Warmwasserbereitung – In unserer modernen Welt ist sie ein Grundbedürfnis und fester Bestandteil unseres Alltags. Doch was tun, wenn die Warmwasserversorgung plötzlich ausfällt? Welche rechtlichen Ansprüche haben Sie als Mieter oder Hauseigentümer?

In diesem ausführlichen Blog-Beitrag für Anwaltskanzleien erhalten Sie Antworten auf diese und viele weitere Fragen. Beginnen wir mit der rechtlichen Bedeutung der Warmwasserbereitung!

Inhalt:

Gesetzliche Grundlagen zur Warmwasserbereitung

Bevor wir uns konkret den Ansprüchen bei einem Ausfall der Warmwasserversorgung widmen, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen hierzu zu kennen. Warmwasserbereitung ist im deutschen Mietrecht gesetzlich geregelt:

  • § 535 BGB – Mietrecht
  • § 536a BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
  • § 569 BGB – Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters

Neben diesen Paragrafen sind auch weitere rechtliche Bestimmungen relevant, beispielsweise aus:

§ 535 BGB: Mietrecht und Warmwasserbereitung

Der wichtigste rechtliche Aspekt der Warmwasserbereitung findet sich im Mietrecht. Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Dazu gehört auch die Gewährleistung einer funktionierenden Warmwasserversorgung.

§ 536a BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Der Ausfall der Warmwasserversorgung kann als Sachmangel im Sinne des § 536a BGB gewertet werden. Sind bei Mietbeginn oder im Laufe der Mietzeit Mängel vorhanden, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung. Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört auch die Warmwasserbereitung, weshalb hier eine Mietminderung gerechtfertigt sein kann.

§ 569 BGB: Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters

Der Mieter hat gemäß § 569 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht mehr zuzumuten ist, beispielsweise wegen eines langanhaltenden Ausfalls der Warmwasserversorgung.

Heizkostenverordnung (HeizkV) und Energieeinsparverordnung (EnEV)

Auch die Heizkostenverordnung und die Energieeinsparverordnung spielen eine Rolle bei der Warmwasserbereitung. Sie regeln unter anderem die Anforderungen an die Energieeffizienz von Warmwasserbereitungsanlagen und legen fest, wie die Kosten für die Warmwasserversorgung auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Ansprüche von Mietern bei Ausfall der Warmwasserversorgung

Als Mieter haben Sie bei einem Ausfall der Warmwasserversorgung verschiedene rechtliche Ansprüche, die wir im Folgenden genauer erläutern:

  1. Miete mindern: Ist die Warmwasserversorgung gestört und beeinträchtigt dies den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich, haben Sie gemäß § 536 BGB das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt von der jeweiligen Einzelfallgestaltung ab. In der Regel orientiert sie sich im Bereich von 10 bis 40 Prozent der Kaltmiete, sofern die Warmwasserversorgung komplett ausgefallen ist.
  2. Beseitigung des Mangels: Zusätzlich zur Mietminderung haben Sie als Mieter das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen (§ 535 Abs. 1 BGB). Ihr Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mangel zu beheben, damit die Warmwasserversorgung wiederhergestellt wird. Dies kann beispielsweise durch Reparatur oder Austausch der Warmwasserbereitungsanlage geschehen.
  3. Selbstvornahme: Ist der Vermieter trotz Aufforderung untätig oder verweigert er die Mangelbeseitigung, haben Sie als Mieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Selbstvornahme in der Regel nur bei kleinen Mängeln möglich ist und sie den Vermieter vorher zur Mangelbeseitigung auffordern müssen.
  4. Außerordentliche Kündigung: Wenn der Ausfall der Warmwasserbereitung besonders schwerwiegend ist und über einen längeren Zeitraum anhält, kann das gemäß § 569 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters begründen. Ihr Vermieter ist in diesem Fall dazu verpflichtet, Ihnen eine fristgerechte Kündigung bzw. eine außerordentliche Kündigung mit angemessener Frist zu ermöglichen.
  5. Schadensersatz: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Mieter auch Schadensersatz vom Vermieter wegen des Ausfalls der Warmwasserversorgung verlangen (§ 536a Abs. 1 BGB). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihnen durch den Mangel zusätzliche Kosten entstanden sind (z.B. für zusätzliche Heizkosten) oder wenn Sie einen vorübergehenden Umzug in eine andere Unterkunft aufgrund der fehlenden Warmwasserversorgung vornehmen mussten.

