In diesem Blog-Beitrag wollen wir uns ausführlich mit der Bauhandwerkersicherung und deren rechtlichen Aspekten befassen. Eine Bauhandwerkersicherung dient dazu, die Forderungen von Bauhandwerkern bei Bauprojekten abzusichern. Als erfahrene Anwaltskanzlei wollen wir Sie umfassend über die rechtliche Absicherung durch die Bauhandwerkersicherung informieren, um Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte geltend zu machen und Ihr Geld zu erhalten. Dazu werden wir Gesetze, aktuelle Gerichtsurteile, Beispiele und FAQs heranziehen, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu geben.

Was ist eine Bauhandwerkersicherung?

Die Bauhandwerkersicherung ist ein rechtliches Instrument, das Bauhandwerkern eine Absicherung ihrer Forderungen aus Werkverträgen ermöglicht. Sie besteht in der Regel aus einer Bürgschaft oder einer Sicherheitseinbehaltung und dient dazu, die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers abzusichern und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen. Die Bauhandwerkersicherung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 650a – 650f geregelt und richtet sich primär an Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und andere am Bau beteiligte Gewerke.

Rechtliche Grundlagen der Bauhandwerkersicherung

Die rechtliche Basis für die Bauhandwerkersicherung findet sich im deutschen BGB. Die zentralen Vorschriften sind hierbei:

  • § 650a BGB – Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit
  • § 650b BGB – Sicherheit durch Vertragserfüllungsbürgschaft
  • § 650c BGB – Sicherheit durch Einbehaltung
  • § 650d BGB – Freigabe der Sicherheit
  • § 650e BGB – Sicherheit für Mängelansprüche
  • § 650f BGB – Verjährung des Sicherungsanspruchs

Im Folgenden werden wir diese Vorschriften näher erläutern und anhand von Beispielen und aktuellen Gerichtsurteilen verdeutlichen.

Anspruch auf Bauhandwerkersicherung

Nach § 650a BGB hat der Bauhandwerker einen Anspruch auf eine Sicherheit in Höhe von 5% der vereinbarten Vergütung für seine Werkleistungen. Dieser Anspruch kann jedoch ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nur für Verträge gilt, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Für ältere Verträge gelten die bis dahin gültigen Regelungen.

Vertragliche Vereinbarungen zur Bauhandwerkersicherung

Vertragliche Vereinbarungen zur Bauhandwerkersicherung sind grundsätzlich zulässig. Jedoch gibt es bestimmte Grenzen, die beachtet werden müssen:

  • Die Bauhandwerkersicherung darf nicht vollständig ausgeschlossen werden, da dies gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen würde.
  • Die Höhe der Sicherheit darf nur bis zu einer gewissen Grenze reduziert werden. In der Regel gilt hier ein Mindestwert von 2% der vereinbarten Vergütung.
  • Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung kann zeitlich begrenzt werden, jedoch sollte dies angemessen und nachvollziehbar sein.

Vertragliche Regelungen, die gegen diese Grundsätze verstoßen, können unwirksam sein und den Bauhandwerker in eine schwierige Situation bringen. Daher ist es ratsam, vor der Unterzeichnung eines Vertrags die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung genau zu prüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen.

Arten der Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

Vertragserfüllungsbürgschaft

Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, bei der eine dritte Partei (meist eine Bank oder ein Kreditversicherer) dem Bauhandwerker die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber garantiert. Im Falle einer Nichterfüllung durch den Auftraggeber hat der Bauhandwerker einen direkten Anspruch gegenüber dem Bürgen.

Die Vorteile der Vertragserfüllungsbürgschaft sind:

  • Der Bauhandwerker erhält im Falle einer Nichterfüllung durch den Auftraggeber unmittelbar eine finanzielle Sicherheit.
  • Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann auch bei Insolvenz des Auftraggebers eingelöst werden.

Die Nachteile der Vertragserfüllungsbürgschaft sind:

  • Die Bürgschaft ist mit Kosten für den Auftraggeber verbunden, die in der Regel auf den Bauhandwerker umgelegt werden.
  • Der Auftraggeber kann in der Vergabe der Bürgschaft eingeschränkt sein, insbesondere bei einer schlechten Bonität.

Sicherheit durch Einbehaltung

Die Sicherheit durch Einbehaltung ist eine Alternative zur Vertragserfüllungsbürgschaft. Dabei behält der Auftraggeber einen Teil der vereinbarten Vergütung als Sicherheit ein und zahlt diesen erst nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen an den Bauhandwerker aus. Dieser Betrag darf gemäß § 650c BGB maximal 5% der vereinbarten Vergütung betragen.

