Oft erreichen uns Anfragen, wie ein Darlehensvertrag ausgestaltet sein sollte und ob er zwingend schriftlich fixiert werden muss. In diesem umfassenden Blog-Beitrag gehen wir der Frage nach, ob Darlehensverträge stets in schriftlicher Form vorliegen müssen, beleuchten die rechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen sowie die Vor- und Nachteile einer schriftlichen Fixierung von Darlehensverträgen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlagen: Schriftlichkeit im Darlehensrecht
  2. Schutzfunktion der Schriftform – sinnvoll, aber zwingend?
  3. Darlehen ohne schriftliche Fixierung: Chancen und Risiken
  4. Zeugenaussagen als Beweismittel bei mündlichen Darlehensverträgen
  5. Haftungsrisiken für Parteien bei fehlender Schriftlichkeit
  6. Besonderheiten bei betrieblichen Darlehensverträgen
  7. Häufige Fragen zum Thema Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen
  8. Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen – Ein absolutes Muss für Rechtssicherheit und Klarheit!

Gesetzliche Grundlagen: Schriftlichkeit im Darlehensrecht

Grundsätzlich sind Darlehensverträge zivilrechtliche Verträge, die – ähnlich wie Kaufverträge – durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen: durch das Angebot des Darlehensgebers und die Annahme durch den Darlehensnehmer. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Darlehensrecht konkret in den §§ 488 ff. BGB geregelt.

Nach deutschem Recht ist für die Wirksamkeit der meisten zivilrechtlichen Verträge keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. § 125 BGB). Das bedeutet, dass auch mündliche oder konkludente (stillschweigende) Vereinbarungen grundsätzlich wirksam sind, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Form erfordern.

Die Schriftform (vgl. § 126 BGB) ist lediglich in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben. Beispiele dafür sind etwa der Grundstückskaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB). Die Schriftlichkeit eines Vertrags kann aber auch vereinbart werden, um Rechtsunsicherheiten oder Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Im Bereich der Darlehensverträge sieht das Gesetz keine generelle Schriftformpflicht vor. In einigen Fällen kann es jedoch ratsam oder sogar erforderlich sein, den Darlehensvertrag schriftlich zu fixieren – etwa bei Sicherheiten oder bei Kreditbeträgen, die über einen längeren Zeitraum zurückgezahlt werden.

Schutzfunktion der Schriftform – sinnvoll, aber zwingend?

Die Schriftform hat eine Schutzfunktion, indem sie vor voreiligen Entschlüssen, Missverständnissen und späteren Streitigkeiten schützt. Die Schriftform erfordert oftmals eine gewisse Rechtssicherheit und Klarheit bei der Ausgestaltung der Vertragsbedingungen. Im Darlehensrecht mag es zwar keine generelle Schriftformpflicht geben, aber die schriftliche Fixierung eines Darlehensvertrags hat dennoch einige Vorteile:

  • Beweissicherung: Ein schriftlicher Vertrag dient als Nachweis dafür, dass die Darlehensbedingungen vereinbart wurden. Streitigkeiten bezüglich des Vertragsinhalts oder der Existenz des Vertrags lassen sich dadurch leichter klären.
  • Rechtssicherheit: Mit einem schriftlichen Vertrag können die Parteien präzise festlegen, welche Bedingungen für das Darlehen gelten, z. B. Laufzeit, Zinssatz und Kündigungsbestimmungen.
  • Übersichtlichkeit: Die schriftliche Fixierung ermöglicht es beiden Vertragsparteien, die Darlehensbedingungen jederzeit nachzulesen und so Unklarheiten zu vermeiden.
  • Förderung der Gleichberechtigung: Schriftliche Verträge erlauben es den Parteien, Fragen und Bedenken bezüglich der Vertragsbedingungen auszutauschen und sich auf Augenhöhe zu einigen.

