beschreibt den Prozess, bei dem ein bereits im Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter aufgrund geänderter Aufgaben oder Verantwortlichkeiten in eine andere Vergütungsgruppe verschoben wird. Eine solche Umgruppierung kann sowohl nach oben (höheres Gehalt) als auch nach unten (geringeres Gehalt) erfolgen und ist in der Regel von einer Veränderung der Arbeitsaufgaben oder der Arbeitsumgebung des Mitarbeiters abhängig.

Während die Eingruppierung somit den ersten Schritt für einen neuen Mitarbeiter darstellt, handelt es sich bei der Umgruppierung um eine Veränderung für einen bereits im Unternehmen tätigen Mitarbeiter.

Die Rolle des Betriebsrats bei Umgruppierungen

In vielen Unternehmen ist ein Betriebsrat vorhanden, der die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Der Betriebsrat spielt auch bei Umgruppierungen eine wichtige Rolle und hat hierbei bestimmte Rechte und Pflichten.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen, Versetzungen und innerbetrieblichen Umgruppierungen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine beabsichtigte Umgruppierung dem Betriebsrat zur Zustimmung vorlegen muss. Der Betriebsrat hat dann in der Regel eine Woche Zeit, um der Umgruppierung zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Betriebsratsanhörung

Für jeden Fall, bei dem es um eine Umgruppierung geht, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend zu informieren und seine Zustimmung einzuholen. Sollten Sie als Arbeitnehmer von einer Umgruppierung betroffen sein, kann es für Sie sehr hilfreich sein, das Gespräch mit Ihrem Betriebsrat zu suchen und sich über mögliche Vorgehensweisen und Optionen zu informieren.

Ablehnung einer Umgruppierung durch den Betriebsrat

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Betriebsrat der beabsichtigten Umgruppierung nicht zustimmen darf. Einige davon sind unter § 99 Abs. 2 BetrVG geregelt. Dazu gehört unter anderem, dass die Umgruppierung gegen bestehende Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verstößt oder die berechtigten Interessen des betroffenen Mitarbeiters erheblich beeinträchtigt.

In solchen Fällen kann der Betriebsrat der Umgruppierung widersprechen und den Arbeitgeber zu einer anderen Lösung zwingen.

Fristen und Verjährung bei rechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Umgruppierungen

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist es von großer Bedeutung, die maßgeblichen Fristen und Verjährungsfristen im Auge zu behalten. Hinsichtlich Umgruppierungen sind insbesondere folgende Fristen von Bedeutung:

Ausschlussfristen

In vielen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Ausschlussfristen, die besagen, dass bestimmte Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, um nicht zu verfallen. Eine häufige Frist beträgt beispielsweise drei, sechs oder zwölf Monate. Es ist wichtig, diese Fristen genau zu kennen und zu beachten, da sie sowohl für Mitarbeiter als auch für Arbeitgeber gelten.

Verjährung

Unabhängig von tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen arbeitsrechtliche Ansprüche der gesetzlichen Verjährung. Gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei umstrittenen Umgruppierungen bedeutet das beispielsweise, dass Ansprüche auf Nachzahlungen von Gehaltsdifferenzen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen.

Bleiben Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen stets aufmerksam und bedenken Sie die genannten Fristen und Verjährungsregelungen. So schützen Sie Ihre Rechte und stellen sicher, dass Sie keine wichtigen Ansprüche verlieren.

Häufige Fragen zur Umgruppierung – und unsere Antworten

Die gängigsten Fragen und Antworten haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt.

Darf mein Arbeitgeber mich einfach so umgruppieren?
Eine einseitige Umgruppierung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Umgruppierung bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Allerdings ist es möglich, dass im Arbeitsvertrag, in einer Dienstvereinbarung oder in einem Tarifvertrag Regelungen enthalten sind, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, einen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen umzugruppieren.

Welche Folgen hat eine Umgruppierung für mein Gehalt?
Eine Umgruppierung kann je nach Richtung (höhere oder niedrigere Vergütungsgruppe) und Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung dazu führen, dass sich Ihr Gehalt erhöht oder verringert. Dabei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Senkung des Gehalts in der Regel nicht ohne Weiteres zulässig ist und mindestens eine Änderungskündigung erfordert.

Wie erfahre ich, in welche Vergütungsgruppe ich eingruppiert bin?
Ihre Eingruppierung ist in der Regel im Arbeitsvertrag, in der Gehaltsabrechnung oder in anderen vertraglichen Vereinbarungen festgehalten. Liegt ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vor, können Sie Informationen zu Ihrer Eingruppierung auch dort finden. Ansonsten können Sie Ihren Arbeitgeber direkt ansprechen und um Informationen hierzu bitten.

Sollte man sich gegen eine Umgruppierung wehren?
Ob man sich gegen eine Umgruppierung zur Wehr setzen sollte, hängt von den individuellen Umständen ab. Hier spielen Faktoren wie die Höhe der Vergütungsgruppe, persönliche Karriereziele, die Art und Weise der Umgruppierung sowie die zugrunde liegenden Gründe eine Rolle. Generell ist es ratsam, sich juristischen Rat einzuholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Das tun Sie gerade mit diesem Artikel!

Checkliste: Wie Sie sich bei einer Umgruppierung verhalten sollten

  • Informieren Sie sich zunächst über die rechtlichen und tariflichen Grundlagen Ihrer Umgruppierung;
  • Analysieren Sie die Gründe und Umstände, die zu der Umgruppierung geführt haben;
  • Wägen Sie mögliche Vor- und Nachteile einer Umgruppierung ab;
  • Stellen Sie Rückfragen bei Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat, um Missverständnisse auszuräumen;
  • Suchen Sie gegebenenfalls rechtliche Beratung durch eine Anwaltskanzlei, um Ihre Ansprüche und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Umgruppierung herauszufinden;
  • Dokumentieren Sie alle relevanten Kommunikationen und schriftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Umgruppierung;
  • Sollten Sie sich gegen die Umgruppierung entscheiden, setzen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihre Entscheidung in Kenntnis;
  • Sollte sich die Umgruppierung als unrechtmäßig herausstellen, bemühen Sie sich um gerichtlichen Rechtsschutz, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Fazit

Umgruppierungen sind keine Seltenheit im Arbeitsleben und können sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Es ist wichtig, gut informiert über seine rechtlichen Ansprüche zu sein und klug zu handeln. Unser Beitrag gibt Ihnen hierzu einen umfassenden Einblick und einige wichtige Leitlinien an die Hand.

Bleiben doch noch Fragen oder Unsicherheiten, raten wir Ihnen, sich an eine Anwaltskanzlei zu wenden.

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