Einfriedung: Bestimmungen und Grenzen für Grundbesitzer

Die Einfriedung eines Grundstücks kann aus verschiedenen Gründen vorgenommen werden: Schutz vor unbefugtem Betreten, zur Abgrenzung von benachbarten Grundstücken oder einfach aus ästhetischen Gründen. Dabei sind jedoch gesetzliche Bestimmungen und die Rechte anderer Grundstücksbesitzer zu beachten.

In diesem umfassenden Leitfaden werden wir uns eingehend mit den gesetzlichen Bestimmungen, aktuellen Gerichtsurteilen, Beispielen und FAQs rund um das Thema Einfriedung befassen und Ihnen als kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt zur Seite stehen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen der Einfriedung

Die gesetzlichen Grundlagen für Einfriedungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen, den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten rechtlichen Regelungen zur Einfriedung und deren Grenzen aufgeführt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Einfriedung ist Teil des sogenannten Nachbarrechts und kann im BGB in den §§ 903, 905 und 910 gefunden werden:

  • § 903 BGB: Bestimmung über den Umfang des Eigentums (Berechtigung, von anderen die Unterlassung von Einfriedungen zu verlangen)
  • § 905 BGB: Einschränkungen im Eigentum durch Rechte der Nachbarn
  • § 910 BGB: Einfriedung als Abwehrmaßnahme gegen den Nachbarn (u. a. Anspruch auf Einfriedung des Nachbarn und Recht, selbst einzufrieden)

Landesbauordnungen und Nachbarrechtsgesetze

Die Landesbauordnungen und Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer enthalten zusätzliche, länderspezifische Regelungen zur Einfriedung von Grundstücken. Hierbei werden auch die für bestimmte Einfriedungen geltenden Bauvorschriften definiert:

Beispiele:

In den nächsten Abschnitten werden wir uns mit den verschiedenen Arten von Einfriedungen und deren Grenzen befassen.

Arten von Einfriedungen und deren Grenzen

Im Zusammenhang mit Einfriedungen werden verschiedene Materialien und Konstruktionen verwendet. Die gesetzlichen Grenzen für die jeweiligen Arten von Einfriedungen können sich je nach Bundesland unterscheiden:

  • Mauern: Dies können Sichtmauern (aus Stein, Beton, etc.) oder auch grüne Mauern (aus Pflanzen, die zu einer dichten Wand verwachsen) sein. Die zulässige Höhe ist in den jeweiligen Landesbauordnungen und/oder Nachbarrechtsgesetzen bestimmt.
  • Zäune: Hierzu zählen Maschendrahtzäune, Lattenzäune, Stabgitterzäune oder Sichtschutzzäune aus Holz, Metall, Kunststoff, etc. Auch hier sind die zulässige Höhe und Bauweise in den Nachbarrechtsgesetzen und Landesbauordnungen geregelt.
  • Hecken: Als natürliche Einfriedung sind Hecken insbesondere in Wohngebieten eine verbreitete Lösung. Die gesetzlichen Regelungen zu Hecken beinhalten u. a. Pflanzabstände, zulässige Höhen und Rückschnittspflichten.

Was bedeutet ein Eingriff in die Bausubstanz?

Einen Eingriff in die Bausubstanz vorzunehmen bedeutet, bauliche Veränderungen an einem Gebäude auszuführen, die die grundlegende Struktur oder Substanz des Gebäudes beeinflussen können. Diese Veränderungen können sowohl durch den Eigentümer, den Mieter als auch durch eine Baufirma vorgenommen werden und umfassen Maßnahmen wie:

  • Abriss oder Umbau von tragenden Wänden
  • Installation oder Entfernung von Fenstern und Türen
  • Änderungen an Dächern oder Fassaden
  • Verschiedene Sanierungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Jedoch folgen mit dem Eingriff in die Bausubstanz auch rechtliche Verpflichtungen und Grenzen, die jedem Beteiligten bewusst sein sollten.

Die rechtliche Seite des Eingriffs in die Bausubstanz

Die rechtliche Seite eines Eingriffs in die Bausubstanz ist in vielen Gesetzen verankert, allen voran im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und auch in verschiedenen Landesbauordnungen. Dabei ergeben sich aus den Gesetzen verschiedene Pflichten und Rechte für Eigentümer und Mieter, genauso wie Beschränkungen und Freiheiten.

Rechte und Pflichten des Eigentümers

Als Eigentümer haben Sie das Recht, über Ihr Eigentum frei zu verfügen. Dies schließt auch das Recht ein, Veränderungen an Ihrer Immobilie vorzunehmen. Dennoch stößt dieses Recht dort auf Grenzen, wo es die Rechte Dritter beeinträchtigt oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

  • Bei Veränderungen, die das Erscheinungsbild einer Eigentumswohnanlage betreffen, kann beispielsweise die Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich sein (§ 22 Abs. 1 WEG).
  • Gleiches gilt, wenn eine Veränderung die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen oder des gemeinsamen Eigentums beeinflusst (§ 22 Abs. 2 WEG).
  • Schließlich muss der Eigentümer auch öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten, insbesondere jene der Landesbauordnungen und des Bauplanungsrechts.

