Die Auslobung ist ein häufig genutztes Instrument im Rechtsverkehr und bietet sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen interessante Möglichkeiten. Investieren Sie Zeit in diesen umfassenden Blog-Beitrag und werden Sie in allen Facetten der Auslobung zum Experten, um die Möglichkeiten dieses rechtlichen Instruments für sich oder andere nutzen zu können.

Im Folgenden werden wir uns zunächst die wesentlichen Begriffe erläutern, um ein grundlegendes Verständnis für das Thema Auslobung zu schaffen. Im Anschluss daran betrachten wir die rechtliche Rahmenbedingungen, Anwendungsbeispiele und praktische Tipps. Schließlich gibt es eine Übersicht zu aktuellen Gerichtsurteilen und FAQs, um die Informationen abzurunden.

Begriffsdefinition und rechtliche Einordnung

Die Auslobung ist eine rechtliche Figur, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Es handelt sich dabei um eine einseitige, rechtlich verbindliche Erklärung, mit der der Auslober zur Vornahme einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung auffordert. Hierbei verspricht der Auslober einer Person eine Belohnung mit der rechtlichen Bindung, dass er diese tatsächlich gewährt, wenn die Handlung erfolgreich ausgeführt wird.

Ein Beispiel für eine Auslobung wäre das Versprechen eines Finderlohns für die Rückgabe eines verlorenen Gegenstandes. Ein Unternehmen würde beispielsweise eine Auslobung nutzen, um die erfolgreiche Umsetzung einer bestimmten Geschäftsidee oder die Verbesserung eines Produktes zu belohnen.

Gesetzliche Regelungen zur Auslobung

Die Grundlagen der Auslobung werden im BGB geregelt und zwar in den §§ 657-661 BGB. Die wichtigsten Regelungen sind:

  • § 657 BGB: Regelung zur Verbindlichkeit der Auslobung
  • § 658 BGB: Ausschluss von Rechtsansprüchen bei Auslobungen
  • § 659 BGB: Widerruf von Auslobungen
  • § 660 BGB: Übertragung der Auslobung auf andere
  • § 661 BGB: Abtretung des Anspruchs auf die Auslobung

Voraussetzungen der Auslobung

Damit eine Auslobung rechtswirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bestimmtheit: Die Auslobung muss bestimmen können, welche Handlung, Duldung oder Unterlassung ausgeführt werden soll und welche Leistung hierfür geschuldet ist.
  • Öffentlichkeit: Die Auslobung muss öffentlich erfolgen, d. h. sie muss an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein.
  • Auslobungserklärung: Eine Willenserklärung des Auslobers ist notwendig, welche die Bereitschaft signalisiert, in verbindlicher Weise zur Leistung verpflichten zu wollen.

Auslobung und Vertragsschluss

Wird eine Auslobung abgegeben, kommt ein Vertrag zustande, der sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Ein Vertrag kommt aber erst zustande, wenn die von der Auslobung geforderte Leistung erbracht wurde. Bis dahin kann der Auslober also von seiner Auslobung zurücktreten, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Eine bloße Absichtserklärung oder Unverbindlichkeit (z. B. „Ich würde mich darüber freuen,“) genügt jedoch nicht, um eine Auslobung zu bewirken. Vielmehr ist hierauf die Absendung einer verbindlichen Willenserklärung erforderlich.

Rechtsfolgen und Wirkungen der Auslobung

Wird die ausgelobte Leistung erbracht, hat derjenige, der die Leistung erbracht hat, einen Anspruch auf die versprochene Belohnung. Hierbei gibt es jedoch unterschiedliche Szenarien, die hinsichtlich der Rechtsfolgen und Wirkungen der Auslobung zu beachten sind:

  • Leistung durch mehrere Personen: Haben mehrere Personen die verlangte Leistung unabhängig voneinander erbracht, ist der Anspruch auf die Belohnung anteilig nach der Anzahl der Leistungserbringer zu gewähren (§ 661 Abs. 1 BGB).
  • Abtretung des Anspruchs auf die Auslobung: Der Anspruch auf die Auslobung kann an Dritte abgetreten werden, sofern keine persönlichen Eigenschaften des ursprünglichen Leistungserbringers für den Anspruch maßgeblich sind (§ 661 Abs. 2 BGB).
  • Die Auslobung kann grundsätzlich widerrufen werden, sofern sie nicht rechtzeitig beendet oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden. Hierzu muss der Widerruf dem Teilnehmerkreis gegenüber klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht werden.