Obwohl bei einem Darlehensvertrag keine generelle Schriftformpflicht besteht, sollten beide Vertragsparteien in ihrem eigenen Interesse auf die Schriftform bestehen. Halten Sie alle darlehensspezifischen Absprachen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, um spätere Unstimmigkeiten oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Darlehen ohne schriftliche Fixierung: Chancen und Risiken

Theoretisch wäre es möglich, einen Darlehensvertrag mündlich oder sogar stillschweigend abzuschließen. Mündliche Vereinbarungen sind – wie oben erwähnt – grundsätzlich rechtswirksam und bindend. Allerdings können mündliche Darlehensverträge einige Risiken mit sich bringen:

  • Beweisprobleme: Bei mündlichen Verträgen können Beweisschwierigkeiten entstehen, da keine schriftlichen Dokumente vorliegen. In einem Rechtsstreit wäre es wesentlich schwieriger, die Existenz und die Bedingungen des Darlehens zu beweisen.
  • Unklarheiten: Mündliche Abmachungen begünstigen Missverständnisse und Unklarheiten bezüglich der Vertragsbedingungen.
  • Rechtliche Unsicherheit: Ohne eine schriftliche Fixierung können rechtlich umstrittene Punkte nicht eindeutig geklärt werden. Dies kann zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen.
  • Vertrauensbruch: Im Falle eines Streits oder eines Scheiterns der Rückzahlung könnte das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien erheblich beeinträchtigt werden.

Dennoch ergeben sich aus mündlichen oder stillschweigenden Darlehensverträgen auch einige Vorteile:

  • Einfachheit: Mündliche Vereinbarungen sind im Allgemeinen unkomplizierter und schneller abzuschließen als schriftliche Verträge. In dringenden Fällen oder bei geringen Beträgen kann dies von Vorteil sein.
  • Flexibilität: Bei mündlichen Verträgen könnte es für die Parteien einfacher sein, nachträglich Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen.
  • Persönliches Verhältnis: In vielen Fällen basieren mündliche oder stillschweigende Verträge auf Vertrauen und gegenseitiger Hilfe, insbesondere unter Freunden oder Familienangehörigen – dies kann das persönliche Verhältnis stärken und fördern.

Dennoch überwiegen unserer Meinung nach die Risiken, die mit mündlichen Darlehensverträgen verbunden sind. Daher empfehlen wir, Darlehensverträge stets schriftlich zu fixieren – selbst wenn der Gesetzgeber dies nicht explizit verlangt.

Zeugenaussagen als Beweismittel bei mündlichen Darlehensverträgen

Sollte es im Zusammenhang mit einem mündlichen Darlehensvertrag zu einem Rechtsstreit kommen, können Zeugenaussagen als Beweismittel in Betracht gezogen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zeugen den Vertragsschluss und die entsprechenden Vertragsbedingungen tatsächlich miterlebt haben. Zeugen sollten jedoch mit Bedacht ausgewählt werden, da sie in der Lage sein müssen, glaubwürdige und überzeugende Aussagen vor Gericht zu machen.

Obwohl Zeugenaussagen grundsätzlich als Beweismittel dienen können, sind sie im Vergleich zu einem schriftlichen Vertrag von geringerem Wert – nicht zuletzt, weil Zeugenaussagen ungenauer und leichter beeinflussbar sind. Daher ist es ratsam, sich nicht ausschließlich auf Zeugenaussagen zu verlassen, sondern stets eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Haftungsrisiken für Parteien bei fehlender Schriftlichkeit

Fehlende Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen kann unter Umständen zu Haftungsrisiken für beide Vertragsparteien führen. Auf Seiten des Darlehensgebers könnten etwa Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Verzugszinsen unbegründet sein, wenn der Darlehensgeber nicht beweisen kann, dass ein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.

Darlehensnehmer hingegen könnten in Schwierigkeiten geraten, wenn sie z. B. einen unberechtigten Zahlungsanspruch nicht abwehren können oder wenn ihnen zusätzliche Zins- und Gebührenforderungen entstehen.

Um solche Haftungsrisiken zu minimieren, sollten auch hier die Parteien auf eine schriftliche Fixierung ihrer Vereinbarungen achten.

