Werklieferungsverträge sind ein bedeutender Bestandteil des deutschen Wirtschaftslebens und spielen insbesondere im Bereich von Produktions- und Lieferketten eine zentrale Rolle. Darum steht der Werklieferungsvertrag oft im Mittelpunkt vieler geschäftlicher Transaktionen und rechtlicher Auseinandersetzungen.

In diesem umfangreichen Blog-Beitrag werden wir die wichtigsten Aspekte von Werklieferungsverträgen diskutieren und Ihnen als kompetente Rechtsanwaltskanzlei wertvolle Tipps und Informationen zur Gestaltung von Werklieferungsverträgen geben. Dabei werden auch aktuelle Gesetze und Gerichtsurteile berücksichtigt, um Ihnen einen umfassenden und praxisorientierten Einblick in die Materie zu ermöglichen.

Was ist ein Werklieferungsvertrag?

Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Lieferant (Auftragnehmer) sich verpflichtet, ein Werk durch die Herstellung von beweglichen Sachen herzustellen und dieses an den Besteller (Auftraggeber) zu übergeben. Nach § 651 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gelten für Werklieferungsverträge ergänzend die Regelungen für Werkverträge (§§ 631-650 BGB) und Kaufverträge (§§ 433-479 BGB), soweit nicht das Gesetz etwas Abweichendes bestimmt.

Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn das herzustellende Werk aus beweglichen Sachen besteht und die Herstellung den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den herzustellenden Sachen um Einzelstücke oder Serienprodukte handelt.

Beispiele für Werklieferungsverträge sind:

  • Herstellung und Lieferung von Maschinen
  • Produktion und Lieferung von Modeartikeln
  • Fertigung von Fahrzeugen
  • Herstellung und Lieferung von Möbeln

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Die wichtigsten Abgrenzungsfragen in Bezug auf Werklieferungsverträge betreffen den Werkvertrag (§ 631 BGB) und den Kaufvertrag (§ 433 BGB).

Abgrenzung zum Werkvertrag

Der Werkvertrag bezieht sich auf die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder auf die Erreichung eines bestimmten Erfolgs durch eine Tätigkeit. Der Werklieferungsvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass im Schwerpunkt bewegliche Sachen hergestellt und an den Besteller übergeben werden sollen.

Folgende Kriterien können bei der Abgrenzung helfen:

  • Handelt es sich bei dem herzustellenden Werk um eine bewegliche Sache oder nicht? Wenn ja, liegt eher ein Werklieferungsvertrag vor.
  • Wie ist der Vertrag gewichtet? Schwerpunkt auf Herstellung oder auf einer sonstigen Dienstleistung?

Abgrenzung zum Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an einer Sache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 BGB). Bei einem Werklieferungsvertrag steht hingegen die Herstellung der Sache im Vordergrund, während der Kaufvertrag die reine Lieferung einer bereits produzierten Sache vorsieht.

Hilfreiche Kriterien zur Abgrenzung sind:

  • Wird die Sache im Rahmen des Vertrags hergestellt (Werklieferungsvertrag) oder ist sie bereits produziert (Kaufvertrag)?
  • Ist die individuelle Anfertigung der Sache nach Kundenvorgaben vereinbart (Werklieferungsvertrag) oder handelt es sich um eine standardisierte Sache (Kaufvertrag)?

Wichtige Aspekte bei der Vertragsgestaltung

Bei der Gestaltung eines Werklieferungsvertrags sind zahlreiche Aspekte zu beachten. Die folgenden Punkte sollten dabei besonders im Fokus stehen:

Beschreibung des Werks und Leistungsumfang

Der Vertrag sollte das herzustellende Werk sowie den Leistungsumfang präzise definieren. Hierzu gehört die Beschreibung von Material, Maßen, Qualität, Farbe, Oberfläche und sonstigen relevanten Eigenschaften der Sache. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, welche Nebenleistungen – wie z. B. Montage, Schulungen oder Reparaturen – der Auftragnehmer erbringt.

Herstellungs- und Lieferfristen

Im Vertrag sollten verbindliche Fristen für die Herstellung und Lieferung des Werks festgelegt werden. Dabei sollte auch geklärt werden, wie Verzögerungen zu dokumentieren und zu kommunizieren sind und welche Vertragsstrafen im Falle von Verzögerungen vorgesehen sind.

Preise und Zahlungsbedingungen

Der Preis für das Werk sollte klar und verbindlich geregelt sein, ebenso wie die Umsatzsteuer und mögliche Versandkosten. Die Zahlungsbedingungen sollten den Zeitpunkt, die Modalitäten und die Folgen bei Zahlungsverzug festlegen.

Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers im Falle von Mängeln sollten vertraglich geregelt werden, einschließlich der möglichen Rechtsbehelfe wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Ebenso sollte geklärt werden, in welchem Umfang der Auftragnehmer für Schäden haftet, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen.

Geistiges Eigentum

Die Regelung des geistigen Eigentums ist insbesondere dann wichtig, wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Schutzrechte, wie z. B. Patente, Urheberrechte oder Designs, erwirbt oder nutzt. Hier sollten Klarheit über Rechte und Pflichten in Bezug auf solche Schutzrechte geschaffen werden.

FAQs zu Werklieferungsverträgen

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema Werklieferungsverträge:

Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Werklieferungsvertrag?

Ein Werkvertrag bezieht sich auf die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder auf die Erreichung eines bestimmten Erfolgs durch eine Tätigkeit. Ein Werklieferungsvertrag hingegen betrifft die Herstellung von beweglichen Sachen und deren Übergabe an den Auftraggeber (Besteller).

Wie lange sind die Gewährleistungsfristen bei einem Werklieferungsvertrag?

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei einem Werklieferungsvertrag betragen gemäß § 438 BGB grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe des Werks. Allerdings können die Parteien im Vertrag auch andere Fristen vereinbaren.

Kann ich vom Werklieferungsvertrag zurücktreten, wenn der Lieferant sein Werk nicht rechtzeitig liefert?

Grundsätzlich besteht gemäß § 323 BGB ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner (Lieferant) seine Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbringt. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Leistung bis zum vereinbarten Termin nachholen will, der Auftraggeber jedoch kein Interesse an einer späten Leistung hat.

Was kann ich tun, wenn der Lieferant ein mangelhaftes Werk liefert?

Wenn der Lieferant ein mangelhaftes Werk liefert, stehen dem Auftraggeber zunächst Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zu. Dazu gehören das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz. Die Geltendmachung dieser Rechte sollte zunächst schriftlich oder in Textform erfolgen.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt?

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags besteht gemäß § 280 BGB unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört, dass der Schuldner (Lieferant) seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder mangelhaft nachkommt und der Gläubiger (Auftraggeber) dadurch einen Schaden erleidet. Der Schuldner muss zudem das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) treffen.

Fazit

Werklieferungsverträge spielen in vielen Branchen und Geschäftsbereichen eine wichtige Rolle. Daher ist es für Unternehmer und Auftraggeber unerlässlich, sich mit den rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten dieser Vertragsform auszukennen.

In diesem Blog-Beitrag haben wir die wichtigsten Aspekte und Tipps zur Vertragsgestaltung aufgezeigt und aktuelle Gerichtsurteile zur Thematik besprochen.

Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragestellungen rund um Werklieferungsverträge und deren Gestaltung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns bei Fragen, juristische Beratung oder der Ausarbeitung von Verträgen, um Ihre geschäftlichen Interessen optimal zu wahren und rechtliche Risiken minimieren.

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