Ansprüche von Hauseigentümern

Als Hauseigentümer haben Sie, im Gegensatz zum Mieter, keinen Vermieter, gegen den Sie rechtliche Ansprüche durchsetzen könnten. Dennoch gibt es möglicherweise andere Parteien, gegen die Sie im Falle eines Ausfalls der Warmwasserversorgung Ansprüche geltend machen können:

  1. Ansprüche gegen den Hersteller der Warmwasserbereitungsanlage oder den Installateur: Wenn der Ausfall auf einen Fabrikationsfehler der Heizungsanlage oder auf eine fehlerhafte Installation zurückzuführen ist, können Sie unter Umständen Ansprüche aufgrund von Sachmängeln nach §§ 437 ff. BGB (bei Kaufverträgen) bzw. §§ 634 ff. BGB (bei Werkverträgen) geltend machen. Dies kann zum Beispiel die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung, die Minderung des Kaufpreises bzw. der Werklohnvergütung oder in bestimmten Fällen auch Schadensersatz umfassen.
  2. Versicherungsleistungen: Wenn die Warmwasserversorgung durch einen Schaden abbricht, der durch eine Versicherung abgedeckt ist (z.B. Gebäudeversicherung, Hausratversicherung), können Sie Ansprüche auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Hier ist es wichtig, die jeweiligen Versicherungsbedingungen sowie Fristen für Meldungen und Ansprüche zu beachten.

Checkliste für den Umgang mit Warmwasserausfall

Beim Ausfall der Warmwasserversorgung sollten Sie zunächst die Ursache klären und dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Hier finden Sie eine Checkliste, die Ihnen dabei helfen kann:

  1. Ursache klären: Bevor Sie sich mit rechtlichen Ansprüchen beschäftigen, sollten Sie zunächst herausfinden, warum die Warmwasserversorgung ausgefallen ist. Liegt ein technisches Problem vor, oder handelt es sich vielleicht um vorübergehende Wartungsarbeiten?
  2. Vermieter bzw. Hausverwaltung informieren: Als Mieter sollten Sie Ihren Vermieter bzw. die zuständige Hausverwaltung über den Ausfall der Warmwasserversorgung informieren und eine schnelle Behebung des Problems fordern.
  3. Beweise sichern: Dokumentieren Sie den Ausfall der Warmwasserversorgung, z.B. mit Fotos, Temperaturmessungen oder schriftlichen Aussagen von Zeugen. Dies kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche belegen und durchsetzen zu können.
  4. Rechtliche Ansprüche prüfen: Lassen Sie sich von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten, welche rechtlichen Ansprüche Sie in Ihrem konkreten Fall durchsetzen können.
  5. Mietminderung geltend machen: Teilen Sie Ihrem Vermieter schriftlich mit, dass Sie aufgrund des Ausfalls der Warmwasserversorgung die Miete mindern möchten und teilen Sie die Höhe der Mietminderung mit. Für die Berechnung der Mietminderung sollten Sie sich ebenfalls rechtlich beraten lassen.
  6. Ggf. weitere Ansprüche geltend machen: Abhängig von der individuellen Situation und den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen können unter Umständen weitere Ansprüche durchgesetzt werden, beispielsweise Schadensersatz oder Kündigungsrecht.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend die häufigsten Fragen für Sie auf einen Blick.

  1. Frage: Wie lange muss ich als Mieter auf die Behebung des Warmwasserausfalls warten?
  2. Antwort: Eine gesetzliche Frist gibt es hier nicht. Allerdings muss Ihr Vermieter in der Regel unverzüglich für die Behebung des Problems sorgen. Je nach Ursache des Ausfalls und der zumutbaren Wartezeit hängen die rechtlichen Folgen und Ansprüche (z.B. Mietminderung, Schadensersatz) ab.
  3. Frage: Wie berechne ich die Mietminderung bei Ausfall der Warmwasserversorgung?
  4. Antwort: Die Höhe der Mietminderung ist im Einzelfall unterschiedlich und orientiert sich am jeweiligen Ausmaß des Mangels. Lassen Sie sich hier am besten von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten, um die angemessene Höhe der Mietminderung zu berechnen.
  5. Frage: Was muss ich als Hauseigentümer beachten, wenn die Warmwasserversorgung ausfällt?
  6. Antwort: Als Hauseigentümer sollten Sie zunächst die Ursache des Ausfalls klären und entsprechende Maßnahmen zur Behebung ergreifen. Dabei sind eventuelle Ansprüche gegenüber Herstellern, Installateuren oder Versicherungen zu berücksichtigen. Bei vermieteten Objekten müssen Sie als Vermieter auch die rechtlichen Ansprüche Ihrer Mieter beachten.

Fazit

Der Ausfall der Warmwasserversorgung ist eine ärgerliche Angelegenheit, kann aber sowohl für Mieter als auch für Hauseigentümer verschiedene rechtliche Ansprüche begründen. Während Mieter bei einem Warmwasserausfall verschiedene Möglichkeiten haben, wie Mietminderung, Mangelbeseitigung, außerordentliche Kündigung oder Schadensersatz, stehen Hauseigentümern möglicherweise Ansprüche gegenüber Herstellern, Installateuren oder Versicherungen zu.

Wichtig ist in jedem Fall, die Ursache des Ausfalls schnellstmöglich zu klären, Beweise zu sichern und die richtigen Schritte zu unternehmen, um den Mangel zu beseitigen und gegebenenfalls rechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Dabei ist es ratsam, sich von einem auf das Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um Ihre Interessen optimal vertreten zu können und eine angemessene Lösung für das Problem zu finden.

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