Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) nimmt in vielen Bereichen des täglichen Lebens immer mehr zu. Im Vertragsrecht stellt sich die Frage, wie KI in den Vertragsschluss eingebunden werden kann und welche rechtlichen Herausforderungen sich dabei ergeben. In diesem umfassenden Blog-Beitrag werden wir uns mit der Vertragsfähigkeit von KI, Haftungsfragen, aktuellen Gerichtsurteilen und häufig gestellten Fragen befassen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsfähigkeit von KI
  2. Haftungsfragen bei Verträgen mit KI
  3. Aktuelle Rechtsprechung und Gesetze
  4. Ausblick und mögliche Entwicklungen
  5. FAQs: Häufig gestellte Fragen
  6. KI als Vertragspartei: Der richtige Weg?

Vertragsfähigkeit von KI

Um die Vertragsfähigkeit von KI zu beurteilen, ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen der Vertragsfähigkeit zu verstehen. Grundsätzlich kann ein Vertrag nur zwischen rechts- und handlungsfähigen Personen geschlossen werden. Dabei unterscheiden sich natürliche Personen (Menschen) von juristischen Personen (z.B. Unternehmen, Vereine).

Vertragsfähigkeit natürlicher Personen

Natürliche Personen sind gemäß § 104 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vertragsfähig, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht unter einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden, die die freie Willensbestimmung ausschließt.

Vertragsfähigkeit juristischer Personen

Juristische Personen des Privatrechts – wie Aktiengesellschaften oder GmbHs – sind gemäß § 13 BGB rechtsfähig und damit auch vertragsfähig. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen.

Künstliche Intelligenz als Vertragspartner?

Künstliche Intelligenz ist weder eine natürliche noch eine juristische Person. Daher stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen KI trotzdem Vertragspartner sein kann. Die Rechtsprechung und Lehre sind sich in dieser Frage uneinig. Einige mögliche Ansätze sind:

  • Rechtsfähigkeit analog zu juristischen Personen: KI könnte analog zu juristischen Personen als rechts- und vertragsfähig angesehen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt, z.B. eine gewisse Autonomie und Entscheidungsfähigkeit. Dieser Ansatz ist jedoch umstritten, da die Analogie zu juristischen Personen nicht ohne Weiteres möglich ist.
  • Vertretung durch den KI-Entwickler oder -Einsatz: KI könnte als Vertreter des KI-Entwicklers oder des KI-Einsatzes angesehen werden, der für die Handlungen und Entscheidungen der KI verantwortlich ist. In diesem Fall wäre der Vertretene der eigentliche Vertragspartner. Problematisch ist hierbei die Frage der Vertretungsmacht und Haftung.
  • Vertrag zugunsten Dritter: Eine weitere Möglichkeit wäre die Anwendung der Regelung des Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. In diesem Fall würden die Vertragspartner den Vertrag im eigenen Namen, aber im Interesse der KI schließen. Dieser Ansatz ist jedoch ebenfalls umstritten, da die KI selbst nicht rechtlich handeln kann.

Derzeit gibt es keine eindeutige Lösung für die Frage der Vertragsfähigkeit von KI. Daher ist es ratsam, bei Verträgen, die KI betreffen, immer auch einen menschlichen oder juristischen Vertragspartner mit einzubeziehen.

Haftungsfragen bei Verträgen mit KI

Die Haftung bei KI als Vertragspartei ist ein weiterer rechtlicher Aspekt, der besondere Herausforderungen mit sich bringt. Dabei stellen sich insbesondere die Fragen der Haftung für Vertragsverletzungen und der Haftung für Schäden, die durch die KI verursacht werden.

Haftung für Vertragsverletzungen

Bei Vertragsverletzungen – also der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von vertraglichen Pflichten – stellt sich die Frage, wer für die dadurch entstehenden Schäden haftet. Da Künstliche Intelligenz selbst nicht rechtlich handeln kann, kommt eine direkte Haftung der KI nicht in Betracht. Vielmehr haftet der Vertragspartner, der die KI einsetzt oder entwickelt hat, für die Vertragsverletzungen der KI.

Die Haftung für Vertragsverletzungen ist in den §§ 280 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich haftet der Schuldner für Schäden, die durch die Vertragsverletzung entstehen, es sei denn, er kann sich auf eine Haftungsbefreiung berufen. Eine Haftungsbefreiung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Schuldner die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall müsste der Schuldner darlegen und beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat und die Vertragsverletzung auf Umständen beruht, die er nicht beeinflussen konnte.

Haftung für Schäden durch KI

Die Haftung für Schäden, die durch KI verursacht werden, ist ein weiterer rechtlicher Aspekt, der besondere Herausforderungen mit sich bringt. Dabei stellen sich insbesondere die Fragen der Haftung für Vertragsverletzungen und der Haftung für Schäden, die durch die KI verursacht werden.