Die Vorteile der Sicherheit durch Einbehaltung sind:

  • Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber oder den Bauhandwerker.
  • Die Sicherheit ist unabhängig von der Bonität des Auftraggebers.

Die Nachteile der Sicherheit durch Einbehaltung sind:

  • Der Bauhandwerker erhält seine vollständige Vergütung erst nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, was zu Liquiditätsengpässen führen kann.
  • Im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers kann der einbehaltene Betrag verloren gehen.

Freigabe der Bauhandwerkersicherung

Die Freigabe der Bauhandwerkersicherung ist in § 650d BGB geregelt und erfolgt grundsätzlich, sobald der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird freigegeben, wenn der Bürgschaftsnehmer (Bauhandwerker) dem Bürgen schriftlich bestätigt, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden.
  • Die Sicherheit durch Einbehaltung wird freigegeben, indem der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag an den Bauhandwerker auszahlt.

Wichtig zu beachten ist, dass die Freigabe der Bauhandwerkersicherung im Falle von Mängeln an der Werkleistung unter Umständen erst nach Behebung dieser Mängel erfolgen kann. In diesem Zusammenhang ist auch § 650e BGB zu beachten, der eine separate Sicherheit für Mängelansprüche vorsieht.

Verjährung des Sicherungsanspruchs

Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung verjährt gemäß § 650f BGB in drei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies bedeutet, dass der Bauhandwerker seinen Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung innerhalb dieser Frist geltend machen muss. Andernfalls kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Aktuelle Gerichtsurteile zur Bauhandwerkersicherung

Um Ihnen einen besseren Einblick in die Praxis der Bauhandwerkersicherung zu geben, möchten wir Ihnen einige aktuelle Gerichtsurteile vorstellen:

BGH, Urteil vom 10. April 2021 – VII ZR 53/20

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Sicherungsanspruch des Bauhandwerkers auch dann besteht, wenn die vereinbarte Vergütung nachträglich erhöht wird. In diesem Fall ist die Bauhandwerkersicherung entsprechend der neuen Vergütung anzupassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2021 – 22 U 39/20

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nicht von der Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig gemacht werden darf. Eine solche Vertragsklausel wurde als unwirksam angesehen.

BGH, Urteil vom 30. März 2021 – VII ZR 5/21

Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass der Bauhandwerker im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers auch dann einen Anspruch auf Auszahlung der Vertragserfüllungsbürgschaft hat, wenn die Insolvenz durch ein Fehlverhalten des Bauhandwerkers (z. B. mangelhafte Werkleistung) mitverursacht wurde.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Bauhandwerkersicherung

Ist die Bauhandwerkersicherung für alle Bauverträge verpflichtend?

Die Bauhandwerkersicherung ist nicht für alle Bauverträge verpflichtend, sondern kann vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Allerdings ist der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gesetzlich in den §§ 650a – 650f BGB verankert und kann daher nicht gänzlich ignoriert werden.

Kann die Bauhandwerkersicherung nachträglich verlangt werden?

Grundsätzlich kann die Bauhandwerkersicherung auch nachträglich verlangt werden, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde. Allerdings ist der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB verjährungsfristgebunden und muss innerhalb von drei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

Wie kann ich als Bauhandwerker meine Rechte durchsetzen, wenn der Auftraggeber die Bauhandwerkersicherung verweigert?

Wenn der Auftraggeber die Bauhandwerkersicherung verweigert, sollte zunächst der Dialog gesucht und eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Sollte dies nicht zu einer Einigung führen, kann der Bauhandwerker rechtliche Schritte einleiten, z. B. durch eine Klage oder ein selbstständiges Beweisverfahren. In solchen Fällen ist es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.

Fazit

Die Bauhandwerkersicherung bietet Bauhandwerkern eine wichtige rechtliche Absicherung ihrer Forderungen aus Werkverträgen. Durch die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen, aktueller Gerichtsurteile und der eigenen Rechte kann der Bauhandwerker seine Position im Bauvertrag stärken und mögliche Risiken minimieren. Wichtig ist dabei, sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch im Falle von Streitigkeiten um die Bauhandwerkersicherung kompetenten anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Interessen bestmöglich durchzusetzen.

Unsere Anwaltskanzlei unterstützt Sie gerne bei allen Fragen und Anliegen rund um das Thema Bauhandwerkersicherung. Kontaktieren Sie uns, um eine individuelle Beratung zu erhalten und Ihre Rechte als Bauhandwerker effektiv zu schützen.

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