Beispiele für die Anwendung

Auslobungen können in verschiedensten Bereichen und Situationen verwendet werden, um bestimmte Handlungen oder Leistungen von Personenkreisen zu fördern oder zu belohnen. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Finderlohn für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände
  • Wettbewerbe in verschiedenen Bereichen (Forschung, Kunst, Wissenschaft, etc.)
  • Ausschreibung von Stipendien und Fördergeldern
  • Willkommens- oder Loyalitätsboni in der Wirtschaft (bspw. für Neukunden oder Mitarbeitende)
  • Prämien und Belohnungen für das Erreichen bestimmter Meilensteine oder Erfolge

Aktuelle Gerichtsurteile und Rechtsprechung zur Auslobung

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über einige interessante und aktuelle Gerichtsentscheidungen, die Aspekte der Auslobung betreffen:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14: In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein nicht in die Auslobung einbezogener Teilnehmer dennoch einen Anspruch auf die versprochene Prämie haben kann. Der BGH hat in diesem Urteil klar gestellt, dass die Auslobung nur verbindlich gegenüber Personen wirkt, die an der entsprechenden Veranstaltung teilgenommen haben und die geforderte Leistung erbracht haben. Eine Ausdehnung auf nicht teilnehmende Personen kommt nicht in Betracht.
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 152/15: In diesem Verfahren ging es um das Widerrufsrecht bei Auslobungen im Internet. Das OLG Düsseldorf hat hier entschieden, dass ein Widerrufsrecht für den Teilnehmer bei einer Auslobung im Internet nicht besteht.

Häufig gestellte Fragen

  1. Wie kann ich eine Auslobung rechtswirksam beenden?
    Eine Auslobung kann durch einen ausdrücklichen Widerruf beendet werden, der gegenüber dem Teilnehmerkreis erklärt wird. Sollte jedoch eine Frist in der Auslobung angegeben sein, endet die Auslobung automatisch mit dem Ablauf dieser Frist.
  2. Was passiert, wenn die ausgelobte Leistung unerlaubt erbracht wurde? Besteht dann ein Anspruch auf die Auslobung?
    Wenn die ausgelobte Leistung unter Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten erbracht wurde, besteht kein Anspruch auf die Auslobung (§ 662 BGB).
  3. Muss eine Auslobung schriftlich erfolgen? Sind mündliche Auslobungen wirksam?
    Eine Auslobung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Entscheidend ist, dass die Verpflichtung des Auslobers, die Leistung zu erbringen, klar zum Ausdruck kommt.
  4. Muss der Auslober die Identität des Leistungserbringers überprüfen, um die Auslobung zu gewähren?
    Grundsätzlich muss der Auslober die Identität des Leistungserbringers nicht überprüfen. Jedoch kann es im Einzelfall durch die Auslobungsbedingungen oder besondere Umstände angezeigt sein, die Identität des Leistungserbringers zu verifizieren, um die Auslobung gezielt zu gewährleisten.
  5. Kann ich als Auslober die Auslobung ändern, wenn sie bereits öffentlich gemacht wurde?
    Grundsätzlich ist eine Änderung der Auslobung nach Veröffentlichung nicht zulässig, da sie sonst in ihrer Verbindlichkeit infrage gestellt würde. Sollten jedoch Umstände eintreten, die eine Anpassung oder Änderung der Auslobung unumgänglich machen, kommt eine Anpassung unter Beachtung der gebotenen Transparenz und Information der beteiligten Personen in Betracht.

Fazit

Die Auslobung bietet sich als rechtliches Instrument zur Förderung und Belohnung bestimmter Leistungen, Handlungen oder Duldungen an und kommt sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich häufig zum Einsatz. Lange vor der Erfindung des Internets wurde sie beispielsweise als Finderlohn angeboten. Heute wird die Auslobung unter anderem bei digitalen Gewinnspielen oder für Innovationswettbewerbe verwendet.

Dabei müssen sowohl die rechtlichen Grundlagen im BGB als auch wichtige formelle und inhaltliche Voraussetzungen beachtet werden. Auslobungen können grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen und binden den Auslober, sobald die geforderte Leistung erbracht wurde.

In jedem Fall sollten Auslober und Leistungserbringer genau auf die Vorgaben der Auslobung achten, um Rechtsstreitigkeiten oder inhaltliche Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Im Zweifelsfall kann die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts sinnvoll sein, um den rechtssicheren Umgang mit der Materie gewährleisten zu können.

Dieser Beitrag bietet Ihnen ein grundlegendes Verständnis über die rechtlichen Aspekte und Auswirkungen von Auslobungen und kann als solide Basis für Ihre weiteren Aktionen dienen. Sollten Sie speziellere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf einen erfahrenen Rechtsanwalt in diesem Bereich zurückgreifen.

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