Bei der Haftung für Schäden, die durch Künstliche Intelligenz verursacht werden, sind verschiedene rechtliche Regelungen zu beachten:

  • Deliktshaftung (§§ 823 ff. BGB): Wenn die KI einen Schaden verursacht, der in den Schutzbereich eines absoluten Rechtsguts (z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum) fällt, kommt eine Haftung des KI-Entwicklers oder -Einsatzes nach den deliktischen Haftungsregeln in Betracht. Die Haftung setzt in der Regel Verschulden voraus, es gibt jedoch auch Fälle der Gefährdungshaftung (z.B. bei Gefährdung des Straßenverkehrs).
  • Produkthaftung (Produkthaftungsgesetz): Bei Schäden, die durch fehlerhafte KI-Systeme verursacht werden, kann auch eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommen. Diese Haftung ist unabhängig von Verschulden und setzt lediglich einen Produktfehler voraus, der zu einem Personen- oder Sachschaden geführt hat.
  • Haftung aus Vertrag: Wie bereits erwähnt, haftet der Vertragspartner, der die KI einsetzt oder entwickelt hat, für die Vertragsverletzungen der KI. Diese Haftung kann sich auch auf Schäden erstrecken, die durch die KI verursacht werden, sofern sie auf einer Vertragsverletzung beruhen. Dabei sind die allgemeinen Haftungsregeln der §§ 280 ff. BGB zu beachten.

Bei der Haftung für Schäden, die durch KI verursacht werden, ist zu beachten, dass es sich in der Regel um eine Haftung des KI-Entwicklers oder -Einsatzes handelt, nicht um eine direkte Haftung der Künstlichen Intelligenz. Die Haftung kann jedoch im Einzelfall auch auf Dritte erstreckt werden, z.B. auf den Hersteller eines fehlerhaften KI-Systems oder auf den Betreiber einer Plattform, auf der die KI eingesetzt wird.

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetze

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich bisher nur in begrenztem Umfang mit den rechtlichen Herausforderungen des Vertragsschlusses mit KI auseinandergesetzt. Einige Beispiele für relevante Gerichtsurteile und gesetzliche Regelungen sind:

Europäisches Parlament: Im Jahr 2017 hat das Europäische Parlament eine Entschließung verabschiedet, in der es die Europäische Kommission auffordert, Vorschläge für eine Regelung der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit KI und Robotik zu erarbeiten. Die Entschließung enthält unter anderem die Forderung, dass Künstliche Intelligenz und Roboter als juristische Personen anerkannt werden sollten. Bisher hat die Europäische Kommission jedoch noch keine konkreten Gesetzesvorschläge vorgelegt.

Urteil des Landgerichts München: In einem Urteil aus dem Jahr 2018 hat das Landgericht München entschieden, dass ein Vertragsschluss zwischen einem Käufer und einem Verkäufer über eine Online-Handelsplattform zustande gekommen war, obwohl die Kaufpreisvereinbarung aufgrund eines automatisierten Gebots durch KI zustande gekommen war. Das Gericht stellte fest, dass das automatisierte Gebot als Willenserklärung des Verkäufers anzusehen sei und somit ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei (Az. 17 HKO 14317/17).

Gesetzliche Regelungen zum autonomen Fahren: Im Bereich des autonomen Fahrens gibt es bereits einige gesetzliche Regelungen, die auch für den Einsatz von KI relevant sind. In Deutschland wurde im Jahr 2017 das Straßenverkehrsgesetz (StVG) geändert, um die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von automatisierten Fahrsystemen verursacht werden, zu regeln. Die Regelung sieht eine Haftung des Fahrzeughalters vor, die jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Darüber hinaus kann der Fahrzeughersteller in die Haftung einbezogen werden.

Die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung geben noch keine abschließenden Antworten auf die rechtlichen Herausforderungen des Vertragsschlusses mit KI. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den kommenden Jahren intensiver mit diesen Fragen befassen werden.

Ausblick und mögliche Entwicklungen

Die rechtlichen Herausforderungen des Vertragsschlusses mit Künstlicher Intelligenz werfen zahlreiche Fragen auf, die bisher noch nicht abschließend geklärt sind. Einige mögliche Entwicklungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung könnten sein:

  • Anerkennung der Vertragsfähigkeit von KI: Eine mögliche Entwicklung könnte die Anerkennung der Vertragsfähigkeit von KI sein, indem KI als juristische Person oder als eigenständige Rechtsfigur anerkannt wird. Dies würde es ermöglichen, KI direkt in Verträge einzubinden und die Haftung für Vertragsverletzungen und Schäden, die durch die KI verursacht werden, klarer zu regeln.
  • Haftungsregelungen für KI: Es könnten gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die die Haftung für Schäden, die durch KI verursacht werden, konkretisieren und ggf. Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse vorsehen. Dies könnte dazu beitragen, Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich zu reduzieren und den Einsatz von KI zu fördern.
  • Regulierung von KI-Anwendungen: Die Gesetzgebung könnte auch Regelungen für bestimmte Anwendungsgebiete von KI schaffen, z.B. im Bereich des autonomen Fahrens, der Medizin oder des Finanzwesens. Solche Regelungen könnten unter anderem Anforderungen an die Transparenz, Sicherheit und Datenschutz von KI-Systemen sowie an die Ausbildung und Qualifikation von KI-Entwicklern und -Anwendern enthalten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den kommenden Jahren entwickeln werden. Fest steht jedoch, dass die rechtlichen Herausforderungen des Vertragsschlusses mit Künstlicher Intelligenz weiterhin von großer Bedeutung sein werden.

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zum Thema Vertragsschluss mit Künstlicher Intelligenz:

Ist KI vertragsfähig?

Derzeit ist KI weder als natürliche noch als juristische Person vertragsfähig. Es gibt jedoch verschiedene Ansätze, wie KI in den Vertragsschluss eingebunden werden könnte, z.B. durch Analogie zu juristischen Personen oder durch Vertretung durch den KI-Entwickler oder -Einsatz. Eine abschließende Klärung dieser Frage steht jedoch noch aus.

Wer haftet für Vertragsverletzungen durch KI?

Da KI selbst nicht rechtlich handeln kann, haftet der Vertragspartner, der die KI einsetzt oder entwickelt hat, für die Vertragsverletzungen der KI. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregeln der §§ 280 ff. BGB.

Wer haftet für Schäden, die durch KI verursacht werden?

Die Haftung für Schäden, die durch KI verursacht werden, richtet sich nach verschiedenen rechtlichen Regelungen, z.B. der Deliktshaftung, der Produkthaftung oder der Haftung aus Vertrag. In der Regel haftet der KI-Entwickler oder -Einsatz für die durch die KI verursachten Schäden, allerdings kann die Haftung im Einzelfall auch auf Dritte, wie den Hersteller eines fehlerhaften KI-Systems oder den Betreiber einer Plattform, auf der die KI eingesetzt wird, erstreckt werden.

Gibt es bereits gesetzliche Regelungen oder Gerichtsurteile zum Vertragsschluss mit KI?

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich bisher nur in begrenztem Umfang mit den rechtlichen Herausforderungen des Vertragsschlusses mit KI auseinandergesetzt. Einige Beispiele für relevante Gerichtsurteile und gesetzliche Regelungen sind die Entschließung des Europäischen Parlaments von 2017, das Urteil des Landgerichts München von 2018 und die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Deutschland im Jahr 2017.

Wie könnte sich die Rechtslage in Bezug auf Verträge mit KI in der Zukunft entwickeln?

Mögliche Entwicklungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung könnten die Anerkennung der Vertragsfähigkeit von KI, gesetzliche Haftungsregelungen für KI oder die Regulierung von KI-Anwendungen in bestimmten Anwendungsgebieten umfassen. Die genaue Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten.

Wie kann ich bei Verträgen, die KI betreffen, rechtliche Sicherheit schaffen?

Um rechtliche Sicherheit bei Verträgen, die KI betreffen, zu schaffen, ist es ratsam, immer auch einen menschlichen oder juristischen Vertragspartner mit einzubeziehen. Zudem sollten in den Vertragsbedingungen klare Regelungen zur Haftung für Vertragsverletzungen und Schäden, die durch die KI verursacht werden, getroffen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

KI als Vertragspartei: Der richtige Weg?

Der Vertragsschluss mit Künstlicher Intelligenz wirft eine Vielzahl von rechtlichen Herausforderungen auf, die bisher noch nicht abschließend geklärt sind. Insbesondere die Fragen der Vertragsfähigkeit von KI und der Haftung für Vertragsverletzungen und Schäden, die durch KI verursacht werden, sind von großer Bedeutung. Die Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich bisher nur in begrenztem Umfang mit diesen Fragen auseinandergesetzt, sodass Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben.

Um rechtliche Sicherheit bei Verträgen, die KI betreffen, zu schaffen, ist es ratsam, stets einen menschlichen oder juristischen Vertragspartner mit einzubeziehen und klare Regelungen zur Haftung zu treffen. In Anbetracht der rasanten technologischen Entwicklungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz ist es jedoch zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den kommenden Jahren intensiver mit den rechtlichen Herausforderungen des Vertragsschlusses mit KI befassen werden. Daher ist es wichtig, die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich zu beobachten und bei der Gestaltung von Verträgen, die KI betreffen, stets auf dem neuesten Stand der Rechtslage zu sein.

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