Rechte und Pflichten des Mieters

Mieter haben nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar das Recht, die Mietsache während der Mietzeit zu gebrauchen, Veränderungen an der Mietsache bedürfen jedoch in der Regel der Zustimmung des Vermieters. So dürfen Mieter nicht ohne Weiteres Löcher in die Wände bohren, um Regale anzubringen, oder das Bad in einer anderen Farbe streichen.

  • Bei Bagatellveränderungen, wie z.B. der Anbringung eines Bildes, bedarf es keiner Zustimmung des Vermieters. Hierbei kann es jedoch zu Abgrenzungsfragen kommen.
  • Sollte eine Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand nicht mehr möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein, so ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mieter eine nicht-tragende Wand entfernen möchte.

Was geschieht, wenn man gegen diese Regelungen verstößt?

Einen Verstoß gegen die besagten rechtlichen Regelungen sollte man keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Denn die Folgen können gravierend sein, u.a.

  • Im Extremfall kann ein rechtswidriger Eingriff in die Bausubstanz strafrechtliche Folgen haben. Er kann als strafbare Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet werden.
  • Im Mietrecht kann der Vermieter den Mieter, der ohne seine Zustimmung bauliche Veränderungen vornimmt, abmahnen und bei Fristablauf ohne Beseitigung der Änderungen sogar kündigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB).
  • Im Wohnungseigentumsrecht kann der unzulässige Eingriff in die Bausubstanz zudem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach sich ziehen (§ 1004 BGB analog, § 15 Abs. 3 WEG).

Es ist daher unerlässlich, sich vor einem Eingriff rechtlich genau zu informieren, um unnötige Konflikte und rechtliche Folgen zu vermeiden.

Welche Möglichkeiten gibt es, Probleme rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden?

Die rechtzeitigste und effizienteste Möglichkeit, rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Eingriffen in die Bausubstanz zu vermeiden, liegt in der vorausschauenden Planung und Beratung.

  • Dazu gehört eine genaue Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen vor Durchführung von baulichen Veränderungen, sei es durch den Eigentümer oder den Mieter.
  • Es ist wichtig sich rechtzeitig über die geltenden Gesetze und Vorschriften zu informieren und sich gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen.
  • Missverständnisse und Unklarheiten sollten im Vorfeld ausgeräumt werden. Eine detaillierte und schriftlich fixierte Vereinbarung zwischen den Beteiligten kann dabei sehr hilfreich sein.

Abstandsregelungen für Einfriedungen

Bei der Errichtung einer Einfriedung sind bestimmte Abstandsregelungen zu beachten. Diese Regelungen dienen dem Schutz des benachbarten Grundstücks und können je nach Bundesland und Art der Einfriedung variieren:

Abstandsregelungen für Mauern

Je nach Bauvorschrift des jeweiligen Bundeslandes kann es vorgeschrieben sein, dass Mauern oder vergleichbare Einfriedungen an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden müssen oder einen bestimmten Mindestabstand einhalten sollten. Bei Zuwiderhandlungen können die Nachbarn möglicherweise Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend machen.

Abstandsregelungen für Zäune

Die Abstandsregelungen für Zäune richten sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen und Nachbarrechtsgesetzen. Bei einer Grenzeinfriedung kann der Zaun grundsätzlich direkt an der Grenze errichtet werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die sich aus den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen ergeben können.

Abstandsregelungen für Hecken

Für Hecken gelten spezielle Pflanzabstandsregelungen, die im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz oder in speziellen Verordnungen geregelt sind. Diese Abstandsregelungen betreffen sowohl die Entfernung zur Grundstücksgrenze als auch die Höhe der Hecke. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke oder sogar deren Beseitigung verlangen.

Länderspezifische Regelungen und Beispiele

Die Regelungen für Einfriedungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Im Folgenden werden einige Beispiele für länderspezifische Regelungen für Mauern, Zäune und Hecken aufgeführt:

Beispiele für Regelungen für Mauern

  • Baden-Württemberg: Keine festgelegte Maximalhöhe für Mauern im Nachbarrechtsgesetz.
  • Bayern: Maximalhöhe für Mauern beträgt 1,75 Meter (Art. 47 BayNschG).
  • Hessen: Maximalhöhe für Mauern beträgt 1,50 Meter (§ 24 Abs. 1 HNachbG).

Beispiele für Regelungen für Zäune

  • Baden-Württemberg: Maximalhöhe für Zäune beträgt 1,80 Meter (§ 12 WNschG).
  • Bayern: Maximalhöhe für Zäune beträgt 1,50 Meter (Art. 47 Abs. 1 BayNschG), außerhalb bebauter Ortsteile 2,50 Meter (Art. 47 Abs. 3 BayNschG).
  • Hessen: Maximalhöhe für Zäune beträgt 1,50 Meter (§ 24 Abs. 2 HNachbG).