Besonderheiten bei betrieblichen Darlehensverträgen

Im betrieblichen Bereich sollten Darlehensverträge ebenfalls schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn keine explizite gesetzliche Schriftformpflicht besteht. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der größeren Komplexität und in den höheren finanziellen Risiken, die mit solchen Verträgen für Unternehmen verbunden sind.

Ein weiterer Grund ist die Dokumentationspflicht, die für Unternehmen oft besteht, um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften wie etwa bilanz- oder steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang können schriftliche Darlehensverträge auch für die Kreditwürdigkeitsprüfung oder Ratingverfahren von Bedeutung sein.

Häufige Fragen zum Thema Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen

Hier finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen zum Thema.

Ist die Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, grundsätzlich besteht keine gesetzliche Schriftformpflicht für Darlehensverträge. Allerdings ist die Schriftform in bestimmten Einzelfällen vorgeschrieben, z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492 BGB) oder Grundstücksgeschäften (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).

Warum sollte ein Darlehensvertrag dennoch schriftlich fixiert werden?

Die Schriftform bietet sowohl dem Darlehensgeber als auch dem Darlehensnehmer Rechtssicherheit, Beweissicherung und Klarheit über die vereinbarten Konditionen. Darüber hinaus kann eine schriftliche Fixierung dazu beitragen, Streitigkeiten und Haftungsrisiken zu vermeiden und die Vertrauensbasis zwischen den Parteien zu stärken.

Können mündliche Darlehensverträge rechtswirksam und bindend sein?

Ja, mündliche Verträge sind grundsätzlich rechtswirksam und bindend, sofern keine gesetzliche Schriftformpflicht besteht. Allerdings können sie in der Praxis zu erheblichen Beweisschwierigkeiten, Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten führen, weshalb wir empfehlen, Darlehensverträge stets schriftlich abzuschließen.

Können Zeugenaussagen als Beweismittel bei mündlichen Verträgen herangezogen werden?

Ja, Zeugenaussagen können als Beweismittel für die Existenz und die Bedingungen eines mündlichen Darlehensvertrages dienen. Allerdings sind sie im Vergleich zu einem schriftlichen Vertrag von geringerem Wert und können leichter beeinflussbar sein.

Gibt es besondere Anforderungen an die Schriftlichkeit von betrieblichen Darlehensverträgen?

Für betriebliche Darlehensverträge besteht in der Regel ebenfalls keine gesetzliche Schriftformpflicht, aber es ist sinnvoll, solche Verträge schriftlich abzuschließen, um größere finanzielle Risiken und Haftungsgefahren zu vermeiden und Rechtssicherheit sowie Transparenz zu gewährleisten.

Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen – Ein absolutes Muss für Rechtssicherheit und Klarheit!

Obwohl eine gesetzliche Schriftformpflicht für viele Darlehensverträge nicht besteht, ist die schriftliche Fixierung dieser Verträge unerlässlich, um Rechtssicherheit, Beweissicherung und Klarheit über die vereinbarten Konditionen zu gewährleisten. Indem Sie sowohl private als auch betriebliche Darlehensverträge schriftlich fixieren, minimieren Sie mögliche spätere Streitigkeiten oder Haftungsrisiken und schaffen eine solide Grundlage für eine erfolgreiche geschäftliche oder persönliche Zusammenarbeit.

Setzen Sie auf die Schriftform bei Darlehensverträgen, um sowohl Ihr eigenes Interesse als auch das Ihres Vertragspartners zu schützen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihre Darlehensvereinbarungen auf sicheren rechtlichen Füßen stehen und unerwarteten Hindernissen nichts im Wege steht!

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Philipp Franz Rechtsanwalt

Philipp Franz | Rechtsanwalt | Associate

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms | Rechtsanwalt | Associate

Anwalt Wolfgang Herfurtner Hamburg - Wirtschaftsrecht

Wolfgang Herfurtner | Rechtsanwalt | Geschäftsführer | Gesellschafter

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Herfurtner Rechtsanwälte. Mehr Infos anzeigen.

Aktuelle Beiträge aus dem Rechtsgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht