Die Zugewinngemeinschaft ist das gesetzliche Güterregime in Deutschland und regelt die Eigentumsverhältnisse zwischen Ehegatten während der Ehe und bei einer Scheidung. In diesem umfassenden Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über die Zugewinngemeinschaft, ihre Eigentumsverhältnisse und die Aufteilung im Scheidungsfall.

Wir gehen detailliert auf die gesetzlichen Grundlagen, aktuelle Gerichtsurteile und wichtige Fragen ein, die Ihnen als Betroffener oder Interessierter helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist das gesetzliche Güterregime in Deutschland, das automatisch bei der Eheschließung gilt, wenn die Ehegatten keine andere Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft beruht auf dem Grundsatz der getrennten Vermögensverwaltung und gemeinsamen Vermögensbildung. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, das er vor oder während der Ehe erwirbt. Das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen wird jedoch im Scheidungsfall ausgeglichen (Zugewinnausgleich).

Gesetzliche Grundlagen der Zugewinngemeinschaft

Die gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1363 bis 1390. Die wichtigsten Vorschriften sind:

  • § 1363 BGB: Grundsätze der Zugewinngemeinschaft
  • § 1364 BGB: Anfangsvermögen
  • § 1371 BGB: Zugewinnausgleich
  • § 1372 BGB: Endvermögen
  • § 1373 BGB: Ausgleichsforderung
  • § 1374 BGB: Berechnung des Zugewinns
  • § 1375 BGB: Verwaltung des Vermögens
  • § 1376 BGB: Haftung für Verbindlichkeiten
  • § 1381 BGB: Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Eigentumsverhältnisse in der Zugewinngemeinschaft

Grundsatz der getrennten Vermögensverwaltung

In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet und haftet für sein eigenes Vermögen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann und allein für seine Schulden haftet. Eine gemeinsame Vermögensverwaltung oder Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten gibt es in der Zugewinngemeinschaft nicht.

Anfangsvermögen und Endvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte bei der Eheschließung besitzt (§ 1364 BGB). Das Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft besitzt (§ 1372 BGB). Das Endvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die einem Ehegatten gehören, abzüglich der Verbindlichkeiten.

Zugewinn und Zugewinnausgleich

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen eines Ehegatten. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens im Scheidungsfall. Dabei wird der Zugewinn beider Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Differenzbetrags an den Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn zahlen (§ 1371 BGB).

Ausnahmen und Ausschluss

Schenkungen und Erbschaften

Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden grundsätzlich nicht zum Zugewinn hinzugerechnet, sondern gelten als privilegiertes Vermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Allerdings wird der Wertzuwachs, der durch die Anlage oder Nutzung des privilegierten Vermögens entsteht, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei grober Unbilligkeit

Der Zugewinnausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung des Ausgleichs eine grobe Unbilligkeit darstellen würde (§ 1381 BGB). Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ehegatte das gemeinsame Vermögen verschwendet oder vorsätzlich herabgesetzt hat, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Gilt die Zugewinngemeinschaft auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja, die Zugewinngemeinschaft gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 wurden die Regelungen zur Zugewinngemeinschaft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt.

Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auf die Erbfolge aus?

In der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehegatte neben dem gesetzlichen Erbteil einen zusätzlichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch erhöht den Erbteil des überlebenden Ehegatten und führt dazu, dass der überlebende Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge mehr erbt, als wenn die Ehegatten eine Gütertrennung vereinbart hätten.

Fazit

Die Zugewinngemeinschaft ist das gesetzliche Güterregime in Deutschland und regelt die Eigentumsverhältnisse zwischen Ehegatten während der Ehe und bei einer Scheidung. Die Ehegatten behalten ihr eigenes Vermögen und haften für ihre eigenen Schulden.

In diesem Beitrag haben wir die gesetzlichen Grundlagen, die Eigentumsverhältnisse, die Ausnahmen und den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen behandelt. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag einen umfassenden Überblick über die Zugewinngemeinschaft und ihre Auswirkungen im Scheidungsfall gegeben hat.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Zugewinngemeinschaft oder zur Aufteilung von Vermögen im Scheidungsfall haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden. Ein kompetenter Rechtsanwalt kann Ihre individuelle Situation analysieren und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen helfen.

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