Erbordnung – Eine der wichtigsten Fragen im Erbrecht ist, wer nach dem Tod einer Person erbt und in welcher Reihenfolge die Erben berufen werden. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei von zentraler Bedeutung, sie regelt nämlich genau diese Fragen und hilft, Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden. In diesem umfangreichen Blog-Beitrag gehen wir als erfahrene Anwaltskanzlei detailliert auf die gesetzliche Erbfolge ein und zeigen, warum es wichtig ist, sich damit auseinanderzusetzen. Dabei werden wir uns auch verschiedenen Praxisbeispielen widmen und Fallstudien betrachten, um die Thematik anschaulicher zu gestalten und praktische Einblicke zu gewähren.

Inhaltsverzeichnis

  • Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge
  • Erbordnung auf einen Blick
  • Der Begriff der Verwandtschaft
  • Erbordnung bei gesetzlichen Erbansprüchen
  • Pflichtteil und weitere Ansprüche im Erbrecht
  • Einfluss von Testamenten und Erbverträgen auf die Erbordnung
  • Praxisbeispiel: Klärung der Erbordnung
  • Checkliste: Worauf bei der Bestimmung der Erbordnung zu achten ist
  • FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Erbordnung
  • Fazit: Warum die Auseinandersetzung mit der Erbordnung unerlässlich ist

Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und tritt immer dann ein, wenn der Erblasser keine eigene Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen hat. Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge beruhen auf dem Prinzip der Verwandtschaft nach Abstammung.

Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich drei Erbordnungen, denen die Verwandten in absteigender Reihenfolge zugeordnet sind:

  • Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.)
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins

Zusätzlich zum Prinzip der Verwandtschaft nach Abstammung spielt auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers eine Rolle im Erbrecht und gehört zu den gesetzlichen Erben.

Erbordnung auf einen Blick

Für eine bessere Übersichtlichkeit haben wir die gesetzliche Erbordnung in einer Tabelle zusammengefasst:

  • 1. Erbordnung: Abkömmlinge des Erblassers
  • 1.1 Kinder
  • 1.2 Kindeskinder (Enkel, Urenkel etc.)
  • 2. Erbordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 2.1 Vater und Mutter
  • 2.2 Geschwister
  • 2.3 Nichten und Neffen
  • 3. Erbordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 3.1 Großvater und Großmutter
  • 3.2 Onkel und Tanten
  • 3.3 Cousins und Cousinen

Der Begriff der Verwandtschaft

Der Begriff der Verwandtschaft ist zentral für die Erbordnung. Verwandtschaft besteht immer dann, wenn zwei Personen durch Abstammung von einem gemeinsamen Vorfahren miteinander verbunden sind.

Die Verwandtschaft ist kraft Gesetzes in aufsteigende Verwandtschaft und absteigende Verwandtschaft unterteilt:

  • Aufsteigende Verwandtschaft: Verbindung zwischen Eltern oder Großeltern und ihren Kindern oder Enkeln
  • Absteigende Verwandtschaft: Verbindung zwischen Kindern oder Enkeln und ihren Eltern oder Großeltern

Die Seitenverwandtschaft – also die Verbindung zwischen Geschwistern, Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen – ist aus der gemeinsamen Abstammung von einem gemeinsamen Vorfahren begründet.

Erbordnung bei gesetzlichen Erbansprüchen

Verstirbt jemand, ohne eine Regelung für die Erbfolge getroffen zu haben, greift die gesetzliche Erbfolge und die gesetzlichen Erben werden entsprechend der Erbordnung berufen.

Die wesentliche Grundregel der gesetzlichen Erbfolge lautet wie folgt: Die Erben der späteren Ordnungen sind ausgeschlossen, wenn Erben einer vorausgehenden Ordnung vorhanden sind. Anders ausgedrückt: Sind zum Beispiel Kinder (1. Erbordnung) vorhanden, erben die Geschwister (2. Erbordnung) und Cousins oder Cousinen (3. Erbordnung) nicht.

Innerhalb der einzelnen Ordnungen erben dabei die Verwandten, die in gerader Linie von einem gemeinsamen Vorfahren abstammen. Hier gelten wiederum nähere Verwandte vor entfernteren Verwandten.

Pflichtteil und weitere Ansprüche im Erbrecht

Das Erbrecht kennt neben der gesetzlichen Erbordnung auch weitere Ansprüche, die unabhängig von der Erbordnung gelten. Dazu zählen insbesondere der Pflichtteil sowie der Zugewinnausgleich für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen.

Der Pflichtteil ist ein sogenannter Mindesterbanteil, der den Abkömmlingen (Kindern, Enkeln, Urenkeln), dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie den Ehe-/Lebenspartner (unter bestimmten Voraussetzungen) und den Eltern des Verstorbenen zusteht.

Auch der Zugewinnausgleich kann unabhängig von der Erbordnung relevant werden. Bei der Zugewinngemeinschaft besteht ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch, der den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner am Vermögenszuwachs des Verstorbenen beteiligt.

Einfluss von Testamenten und Erbverträgen auf die Erbordnung

Der Erblasser hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Das bedeutet, dass die Erbordnung im Falle einer Verfügung von Todes wegen, also bei Vorliegen eines Testaments oder eines Erbvertrags, nur noch dann eine Rolle spielt, wenn die Verfügung keine klaren Erben benennt oder unwirksam ist.

Wichtig ist dabei allerdings, dass der Erblasser durch seine Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilsansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen nicht entziehen kann.

Praxisbeispiel: Klärung der Erbordnung

Ein Beispiel dafür, wie die Erbordnung in der Praxis geklärt werden kann, ist der Fall einer Mandantin, die uns aufgrund des plötzlichen Todes ihres Onkels um Rat und Unterstützung bei der Regelung der Erbangelegenheiten gebeten hat. Der Onkel war ledig und kinderlos verstorben und hatte kein Testament hinterlassen.

Nach eingehender Prüfung und Klärung der familiären Verhältnisse konnten wir feststellen, dass die Mandantin als Nichte des Verstorbenen zur 2. Erbordnung gehörte und somit entsprechend der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf einen Teil des Erbes hatte. Es lag keine Verfügung von Todes wegen vor und auch die weiteren Erben konnten gemäß der gesetzlichen Erbordnung ermittelt werden.

Unsere Mandantin war somit nicht allein Erbin ihres verstorbenen Onkels, sondern musste das Erbe gemäß der gesetzlichen Erbordnung und dem Grad ihrer biologischen Verwandtschaft mit den weiteren gesetzlichen Erben teilen.

Checkliste: Worauf bei der Bestimmung der Erbordnung zu achten ist

Um bei der Klärung der Erbordnung keine wesentlichen Aspekte zu übersehen, kann es hilfreich sein, sich an einer Checkliste zu orientieren. Hier sind die wichtigsten Punkte, die bei der Bestimmung der Erbordnung zu berücksichtigen sind:

  • Bestimmung des genauen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erblasser und potenziellen Erben
  • Prüfung, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist
  • Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Erbordnung gemäß BGB
  • Ausschluss weiterer Erben, wenn höherwertige Erben vorhanden sind
  • Kenntnis der Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche der berechtigten Personen
  • Ermittlung der Erbquoten und Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge
  • Rechtzeitige Information und Absprache mit den weiteren Erben

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Erbordnung

Untenstehend finden Sie eine Übersicht über die am meisten gestellten Fragen und deren Antworten.

Was ist die Erbordnung?

Die Erbordnung ist eine in deutschem Recht festgelegte Rangfolge der gesetzlichen Erben und bestimmt, wer nach dem Tod einer Person erbt und in welcher Reihenfolge. Es gibt drei Erbordnungen: die erste umfasst Abkömmlinge des Erblassers, die zweite umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, und die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser keine Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen hat oder wenn eine solche Verfügung unwirksam ist oder nicht die gesamten Vermögenswerte abdeckt.

Kann die Erbordnung durch ein Testament oder einen Erbvertrag verändert werden?

Ja, der Erblasser kann seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln. Die gesetzliche Erbordnung tritt dann nur noch ein, wenn die Verfügung von Todes wegen keine klaren Erben benennt oder unwirksam ist.

Wie wird die Erbordnung bei Patchwork-Familien geregelt?

Die gesetzliche Erbordnung berücksichtigt ausschließlich die biologische Verwandtschaft und stellt daher in Patchwork-Familien möglicherweise keine gerechte Verteilung des Erbes dar. Der Erblasser sollte daher durch ein Testament oder einen Erbvertrag sicherstellen, dass alle Familienmitglieder entsprechend der tatsächlichen familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei kann es ratsam sein, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um alle Aspekte korrekt zu berücksichtigen und die gewünschte Erbfolge zu erreichen.

Fazit: Warum die Auseinandersetzung mit der Erbordnung unerlässlich ist

Die Frage, wer erbt und wie viel, ist von entscheidender Bedeutung, um Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden und eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten. Durch die Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Erbfolge und der Erbordnung wird es möglich, das Erbrecht in Deutschland besser zu verstehen und angemessen auf die persönlichen und familiären Gegebenheiten des Einzelnen einzugehen. Besonders in komplexen Familienverhältnissen wie bei Patchwork-Familien ist es ratsam, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen und gegebenenfalls durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine individuelle Erbfolge festzulegen.

Als erfahrene Anwaltskanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie umfassend bei der Klärung der Erbordnung und der Regelung Ihrer Erbangelegenheiten.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

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