Beispiele für Regelungen für Hecken

  • Baden-Württemberg: Pflanzabstand für Hecken beträgt je nach Höhe der Hecke 0,5 Meter bis 2 Meter zur Grenze (§ 1 Abs. 2 WNschG).
  • Bayern: Pflanzabstand für Hecken beträgt je nach Höhe der Hecke 0,5 Meter bis 2 Meter zur Grenze (Art. 47 Abs. 4 BayNschG).
  • Hessen: Pflanzabstand für Hecken beträgt mindestens 0,5 Meter zur Grenze (§ 24 Abs. 3 HNachbG).

Streitfälle und Urteile rund um die Einfriedung

Streitigkeiten in Bezug auf Einfriedungen sind keine Seltenheit. Im Folgenden werden einige gerichtliche Entscheidungen und Urteile vorgestellt, die unterschiedliche Aspekte der Einfriedung behandeln:

Überhöhte Mauern und Zäune

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2011 (Az. 6 U 29/11): In diesem Fall ging es um eine überhöhte und grün verkleidete Lärmschutzwand, die auf der gemeinsamen Grenze errichtet wurde. Das Gericht entschied, dass die Lärmschutzwand baurechtswidrig war und demzufolge entfernt werden musste.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2004 (Az. I-5 U 59/04): Hier wurde über einen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 2,50 Metern verhandelt, der gegen die Vorschriften des örtlichen Bebauungsplans verstieß. Das Gericht entschied, dass der Zaun gekürzt werden musste, damit er den Vorgaben entspräche.

Pflanzen und Bäume als natürliche Einfriedung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2007 (Az. V ZR 123/06): In diesem Fall ging es um einen etwa 15 Meter hohen Kastanienbaum, der lediglich zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stand. Der Nachbar verlangte eine Kürzung oder Beseitigung des Baumes. Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch, da die Beeinträchtigungen für den Nachbarn nicht wesentlich genug waren.

Abstandsregelungen und Rückschnittspflichten bei Hecken

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Januar 2008 (Az. 2-21 O 112/07): Das Gericht befasste sich in diesem Fall mit einer Hecke, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück von 0,5 Metern nicht einhielt. Den Antrag auf Beseitigung der Hecke lehnte das Gericht jedoch ab, da der betroffene Nachbar diese jahrelang geduldet hatte.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Einfriedung

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zur Einfriedung von Grundstücken:

Wer ist zuständig für die Errichtung und Unterhaltung einer Einfriedung?

Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, der eine Einfriedung wünscht, auch für deren Errichtung und Unterhaltung zuständig. Nach § 910 BGB können Nachbarn jedoch in bestimmten Fällen ebenfalls zur Errichtung und Unterhaltung einer Einfriedung verpflichtet werden.

Was kann ich tun, wenn mein Nachbar seine Hecke nicht zurückschneidet?

Sollte der Nachbar seinen Rückschnitt- bzw. Pflegeverpflichtungen nicht nachkommen, kann eine Aufforderung zum Rückschnitt erfolgen. Bei einer weiteren Weigerung kann der Betroffene unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen oder eine gerichtliche Entscheidung erwirken.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn eine Einfriedung den Vorschriften widerspricht?

Bei einer baurechtswidrigen oder gegen die Nachbarrechtsgesetze verstoßenden Einfriedung kann der Betroffene zunächst einen Antrag auf Beseitigung oder Änderung der Einfriedung bei der zuständigen Behörde stellen. Ist dies erfolglos, kann der Gang zum Gericht notwendig werden, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit durchzusetzen.

Kann ich als Mieter eine Einfriedung verlangen?

Als Mieter hat man grundsätzlich keinen direkten Anspruch auf eine Einfriedung des gemieteten Grundstücks. Allerdings können in bestimmten Fällen Absprachen mit dem Vermieter getroffen werden, um eine angemessene Einfriedung des Grundstücks zu gewährleisten.

Einfriedung – von großer Bedeutung

Die Einfriedung von Grundstücken ist ein komplexes Thema, das von rechtlichen, praktischen und ästhetischen Gesichtspunkten geprägt ist. In Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen und Grenzen für Grundbesitzer ist es wichtig, die jeweiligen Landesbauordnungen, Nachbarrechtsgesetze und die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu kennen und zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Arten von Einfriedungen, wie Mauern, Zäune oder Hecken, unterliegen unterschiedlichen Vorgaben und Anforderungen in Bezug auf Bauweise, Höhe und Abstände.

Da die Regelungen je nach Bundesland und Art der Einfriedung variieren können, sollten bei Unklarheiten oder Streitigkeiten immer die aktuellen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt und im Zweifelsfall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Eine kenntnisreiche und umsichtige Vorgehensweise im Umgang mit Einfriedungen kann dazu beitragen, Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden und für ein harmonisches Miteinander in der Nachbarschaft zu sorgen.

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